Geschäftsordnung erstellen lassen – Worauf kommt es an?
- Redaktion Anwaltfinden.at
Eine Geschäftsordnung erstellen lassen kann man für einzelne Kollegialorgane von Organisationen, um die Prozesse der internen Abläufe zu regeln. Dabei können diese Regelungen durchaus unterschiedlich ausfallen in Abhängigkeit von der Art der Organisation.
Hierbei existiert z. B. eine Geschäftsordnung für Vereine, eine Geschäftsordnung Vorstand AG, eine Geschäftsordnung Hauptversammlung oder auch eine Geschäftsordnung Gemeinde. Dabei kann ein erfahrener Anwalt für Vertragsrecht helfen, klare Regelungen für verschiedene Anforderungen an eine Geschäftsordnung auszuarbeiten und auf die organisatorischen Bedürfnisse abzustimmen.
Hierbei ist es immer entscheidend, dass man die Regelungen der Geschäftsordnung an die gegebene Geschäftsordnung Satzung der Organisation anpasst und damit sicherstellt, dass keine konkurrierenden Regelungen entstehen.
Hierbei wird ein spezialisierter Rechtsanwalt für Vertragsrecht beim Geschäftsordnung erstellen lassen eine rechtssichere Ausarbeitung gewährleisten.
Inhaltsverzeichnis
- Eine Geschäftsordnung braucht eine Formulierung eindeutiger und rechtssicherer Geschäftsordnungsprozesse für das Kollegialorgan
- Alle Regelungen einer Geschäftsordnung müssen den Vorgaben der gültigen Satzung entsprechen
- Ein Anwalt für Vertragsrecht kann sowohl Vorschläge und Beratung zu Geschäftsordnung Regelungen bieten und kann die Geschäftsordnung erstellen lassen
- Eine Geschäftsordnung kann nur Abläufe regeln und darf keine eigenständigen Rechte und Pflichten für die Mitglieder des Kollegialorgans definieren. Ein Rechtsanwalt für Vertragsrecht wird dies beim Geschäftsordnung erstellen lassen sicherstellen
Die Geschäftsordnung Rechtsnatur und ihre Funktion
Eine Geschäftsordnung kann man in fast jeder Organisation finden, obwohl es gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Dabei regelt die Geschäftsordnung immer Abläufe und Prozesse einzelner Kollegialorgane.
Hierbei hat die Geschäftsordnung, ausschließlich eine innere Wirkung auf das jeweilige Kollegialorgan (z. B. Vorstand, Beirat, Betriebsrat, Gemeinderat etc.). Deshalb betrifft sie nicht die gesamte Organisation oder den Rechtsraum äußerer Rechtsbeziehungen.
Dabei kann sich ein Kollegialorgan zumeist seine Geschäftsordnung selbst geben, es sei denn, die Satzung der Organisation sieht etwas anderes vor. Dabei dürfen sich die Regelungen einer Geschäftsordnung jedoch nur im Rahmen der gültigen Satzung bewegen und diese nicht überschreiten. Andernfalls wäre die Geschäftsordnung ungültig.
Frau Mag. Sorgo überlässt nichts dem Zufall, bereitet alles so vor das man alles versteht und [...]
Vielen Dank an die Kanzlei Fr Dr Rettig-Strauss. Kann nur sagen, bin sehr zufrieden und in guten [...]
für meine Bedürfnisse, sehr zufriedenstellend meine Zielsetzung wurde erreicht. freundlich, [...]
Herr Dr. Kohlbacher hat mich sehr gut beraten. Er nahm sich Zeit um mich ausführlich über meine [...]
Ich war sehr beeindruckt von der Fachkompetenz und dem Engagement von MMag. Manuel Steffen, LL.M. [...]
Ich war sehr zufrieden mit den Diensten von Mag. Esztegar und seinem Team. Ich hatte mit einem [...]
Sehr kompetent und lösungsorientiert konnte ein schneller und positiver Abschluss erzielt
Sehr kompetente Beratung
Ich kann Herrn Magister Tupy nur weiterempfehlen in jeglicher Hinsicht. Vielen Dank
Eigentlich schreibe ich nie Bewertungen, aber bei Frau Mag. Doris Wolf ist mir das ein besonderes [...]
Frau MMag. Dr. Binder-Novak hat mich in einem schwierigen Scheidungsprozess mit Ihrer hohen [...]
Höchst kompetent, rasch und unbürokratisch - einfach
Kompetent, kämpferisch, viel Geduld ( mit mir) und am Ende das beste für mich erreicht. Vielen [...]
Sehr kompetente Beratung und ausreichend Zeit für
sehr kompetent, gut und verständnisvoll alle Anliegen
Sehr freundliche und äußerst kompetente Beratung. Frau Magister Schuhmeister hat sich viel Zeit [...]
Danke für das rasche persönliche Erstgespräch in Ihrer Kanzlei. Ich konnte in diesem Rahmen mein [...]
Komplexe rechtliche Sachlage wurden von Hrn. Dr. Frank erklärt und die weitere Vorgangsweise mit [...]
Herr Dr. Baier konnte für mich eine bedeutende Schadenersatzforderung erfolgreich durchsetzen. Vom [...]
Mit Herz und Verstand! Top Anwältin - sie hat sofort verstanden, um was es mir ging und mich [...]
Die Rangordnung der Regelungen
Generell existiert eine klare Rangordnung der Gültigkeit von Regelungsinstrumenten in Organisationen. Hierbei muss sich die Satzung einer Organisation dem gültigen Gesetz unterordnen und eine Geschäftsordnung entsprechend der gültigen Satzung.
Deshalb muss sich also die Geschäftsordnung eines Kollegialorgans im vorgegebenen Rahmen der gültigen Satzung bewegen, die wiederum den gesetzlichen Vorschriften gerecht werden muss.
Typische Regelungsinhalte beim Geschäftsordnung erstellen lassen
Die Satzung einer Organisation kann nicht jeden Prozess einzelner Kollegialorgane im Detail regeln. Deshalb werden interne Prozesse zum Arbeitsablauf der Kollegialorgane häufig über eine Geschäftsordnung geregelt.
Dabei stellt sich die Geschäftsordnung als Ergänzung der Satzung dar, die genauere Verfahrensweisen für einzelne Kollegialorgane bietet.
Hierbei regelt eine Geschäftsordnung z. B. folgende Verfahrensweisen:
- Prozesse zum Ablauf von Sitzungen und Abstimmungen
- Definition der Beschlussgegenstände von Sitzungen
- Ablaufregelungen für Mitgliederversammlungen, z. B. Vorgehensweise bei Abstimmungen in Versammlungen (Teilnahmepflichten, Mitteilungspflichten zur Tagesordnung, Ablaufprozess)
- Prozessbeschreibungen zum Ablauf bei Vorstandssitzungen (z. B. Teilnahmepflichten, Regelungen zu Sitzungsprotokollen, Möglichkeit zu Stimmrechtsübertragungen, Festlegung eines Turnus)
- Regelung von Befugnissen von Beiräten
Warum sollte man von einem Anwalt für Vertragsrecht eine Geschäftsordnung erstellen lassen?
In der Regel kann eine Geschäftsordnung kann von jedem Kollegialorgan für den eigenen Bereich selbst aufgestellt werden. Dabei muss sie immer sehr individuell auf die Regelungsnotwendigkeiten eines Kollegialorgans abgestimmt sein.
Hierbei müssen die beschriebenen Prozesse in der Geschäftsordnung einerseits klar regeln, wie verschiedene Verfahren abzuwickeln sind. Außerdem muss sichergestellt werden, dass die Vereinbarungen der Geschäftsordnung die aus der Satzung resultierenden Rahmenbedingungen nicht überschreiten.
Um dies rechtssicher gewährleisten zu können, sollte man von einem spezialisierten Rechtsanwalt für Vertragsrecht die Geschäftsordnung erstellen lassen. Hierbei kann dieser nicht nur umfangreich beraten, er wird auch sicherstellen, dass die Geschäftsordnung alle vorgegebenen Rahmenbedingungen der Satzung einhält. Erfahrene und geprüfte Anwälte für Vertragsrecht finden Sie einfach und unkompliziert auf anwaltfinden.at.