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Der Versicherungsvertrag – Was gibt es dazu zu wissen?

Paar schließt beim Anwalt einen Versicherungsvertrag ab.

Im Versicherungsvertrag übernimmt das Versicherungsunternehmen die Verpflichtung, eine Geldleistung zu zahlen, wenn sich ein bestimmtes Risiko verwirklicht. Im Gegenzug müssen Versicherungsnehmerinnen oder Versicherungsnehmer einen einmaligen oder regelmäßigen Geldbetrag, die sogenannte Prämie, bezahlen. 

In diesem Beitrag wollen wir alle wichtigen Fakten zum Versicherungsvertrag zusammenfassen und dabei auch häufig gestellte Fragen beantworten, wie z. B. Wie kommt ein Versicherungsvertrag zustande? Wie widerrufe ich einen Versicherungsvertrag? Was ist die Versicherungspolice? Wann gilt eine Versicherung als abgeschlossen?  

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze:

Was ist ein Versicherungsvertrag genau?

Beim einem gegenseitigen Versicherungsvertrag treten der Versicherungsnehmer, der den Versicherungsschutz erhält und die Prämie leistet, und der Versicherer, der ihn gewährt, als Vertragsparteien auf. 

Dabei wird im Vertrag vereinbart, welches versicherte Risiko genau abgesichert werden soll und dass der Versicherer bei Eintritt des Versicherungsfalles Zahlungen leisten muss. Hierbei regelt der Versicherungsvertrag die Rechte und Pflichten zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer. 

Die wichtigsten Merkmale des Versicherungsvertrages sind in einer Versicherungspolice wiedergegeben.

Wie kommt ein Versicherungsvertrag zustande?

Ein Versicherungsvertrag wird zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer abgeschlossen. Dabei können die Versicherungsnehmer auch Versicherte sein, müssen es aber nicht unbedingt sein. Hierbei können z.B. in einer Haushaltsversicherung auch Angehörige mitversichert sein oder es kann eine Lebensversicherung auf das Leben einer anderen Person abgeschlossen werden.

Dabei kommt in der Praxis ein Versicherungsvertrag zustande, indem der Versicherungskunde ein Antragsformular ausfüllt. 

Hierbei findet man die Inhalte des Versicherungsvertrages meist in den Versicherungsbedingungen, die der Versicherer aushändigen muss. Ferner muss nach dem Vertragsabschluss eine Urkunde über den Versicherungsvertrag, der Versicherungsschein, ausgehändigt werden. Hierbei muss auf eventuelle Abweichungen zum Antrag ausdrücklich hingewiesen werden, ansonsten ist das im Antrag vereinbarte gültig.

Dabei gelten für Versicherungsverträge besondere Rechtsvorschriften, die im Versicherungsvertragsgesetz geregelt sind.

Laufzeit des Versicherungsvertrages

Versicherungsverträge können in ihrer Versicherungsvertrag Laufzeit entweder auf eine bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Dabei wird bei begrenzten Zeitversicherungen meist die Stunde des materiellen Beginns des Versicherungsschutzes vereinbart. 

Für den Fall, dass eine derartige Vereinbarung fehlt, greift das Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) ein. Hierbei stellt dieses auf die Mittagsstunde des Tages ab, an welchem der Vertrag abgeschlossen wurde. Ferner endet der Versicherungsvertrag am Mittag des letzten Tages der vereinbarten Dauer.

Hingegen erfolgt die Beendigung bei Versicherungsverträgen auf unbestimmte Zeit durch das Versicherungsvertrag kündigen durch einen Vertragspartner. Dabei kann das Versicherungsverhältnis von beiden Teilen nur für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. 

Außerdem muss die Kündigungsfrist für beide Teile gleich sein und darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen. Ferner kann auf das Kündigungsrecht von beiden Parteien nur bis zur Dauer von 2 Jahren verzichtet werden.

Was beinhaltet der Versicherungsschutz?

Der Versicherungsschutz ist das vom Versicherer im Versicherungsvertrag übernommene versicherte Risiko, also der Schutz des Versicherungsnehmers oder einer versicherten Person vor versicherten Gefahren. 

Dabei sind versicherte Gefahren die Ereignisse, deren Eintreten vertragsgemäß einen wichtigen Bestandteil des Versicherungsfalls darstellen. Hierbei verpflichtet der Versicherungsvertrag den Versicherer nach der Gefahrtragungstheorie zum Tragen der versicherten Gefahr gegen Zahlung einer Versicherungsprämie. Dabei findet eine Risikoüberwälzung vom Versicherungsnehmer auf den Versicherer statt.

Das Tragen der Gefahr durch den Versicherer

Ferner ist risikotheoretisch die Gefahr durch die Ungewissheit und, im Fall des Eintritts, durch den wirtschaftlichen Nachteil für den Risikoträger geprägt. Dabei kann sich die Ungewissheit darauf beziehen, ob ein versichertes Ereignis überhaupt jemals eintritt (z. B. ein Brand) oder wann das Ereignis eintritt (z.B. Krankheit oder Tod). Hierbei werden die versicherten Gefahren im Versicherungsvertrag genau beschrieben, um sie von nicht versicherten abgrenzen zu können. 

Dabei ist die versicherte Gefahr z. B. bei der Lebensversicherung der Tod des Versicherten oder bei der Feuerversicherung die Beschädigung oder Zerstörung von Sachen durch ein Brandereignis (z. B. Blitzschlag, Brand, Explosion oder Feuer). 

Hierbei ist das versicherungstechnische Risiko die Gefahr und die Möglichkeit, dass die Zahl oder der Umfang der Schäden das Ausmaß überschreiten, das der Prämienberechnung zugrunde liegt. Jedoch ist der Versicherungsschutz immer ausgeschlossen bei einem vorsätzlich herbeigeführtem Schaden oder einer vorsätzlichen Verletzung von Obliegenheiten.

Was sollte man zur Versicherungsprämie wissen?

Normalerweise ist die Erstprämie oder auch Einmalprämie sofort nach Abschluss des Vertrages, also nach Zusendung des Versicherungsscheins, zu zahlen. Dabei ist die Fälligkeit der Prämie gewahrt, wenn bei einer Banküberweisung am Fälligkeitstag der Überweisungsauftrag gegeben wurde und ausreichend Deckung auf dem Konto des Versicherungsnehmers bestand. 

Hierbei ist es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung nicht mehr entscheidend, wann die Prämienzahlung dann dem Konto des Versicherers gutgeschrieben wird.

Welche Rechtsfolgen hat ein Verzug bei der Erstprämie?

Ein Versicherer muss bei einem Verzug der Erstprämie binnen 3 Monaten ab Fälligkeitstag auf Zahlung klagen, ansonsten gilt dies als ein Versicherungsvertrag Rücktritt. Außerdem kann der Versicherer auch zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Versicherungsvertrages und nach Aufforderung zur Prämienzahlung gezahlt hat. 

Ferner ist der Versicherer von seiner Leistung befreit, wenn der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles und nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen noch nicht gezahlt hat. Hierbei gilt dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer schuldhaft in Verzug geraten ist. 

Deshalb ist es für den Versicherer wichtig ist, dass er den Versicherungsnehmer ausdrücklich zur Prämienzahlung aufgefordert hat. Dabei hat er ohne diese Aufforderung kein Rücktrittsrecht und wird auch nicht leistungsfrei. Ferner muss er gleichzeitig mit dieser Aufforderung zur Prämienzahlung ausdrücklich auf die möglichen Rechtsfolgen des Zahlungsverzuges hinweisen.

Welche Rechtsfolgen hat der Verzug einer Folgeprämie?

Für den Fall, dass ein Versicherungsnehmer vereinbarte Folgeprämien nicht leistet oder in Verzug gerät, hat der Versicherer das Recht, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Außerdem kann sich der Versicherer bei einem Versicherungsfall auf Leistungsfreiheit berufen, wenn der Zahlungsverzug durch den Versicherungsnehmer verschuldet wurde. Jedoch hat er diese Möglichkeit nur, wenn er den Versicherungsnehmer qualifiziert gemahnt hat. 

Dabei muss er ihm eine mindestens 14-tägige Nachfrist setzen und ihn darauf aufmerksam machen, welche Rechtsfolgen an das ungenützte Verstreichen dieser Frist geknüpft sind. Deshalb hat jedoch das Nichtzahlen von Zinsen oder Kosten durch den Versicherungsnehmer nicht automatisch zur Folge, dass der Versicherer den Versicherungsvertrag kündigen kann oder er die Leistung verweigern kann. 

Außerdem hat auch der Versicherungsnehmer bei ausgesprochener Kündigung durch den Versicherer die Möglichkeit, das Versicherungsverhältnis noch aufrecht zu erhalten. Hierfür muss er binnen eines Monats die Zahlung nachholen, sofern nicht bereits ein Versicherungsfall eingetreten ist.

Die gesetzliche Anzeigepflicht beim Abschluss des Versicherungsvertrages

Beim Abschluss eines Versicherungsvertrages hat der Versicherungsnehmer die Pflicht, alle ihm bekannten Umstände, die für die mögliche Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Hierbei muss diese Anzeige sowohl vollständig als auch richtig sein. 

Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Antragstellung aber noch vor Annahme durch den Versicherer neue und für die Gefahr erhebliche Umstände entdeckt, muss er seine Anzeige ergänzen. Dabei soll durch diese Anzeigepflicht dem Versicherer eine korrekte Einschätzung des übernommenen Risikos bei Vertragsabschluss möglich gemacht werden.

Rechtsfolgen einer Verletzung der Anzeigepflicht bei Vertragsabschluss

Hat ein Versicherungsnehmer schuldlos die Anzeigepflicht verletzt, kann der Versicherer nicht vom Vertrag zurücktreten und bleibt an ihn gebunden. Jedoch kann er nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) sowohl eine Zwangsberichtigung des Versicherungsvertrages als auch eine höhere Prämie verlangen. 

Hierbei begründet sich das in dem Umstand, dass er ja auch ein höheres Risiko trägt. Außerdem kann er auch den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen, wenn auch durch eine höhere Prämienzahlung das erhöhte Risiko nicht abgedeckt werden kann. 

Hingegen kann der Versicherer bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht, innerhalb eines Monats ab seiner Kenntnis, einen Rücktritt vom Vertrag aussprechen. Hierfür genügt bereits eine leichte Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers.

Wann werden die Leistungen des Versicherers fällig?

Eine Fälligkeit der Leistungen eines Versicherers ist erst dann gegeben, wenn der er sich über die Sach- und Rechtslage ein umfassendes Bild machen konnte. Deshalb kann auch vor der Beendigung eines Sachverständigenverfahrens keine Fälligkeit eintreten. 

Jedoch kann der Versicherungsnehmer schon vor der Fälligkeit Abschlagszahlungen in Höhe eines Betrages verlangen, den der Versicherer nach Lage der Sache mindestens leisten muss. Außerdem tritt die Fälligkeit auch unabhängig von einer Beendigung des Sachverständigenverfahrens ein, wenn der Versicherungsnehmer nach mindestens 2 Monaten nach Forderung einer Geldleistung eine Erklärung verlangt, warum das Verfahren noch nicht abgeschlossen wurde. 

Dabei wird die Zahlung fällig, sofern der Versicherer nicht innerhalb eines Monats diese Erklärung beibringt.

Wann verjähren die Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag?

Die Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag verjähren immer nach drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmals geltend gemacht werden können. Für den Fall, dass der Anspruch einem Dritten zusteht, beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Zeitpunkt, an dem Dritten das Recht auf eine Leistung bekannt ist. Hierbei verjähren diese Rechte mit einer Frist von 10 Jahren.

Die Veräußerung der versicherten Sache und der Versicherungsvertrag

Für den Fall, dass ein versicherter Gegenstand veräußert wird, geht ein bestehendes Versicherungsverhältnis auf den Erwerber über. Dabei übernimmt dieser auch die gesamte Historie des Versicherungsverhältnisses, allerdings nicht den Schadensverlauf des vorherigen Versicherungsnehmers. 

Dabei umfasst eine Veräußerung sowohl einen Verkauf, aber auch einen Tausch oder eine Schenkung oder Sicherheitsübereignung. Hierbei können bei einer Veräußerung sowohl der Versicherer als auch der Erwerber den Versicherungsvertrag kündigen. Dabei gilt für den Versicherer die Monatsfrist und der Versicherungsnehmer kann entweder den Vertrag fristlos kündigen oder aber die Kündigung zum Ablauf der Versicherungsperiode aussprechen. 

Hierbei führt eine Kündigung dazu, dass der Veräußerer für die Versicherungsprämie der laufenden Periode haftet und der Erwerber aus dieser Haftung befreit ist.

HINWEIS:

Bei der Veräußerung muss ein Erwerber eine Kündigungsfrist von einem Monat einhalten nach dem Erwerb der versicherten Sache. Für den Fall, dass der Erwerber von der Existenz der Versicherung keine Kenntnis hatte, bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Erwerbers durch den Versicherer bestehen.

Generell ist die Veräußerung eines versicherten Gegenstandes sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber anzuzeigen. 

Dabei droht ein Verfall des Versicherungsschutzes bzw. Leistungsfreiheit, wenn diese Anzeigepflicht verletzt wird. Hierbei kommt es für den Zeitpunkt der Veräußerung nicht auf den Abschluss des Veräußerungsvertrages, sondern auf den Zeitpunkt der Änderung in der sachenrechtlichen Zuständigkeit an, die durch Übergabe erfolgt. Hierbei ist dieser Zeitpunkt sowohl für den Vertragsübergang als auch für die Kündigungsmöglichkeit entscheidend. 

Allerdings tritt bei Liegenschaften die Veräußerung mit Eintragung im Grundbuch ein.

ACHTUNG:

Für den Fall, dass bei einer Veräußerung ein Versicherungsvertrag gekündigt wird, für den auf Grund der Dauer der Laufzeit ein Dauerrabatt gewährt wurde, ist der Versicherer berechtigt, beim Veräußerer den anteiligen Dauerrabatt für die noch offene Laufzeit des gekündigten Vertrages zurück zu verlangen.

Wie kann ein Anwalt für Vertragsrecht beim Versicherungsvertrag helfen?

Ein Rechtsanwalt für Vertragsrecht kann einen Versicherungsvertrag prüfen und abgleichen, ob alle vereinbarten Vertragsbedingungen des Antrags auch in die Versicherungspolice aufgenommen wurden. Ferner kann er einen Versicherungsnehmer natürlich auch zum Versicherungsvertrag kündigen, Versicherungsvertrag übernehmen oder auch Versicherungsvertrag widerrufen beraten.  

Außerdem kann ein Anwalt für Vertragsrecht auch dabei helfen, Unklarheiten bzgl. des Vertragstextes aufzuklären. Zusätzlich wird er beim Versicherungsvertrag prüfen natürlich auch sicherstellen, dass alle relevanten rechtlichen Rahmenbedingungen, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergeben, eingehalten werden. 

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