Besteht ein Verdacht auf Fahrerflucht, so ist für die entsprechende Versicherung die unverzügliche Mitteilung an die Polizei für die Versicherung maßgeblich.
Für den Fall, dass festgestellt wird, dass diese erst verzögert erfolgte, z. B. nach einen Barbesuch, kann eine Versicherung den Einfluss von Alkohol unterstellen. Allerdings darf sie nur den Versicherungsschutz verweigern, wenn dies dem Versicherten auch tatsächlich nachgewiesen werden kann.
Für den Fall, dass man selbst durch einen Parkschaden mit Fahrerflucht geschädigt wurde, sollte man auch dies unmittelbar der Polizei mitteilen. Unterbleibt die Meldung, so kann es für den Geschädigten schwierig sein, notwendige Beweise ausreichend für die eigene Versicherung zu dokumentieren.
Wenn einem Versicherten eine Fahrerflucht nachgewiesen werden kann, geht dies meist einher mit dem Verlust der Ansprüche aus einer Vollkaskoversicherung. Außerdem muss er mit einer Regeressforderung seiner Versicherung für die Schadensregulierung des Unfallgegners rechnen.
Wenn die Fahrerflucht mit einem gemieteten oder geliehenen Fahrzeug begangen wurde, kann sowohl der Fahrzeughalter als auch seine Versicherung Regressansprüche geltend machen.
Ferner existiert ein Verkehrsopferfonds über den österreichischen Versicherungsverband für Geschädigte durch Fahrerflucht, der die Möglichkeit bietet, auch dort Ansprüche geltend machen zu können.