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Adoption in Österreich – Voraussetzungen

Adoptieren in Österreich

Eltern, die ein Kind oder Kinder adoptieren möchten, müssen viele Formalitäten beachten und Voraussetzungen bei einer Adoption erfüllen. Das Thema Adoption in Österreich wirft viele Fragen auf. Wie hoch sind die Kosten einer Adoption in Österreich? Was sind die Voraussetzungen für eine Adoption? Wie läuft eine Adoption ab? Der folgende Artikel widmet sich detailliert dem Thema Adoption in Österreich und erläutert Ihnen, den Ablauf, die Kosten und die Voraussetzungen einer Adoption in Österreich. 

Das Wichtigste in Kürze:

Inhaltsverzeichnis

Adoption in Österreich – Definition, Rechtslage und allgemeine Hinweise

Die Adoption bzw. die „Annahme an Kindesstatt“ ist eine Bezeichnung aus dem Familienrecht. Sie stellt die Rechtsgrundlage für Eltern-Kind-Verhältnisse zwischen dem Annehmenden und dem (Wahl-)Kind ohne Rücksicht auf die biologische Abstammung gemäß ABGB dar. Die Adoption wird in Österreich im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt und erfolgt anhand eines durch das Gericht bewilligten Vertrags zwischen den Wahleltern und dem Wahlkind. Ein Wahlkind, welches das 14. Lebensjahr erreicht hat, muss der Adoption zustimmen.

Ein Adoptivkind kann von einem Ehepaar, einer Einzelperson oder durch eingetragene Partner erfolgen. Der Adoptivelternteil tritt dabei an die Stelle des entsprechenden leiblichen Elternteils. Ob der/die Annehmenden zur Aufnahme eines Adoptivkinds geeignet ist/sind, wird von der Jugendabteilung der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft, dem Magistrat und in Wien vom Amt für Jugend und Familie geprüft. Einzelpersonen und Paare mit leiblichen Kindern haben meist eine geringere Chance zur Aufnahme eines Adoptivkinds. Sterben die leiblichen Eltern eines Kindes, haben die Verwandten des/der Verstorbenen bessere Chancen, das Kind adoptieren zu können.

Das Adoptionsrecht und andere Rechtsgebiete

Die Adoptiveltern und Adoptivkinder gelten im Erbrecht als normale Verwandte und beerben sich daher auch gegenseitig. Gleichzeitig bleibt das Erbrecht des Adoptivkindes zu den leiblichen Eltern aufrechterhalten. Allerdings verdrängen die Wahleltern die leiblichen Eltern im Todesfall des Adoptivkindes. Welche gesetzliche Erbfolge für Adoptivkinder gilt, können Sie in unseren Artikeln für den Rechtsbereich Erbrecht nachlesen.

Verstirbt das Adoptivkind, geht der gesamte Nachlass an die Nachkommen des Adoptivkinds. Hat es keine Nachkommen hinterlassen, haben die Adoptiveltern und deren Nachkommen vor den leiblichen Eltern in der Erbfolge Vorrang. Nur wenn die Adoptiveltern die Erbschaft ausschlagen, werden die leiblichen Eltern und deren Nachkommen in Betracht gezogen.

Wurde das Kind nur von einem Elternteil adoptiert, bleibt das Erbrecht zum jeweils anderen leiblichen Elternteil bestehen. Der Nachlass des Adoptivkindes wird dann zwischen dem Adoptivelternteil und dem leiblichen Elternteil zur Hälfte aufgeteilt. Durch die Adoption wird das Namensrecht nicht berührt und es erfolgt keine automatische Änderung des Namens. Das Adoptivkind behält seinen Familiennamen. Auf Wunsch kann der Name aber geändert werden.

Wie wird ein Kind zur Adoption freigeben?

Falls eine Mutter ihr Kind zur Adoption freigeben möchte, kann sie bereits während der Schwangerschaft alle notwendigen Schritte einleiten. Eine werdende Mutter, die das Kind zur Adoption freigeben will, kann das Kind nach der Geburt in einem Babynest abgeben oder in einem Spital anonym zur Welt bringen.

Hinweis!:

Wer sein Kind zur Adoption freigeben möchte, muss keine strafrechtlichen Konsequenzen befürchten.

Nach dem das Kind geboren wurde, kann die Mutter die Einwilligungserklärung für die Freigabe zur Adoption unterschreiben und die Form der Adoption wählen:

  • Inkognitoadoption
  • Offene Adoption
  • Halboffene Adoption

Die Einwilligungserklärung kann die Mutter bis zur Gerichtsbewilligung der Adoption zurückziehen. Der Zeitraum beträgt meist ein halbes Jahr, innerhalb dessen geprüft wird, ob die Adoptiveltern mit dem Kind zurechtkommen und wie das Kind sich bei den neuen Eltern fühlt. Ebenso können die Adoptiveltern auch die Annahme des Adoptivkinds verweigern.

Welche Arten der Adoption gibt es?

Die leibliche Mutter wählt, welche Form der Adoption gewählt werden soll. Aber auch Adoptivbewerber können wählen, welche Art der Adoption sie wünschen.

  • Inkognitoadoption: Die leibliche Mutter bzw. Eltern haben bei der Auswahl der Adoptiveltern ein Mitspracherecht und erhalten einige wichtigen Daten (z.B. Beruf, Alter der Eltern, Dauer der Ehe, Anzahl der Kinder). Die Adresse und den Namen erhalten sie aber nicht.
  • Offene Adoption: Die leibliche Mutter bzw. die leiblichen Eltern erhalten die Adresse und Namen der Adoptiveltern und haben die Option, Kontakt mit dem Kind aufzunehmen.
  • Halboffene Adoption: Die leibliche Mutter bzw. die Eltern kennen den Wohnort des Kindes nicht, haben aber die Möglichkeit, über die Jugendabteilung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft, den Magistrat und in Wien über das Amt für Jugend und Familie, Kontakt zu den Adoptiveltern aufzunehmen.

Stiefkindadoption – Wie ist die Lage in Österreich?

Kann der neue Partner das Kind adoptieren? Neben den oben genannten Adoptionsformen gibt es auch die Möglichkeit der Stiefkinderadoption, d.h. die Adoption eines Kindes durch den Partner des leiblichen Elternteils. Eine Adoption eines Stiefkinds durch einen Stiefelternteil ist seit dem 1. August 2013 auch für gleichgeschlechtliche Paare zulässig. Bei der Adoption durch einen gleichgeschlechtlichen Partner des Elternteils bleibt die rechtliche Beziehung des leiblichen Elternteils zum Kind bestehen.

Auch wenn das Kind nicht adoptiert wird, haben die mit dem Elternteil in einer Lebensgemeinschaft lebenden Partner bzw. das Stiefelternteil die Verpflichtung, dem Kind beizustehen. Allerdings haben Stiefkinder weder Anspruch auf Unterhalt noch Erbrecht gegenüber dem Stiefelternteil. Dieses Recht besteht nur, wenn das Kind adoptiert wird und ein Stiefadoptivkind ist.

Wenn ein Ehegatte, ein eingetragener Partner oder ein Lebensgefährte das Kind seines Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten adoptiert, erlöschen alle rechtlichen Beziehungen zum anderen Elternteil und den Verwandten. Der Stiefadoptivelternteil übernimmt alle rechtlichen Verpflichtungen des leiblichen Elternteils, sodass ein Unterhaltsanspruch und ein Erbrecht gegenüber dem Stiefadoptivelternteil bestehen. Ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem leiblichen Elternteil besteht dann nicht mehr, sondern nur dann, wenn der leibliche Elternteil und das Adoptivelternteil ihren Unterhaltspflichten nicht nachkommen können.

Wann ist eine Stiefkindadoption möglich?

Hat ein Kind das 14. Lebensjahr erreicht, bedarf es seiner Zustimmung zur Adoption. Andernfalls ist die Adoption nicht möglich. Doch auch jüngere Kinder haben ein Mitspracherecht und werden ab dem 5. Lebensjahr vor Gericht angehört.

Ferner ist eine Stiefkindadoption nur möglich, wenn beide leiblichen Elternteile der Adoption zustimmen. In Ausnahmefällen kann aber auch das Gericht die Zustimmung des leiblichen Elternteils ersetzen, sofern es keine gerechtfertigten Gründe für die Verweigerung der Adoption gibt.

Volljährigenadoption in Österreich – Wie kann man einen Erwachsenen adoptieren?

Kann man einen älteren adoptieren? Ein Erwachsener kann nur adoptiert werden, wenn die Annahme des Kindes sittlich gerechtfertigt ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Annehmende mit dem zu adoptierenden Erwachsenen bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis hat. Außerdem muss entweder ein gerechtfertigtes Anliegen oder ein wirtschaftlicher Grund (z.B. eine Betriebsübergabe, Erbhof) vorliegen.

Bei der Volljährigenadoption muss außer einer engen Beziehung auch eine mindestens 5 Jahre anhaltende Hausgemeinschaft zwischen dem Annehmenden und dem erwachsenen Adoptivkind bestehen.Seit Jänner 2016 muss zwischen den Adoptiveltern und dem Kind kein Mindestaltersunterschied von 16 Jahren mehr bestehen. Nichtsdestotrotz müssen die Wahleltern älter als das Adoptivkind sein.

Die Adoption eines ausländischen Erwachsenen ist möglich, berührt aber nicht die Staatsbürgerschaft des Adoptivkindes, d.h. der adoptierte Erwachsene wird nicht automatisch Österreicher. Darüber hinaus ist die Adoption nur dann möglich, wenn die Volljährigenadoption rechtlich auch im Herkunftsland des zu adoptierenden Erwachsenen erlaubt ist.

Rechte und Pflichten der Adoptiveltern und leiblichen Eltern

Welche Rechte haben die leiblichen Eltern? Je nach Adoptionsart (Inkognito, offen oder halb offen) haben die Adoptiveltern und die leibliche Mutter unterschiedliche Rechte und Pflichten. Insbesondere im Hinblick auf den Informationsaustausch über das Kind bestehen große Unterschiede. Ebenso sind die Rechte und Pflichten, aber auch die Voraussetzungen, bei einer Stiefkindadoption und einer Volljährigenadoption unterschiedlich. Spezifische Bindungen bleiben zwischen den leiblichen Verwandten und dem Kind bestehen und es kann passieren, dass die leiblichen Eltern dennoch für den Unterhalt und die Ausstattung des Kindes aufkommen müssen. Allerdings ist dies nur der Fall, wenn die Adoptiveltern aus gewissen Gründen dazu nicht fähig sind.

Welche Rechte haben Adoptiveltern? Wurde der Adoptionsvertrag vom Gericht bewilligt, gilt die Adoption in Österreich als rechtskräftig. Durch den Vertrag erfolgt eine Übertragung der Rechte und Pflichten der leiblichen Eltern auf die Adoptiveltern. Inbegriffen sind hierbei vor allem:

  • Die Pflege und Erziehung des Kindes
  • Die Vermögensverwaltung des Kindes
  • Die gesetzliche Vertretung des Kindes
  • Die Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung

Erfolgt die Adoption durch eine Einzelperson (z.B. Adoptivmutter oder Adoptivvater), dann erlöschen die rechtlichen Beziehungen (z.B. Pflege und Erziehung) zum leiblichen Elternteil (z.B. leiblichen Mutter bzw. leiblicher Vater) und dessen Verwandten. Die familienrechtliche Beziehung zwischen Kind und leiblichen Elternteil bleibt jedoch aufrecht, sofern eine Adoption durch eine gleichgeschlechtliche Partnerin des Elternteils erfolgt.

Rechte und Pflichten des Adoptivkindes

Sobald der Adoptionsvertrag vom Gericht bewilligt wird, entstehen verschiedene Rechte und Pflichten. Durch den Vertrag erlangen die Adoptiveltern und deren Nachkommen und das Adoptivkind die gleichen Rechte wie ein leibliches Kind (Erbrecht, Unterhaltsanspruch). Jedoch besteht kein Verwandtschaftsverhältnis zu den anderen Verwandten der Adoptiveltern (z.B. kein Erbrecht). Die familienrechtliche Beziehung zu den leiblichen Eltern ändert sich jedoch nicht, d.h. es besteht weiterhin Unterhaltsanspruch und Erbrecht. Gemäß der gesetzlichen Erbfolge erbt ein Adoptivkind sowohl von den Adoptiveltern als auch von den leiblichen Eltern.

Adoption im Ausland – Wie ist die Rechtslage?

Damit die Adoption aus dem Ausland gesichert und das Kindeswohl gewahrt ist, regelt das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption. Somit sind die Grundrechte der Kinder bei der Adoption im Ausland geschützt; insbesondere aber wird der Kinderhandel bei internationalen Adoptionen verhindert. Die Vertragsstaaten arbeiten zusammen und die Adoption erfolgt lediglich über zentrale Behörden durch ein standardisiertes Verfahren und durch die Sicherung der gegenseitigen Anerkennung der Adoptionsentscheidungen in allen Vertragsstaaten.

Darüber hinaus wurde für die Adoption in Europa das sogenannte Übereinkommen über die Adoption von Kindern des Europarats vom 24. April 1967 von 19 Staaten unterzeichnet und von 16 Staaten ratifiziert. Eine revidierte Fassung des Übereinkommens haben bisher 8 Mitgliedsstaaten des Europarats unterzeichnet und 7 Staaten ratifiziert.

Wann wird die Adoption aus dem Ausland verweigert?

Ob eine Adoption aus dem Ausland in Österreich anerkannt wird oder nicht, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Sie kann verweigert werden, wenn:

  • Die Adoption dem Kindeswohl oder einem anderen Grundwert der österreichischen Rechtsordnung widerspricht.
  • Das Anhörungsrecht einer Partei nicht gewahrt wurde und sie mit der Adoption offenkundig nicht einverstanden ist.
  • Die Auslandsbehörde bei Anwendung des österreichischen Rechts international nicht zuständig gewesen wäre.

Neben rechtlichen Bestimmungen der internationalen Abkommen und österreichischen Gesetze müssen auch die Bedingungen des Herkunftslandes des Kindes berücksichtigt werden. Es gibt Länder, welche bei einer Adoption aus dem Ausland, die Kinder nur zu ihren neuen Eltern ausreisen lassen, wenn die Adoption im Herkunftsland des Kindes erfolgt oder durch die Vorlage eines bestimmten Übergabebeschluss bei der Ausreise, wenn die Auslandsadoption im Aufnahmeland erfolgt.

Was sind die Voraussetzungen für eine Adoption?

Wer ein Kind adoptieren möchten, muss einige Voraussetzungen bei der Adoption erfüllen. Was sind die Voraussetzungen für eine Adoption? Insbesondere muss für die Genehmigung einer Adoption zwischen dem Adoptivkind und den Adoptiveltern ein Verhältnis bestehen oder hergestellt werden, das einem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entspricht. Darüber hinaus muss die Adoption dem Wohl des minderjährigen Kindes dienen. Bei einer Volljährigenadoption muss bereits eine enge kindschaftsähnliche Beziehung vorliegen oder ein gemeinsames Zusammenleben von 5 Jahren in häuslicher Gemeinschaft vorliegen.

Eine Voraussetzung der Adoption ist auch, dass leibliche Kinder kein entgegenstehendes überwiegendes Anliegen haben (z.B. Gefährdung von Unterhalt oder Erziehung der leiblichen Kinder).

Weitere Voraussetzungen der Adoption sind:

  • Die Adoptiveltern müssen ein Mindestalter von mindestens 25 Jahre haben; ein Höchstalter ist gesetzlich nicht festgelegt.
  • Seit Jänner 2016 muss kein Altersunterschied von mindestens 16 Jahren mehr zwischen den Adoptiveltern und dem erwachsenen Adoptivkind bestehen, aber die Wahleltern müssen älter sein.
  • Ehegatten und eingetragene Partner dürfen nur gemeinsam ein Adoptivkind annehmen. Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften kann das Kind nur von einem Elternteil adoptiert werden. Auch Alleinstehende können ein Kind adoptieren.
  • Beide Adoptiveltern müssen der Adoption zustimmen.
  • Die wirtschaftlichen, gesundheitlichen, persönlichen und sozialen Bedingungen müssen stimmen.

Ablauf einer Adoption in Österreich – Wie läuft eine Adoption ab?

Die Adoption erfolgt durch einen Adoptionsvertrag zwischen dem Adoptivkind und den Adoptiveltern, der vom Gericht genehmigt werden muss. Die Adoption ist erst rechtskräftig, wenn das Gericht den Vertrag genehmigt hat. Bevor die Bewilligung erfolgt, wird geprüft, ob alle Voraussetzungen der Adoption erfüllt sind. Zuständig ist das örtliche Pflegschaftsgericht (Bezirksgericht am Wohnort des Kindes). Unter Umständen erfolgt eine Anhörung der Pflegeeltern, einer Leiterin des Adoptivheims, der Eltern bei einer Volljährigenadoption, das minderjährige Kind, sofern es bereits 5 Jahre alt ist, und Kinder- und Jugendhilfeträger.

Wer muss bei einer Adoption zustimmen? Der Vertrag kann bewilligt werden, wenn die folgenden Personen zustimmen:

  • Die Eltern des minderjährigen Kindes
  • Der Ehepartner des Annehmenden bzw. der eingetragene Partner des Annehmenden
  • Der Ehepartner des Adoptivkindes bzw. der eingetragene Partner des Adoptivkindes
  • Das volljährige Kind
  • Der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Kindes

Die Adoption ist wirksam, wenn das Gericht den Adoptionsvertrag bewilligt hat. Der Vertrag kann nur aufgrund von wenigen Gründen widerrufen oder aufgehoben werden. Dies ist zum Beispiel dann zwingend notwendig, wenn das Kindeswohl gefährdet ist.

Der Adoptionsvertrag

Der Adoptionsvertrag wird schriftlich zwischen den Adoptiveltern und dem Adoptivkind aufgesetzt und muss vom zuständigen Bezirksgericht bewilligt werden. Bevor das Gericht den Adoptivvertrag genehmigt, werden alle Voraussetzungen der Adoption geprüft. Wie oben bereits erwähnt, müssen bestimmte Personen der Adoption zustimmen. Hat das Adoptivkind das 14. Lebensjahr erreicht, muss es der Adoption zustimmen.

Welche Unterlagen werden für die Adoption benötigt?

Die Adoption kommt durch einen Adoptionsvertrag und auf Antrag beim zuständigen Gericht zustande. Für die Adoption werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Beglaubigte aktuelle Abschriften aus dem Geburtenbuch des Kindes, der leiblichen Eltern und der Adoptiveltern
  • Heiratsurkunden oder beglaubigte Abschriften aus dem Ehebuch der leiblichen Eltern und der Adoptiveltern
  • Meldebestätigung der leiblichen Eltern und der Adoptiveltern (kann durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden)
  • Nachweise zu den akademischen Graden des Kindes, der leiblichen Eltern oder der Adoptiveltern
  • Staatsbürgerschaftsnachweise des Kindes, der leiblichen Eltern und der Adoptiveltern
  • Einverständniserklärung der leiblichen Eltern und der zukünftigen Geschwister
  • Vollmacht der leiblichen Eltern

Welche Stellen sind für die Adoption in Österreich zuständig?

Eine hilfreiche Anlaufstelle für die Adoption ist die Jugendabteilung der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft, der Magistrat oder in Wien das Amt für Jugend und Familie. Hier erhalten Sie eine ausführliche Beratung, weitere Informationen und Unterstützung bei der Adoption und allen weiteren Schritten. In Österreich dürfen Adoptionen nur vom Kinder- und Jugendhilfeträger oder von anerkannten privaten Trägern, die für die Adoptionsvermittlung im entsprechenden Bundesland zugelassen sind, erfolgen.

Kosten einer Adoption in Österreich – Wie viel kostet es ein Kind zu adoptieren?

Wie viel kostet es ein Kind zu adoptieren? Die Vermittlung durch die Jugendämter ist kostenlos. Allerdings muss man mit Notar- und Gerichtkosten für die Adoption rechnen. Die Kosten für eine Adoption können unterschiedlich hoch sein. Man kann davon ausgehen, dass eine Inlandsadoption in Österreich rund 5000 Euro kosten kann. Eine Auslandsadoption ist hingegen teurer und beläuft sich auf rund 15.000 Euro. Eine Zusammenarbeit bei der Auslandadoption gibt es nur mit einigen wenigen Ländern.

In Deutschland belaufen sich die Kosten einer Adoption auf rund 75 bis 100 Euro, können aber auch bei einer Auslandadoption bis zu 18.000 Euro kosten. Mehr dazu in unserem Hauptartikel „Kosten einer Adoption“.

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