Gerade beim Immobilienkauf werden Gewährleistungsansprüche gerne vertraglich ausgeschlossen. Dies ist sogar für versteckte Mängel möglich, jedoch sind Käufer deshalb noch nicht machtlos. Zunächst einmal können Rechtsmängel, wie z. B. alte Schulden auf der Immobilie, nicht per Vertrag von der Gewährleistung ausgeschlossen werden. Auch sind Gewährleistungsansprüche immer geltend zu machen, wenn zugesagte Eigenschaften der Immobilie nicht vorhanden sind – unabhängig von einem Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen. Außerdem ist es möglich, Gewährleistungsansprüche anzumelden, wenn wichtige Gegebenheiten „arglistig verschwiegen“ wurden.
Es können auch Situationen entstehen, in denen der Verkauf als „sittenwidrig“ eingestuft werden kann. Dies kann dann der Fall sein, wenn z. B. wenn Kaufabschlüsse vor Fertigstellung des Objektes getätigt werden und der Mangel noch gar nicht erkennbar sein konnte (z. B. Kauf einer Wohnung vom Bauträger vor Fertigstellung). Es gibt also auch beim Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen bei Immobilien viele Möglichkeiten, den berechtigen Gewährleistungsanspruch noch geltend zu machen. Unsere erfahrenen und zertifizierten Partneranwälte für Gewährleistungsrecht stehen Ihnen in diesen Fällen gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Herr Dr. Höfler ist ein kompetenter Anwalt, der sich umgehend und schnell bemüht, den Fall zu klären. Als Anwalt, der professionell und seriös reagiert und während der gesamten Zusammenarbeit Unterstützung bietet, kann ich nur empfehlen.