Mit den gesetzlichen Änderungen ab Juli 2018 des 2. Erwachsenenschutzgesetzes (ErwSchG) ist eine neue Vorsorgevollmacht nur noch wirksam, wenn man sie persönlich bei einem Rechtsanwalt, Notar oder Erwachsenenverein angefertigt hat und sie anschließend in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) einträgt.
Dabei führt eine wirksame Vorsorgevollmacht dann dazu, dass ein Gericht nur noch tätig wird, wenn Uneinigkeit zwischen Bevollmächtigten Z. B. bei Entscheidungen zu medizinischen Behandlungen besteht oder der Wohnsitz des Vollmachtgebers auf Dauer ins Ausland verlegt werden soll.
Deshalb sollte man eine vorformulierte Vorsorgevollmacht idealerweise mit einem Anwalt durchsprechen und die Vorsorgevollmacht prüfen lassen. Dabei ist ein Anwalt für Vertragsrecht ein idealer Partner, weil er eben auch beratend tätig werden kann und ggf. Anpassungen vornehmen kann.