Der Leihvertrag – Was man dazu wissen sollte
- Redaktion Anwaltfinden.at
Der Leihvertrag kommt zum Tragen, wenn ein Verleiher einem Entleiher unentgeltlich eine Sache zum Gebrauch überlässt. Hierbei kann es sich nach der Leihvertrag Definition sowohl um einen Leihvertrag für bewegliche Sachen als auch für unbewegliche Sachen, wie z. B. ein Leihvertrag Wohnung, handeln.
In diesem Beitrag wollen wir alles Wissenswerte zum Leihvertrag darstellen und dabei auch häufige Fragen beantworten, wie z. B.: Ist Leihe immer unentgeltlich? Welcher Unterschied besteht zwischen Mietvertrag und Leihvertrag? Wie kommt ein Leihvertrag zustande? Was ist eine Leihgebühr?
Inhaltsverzeichnis
- Ein Leihvertrag regelt die unentgeltliche Überlassung einer Leihsache
- Durch die Unentgeltlichkeit grenzt sich der Leihvertrag vom Mietvertrag ab, durch die Rückgabe der identischen Sache vom Darlehensvertrag
- Über einen Leihvertrag können sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen verliehen werden.
- Leihverträge können sowohl befristet abgeschlossen werden als auch unbefristet und ebenso in ihrer Beendigung an den Eintritt eines Ereignisses geknüpft werden
- Der Entleiher ist durch den Leihvertrag an den vereinbarten Gebrauch der Leihsache gebunden und hat auch leichte Fahrlässigkeit zu verantwortenden
- Der Verleiher hingegen muss für zufällige Beschädigungen der Leihsache, die ohne Einwirken des Entleihers entstehen, einzustehen.
Was sagt das Gesetz zum Leihvertrag?
Die Leihe und damit der Leihvertrag wird in Österreich im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 971 ff. geregelt. Dabei kommt ein Leihvertrag in der Regel erst mit der Übergabe einer Leihsache zustande. Hingegen wird das bloße Versprechen einer Ausleihung rechtlich als Vorvertrag gewertet. Dabei formuliert § 971 ABGB den Leihvertrag folgendermaßen:
„Wenn jemandem eine unverbrauchbare Sache bloß zum unentgeltlichen Gebrauche auf eine bestimmte Zeit übergeben wird; so entsteht ein Leihvertrag …”
Zusätzlich zur gesetzlichen Regelung ist jedoch auch ein Leihvertrag auf unbestimmte Zeit zulässig. Dabei bleibt die Leihe immer ein Dauerschuldverhältnis, dass bei einem unbefristeten Leihvertrag dann der Kündigung bedarf.
Durch den Leihvertrag ist der Verleiher zur unentgeltlichen Gebrauchsgestattung einer Sache verpflichtet. Jedoch treffen ihn im Gegensatz zum Vermieter keine Instandhaltungspflichten für die verliehene Sache. Hingegen schuldet der Entleiher keine primäre Gegenleistung. Allerdings treffen auch ihn bestimmte Pflichten.
Dabei darf er von der Sache nur im vertraglich vereinbarten Umfang Gebrauch machen und er hat für die gewöhnliche Erhaltung zu sorgen. Ferner muss er nach Ablauf des Leihvertrages die Sache an den Verleiher zurückgeben.
Die Rechte und Pflichten des Entleihers aus dem Leihvertrag
Nach dem Gesetz und der Leihvertrag Definition erhält der Entleiher das Recht, von der Leihsache ordentlichen oder wie im Leihvertrag näher bestimmten Gebrauch zu machen. Dabei darf er also bei einem Leihvertrag Kfz mit dem Fahrzeug fahren, bei einem Leihvertrag Haus das Haus bewohnen und bei einem Leihvertrag für eine Küche, diese entsprechend gebrauchen.
Jedoch muss der Gebrauch der geliehenen Sache dabei immer schonend erfolgen. Außerdem darf ein Entleiher die Leihsache nicht weiterverleihen und muss den Leihgegenstand, entsprechend dem Leihvertrag, fristgemäß zurückgeben.
Haftung und Gefahrtragung beim Leihvertrag
Beim Leihvertrag haftet der Entleiher in der Regel für einen Schaden, den er selbst verschuldet hat, somit auch für leichte Fahrlässigkeit. Jedoch haftet er nicht für einen unverschuldeten Zufall. Für den Fall, dass z. B. ein ausgeliehenes Fahrzeug unverschuldet eine Delle erleidet oder eine Felge eines geliehenen Fahrrads unerwartet bricht, trägt das Risiko einer unverschuldeten Beschädigung immer noch der Verleiher.
Dabei gilt dies jedoch nur so lange, wie der Entleiher die Leihsache auch entsprechend der vereinbarten Verwendung aus dem Leihvertrag gebraucht. Außerdem ist der Entleiher nach dem österreichischen Recht auch dazu verpflichtet, seine Schuldlosigkeit zu beweisen, was in der Praxis häufig problematisch ist.
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Gebrauchs- und Erhaltungskosten beim Leihvertrag
Die Kosten, die beim ordentlichen Gebrauch eine Leihsache entstehen, trägt der Entleiher. Dabei kann es sich z. B. um das Benzin für ein Fahrzeug handeln oder den Strom für eine geliehen Maschine. Außerdem gehört zu einem ordnungsgemäßen Gebrauch einer Leihsache auch die Pflicht zu einer normalen Erhaltung der Leihsache.
Hierbei kann es sich z. B. um das regelmäßige Lüften und Reinigen einer geliehenen Wohnung handeln oder die übliche Wartung eines Motorrades. Allerdings muss der Entleiher nicht für außerordentliche Erhaltungskosten aufkommen.
Rückgabe der Leihsache
Nach Ablauf der vereinbarten Leihzeit aus dem Leihvertrag ist der Entleiher verpflichtet, die Leihsache zurückzugeben. Dabei hat jedoch der Verleiher nicht das Recht, vor dem vereinbarten Ablauf die Leihsache zurückzuverlangen. Hierbei gilt dies auch für den Fall, dass er die verliehene Sache selbst dringend benötigt.
Hingegen ist der Entleiher durchaus berechtigt, die geliehene Sache auch vor Ablauf der Leihzeit aus dem Leihvertrag wieder zurückzugeben. Allerdings darf dies dann dem Verleiher keine Probleme bereiten, z. B. wenn er keinen Garagenplatz für ein verliehenes Fahrzeug frei hat bei vorzeitiger Rückgabe.
Abgrenzung des Leihvertrages zu anderen Vertragsarten
In der Praxis wird Vieles als Leihe bezeichnet, das jedoch rein rechtlich einem anderen Vertragsverhältnis entspricht. Hierbei ist besonders die Abgrenzung des Leihvertrages zum Mietvertrag und auch zum Darlehensvertrag zu nennen.
Wie unterscheidet sich der Leihvertrag vom Mietvertrag?
Nach der Leihvertrag Definition erfolgt eine Leihe immer unentgeltlich. Für den Fall, dass ein Verleiher jedoch ein Entgelt in Form einer „Leihgebühr“ verlangt, liegt im rechtlichen Sinne kein Leihvertrag vor, sondern ein Mietvertrag. Deshalb handelt es sich z. B. bei einem Videoverleih oder Fahrradverleih im eigentlichen Sinne nicht um eine Leihe, sondern um eine Miete mit Mietgebühr.
Wie unterscheidet sich der Leihvertrag vom Darlehensvertrag?
Ferner gilt dies auch z. B. für das „Ausleihen“ von Lebensmitteln. Hierbei kann die „geliehene“ Sache ja nicht zurückgegeben werden, weil sie verbraucht wurde. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Gattungsschuld, da nicht derselbe Gegenstand zurückgegeben wird, sondern nur ein vergleichbarer in Menge und Beschaffenheit.
Deshalb handelt es sich in diesem Fall auch nicht um eine Leihe, sondern ein Darlehen. Dabei muss im Gegensatz zum Darlehensvertrag beim Leihvertrag eben ausnahmslos dieselbe Sache zurückgegeben werden.
Welche Inhalte sollte ein Leihvertrag haben?
Grundsätzlich gehört der Leihvertrag zu den einfacheren Vertragsarten, die zumeist in Erstellung und Umfang überschaubar sind. Dabei ist wie bei anderen Vertragsarten auch, eine schriftliche Form nicht zwingend vorgeschrieben, jedoch ist sie empfehlenswert.
Hierbei lässt sich vermeiden, dass Missverständnisse zum Leihvertrag auftreten und dass bei rechtlichen Streitigkeiten Unklarheiten über die Vertragslage die Angelegenheit unnötig komplizieren. Deshalb sollte ein schriftlicher Leihvertrag zumindest folgende Leihvertrag Vertragsinhalte enthalten:
- Namen und vollständige Daten von Verleiher und Entleiher
- Präzise Beschreibung der Leihsache
- Vereinbarung zur Leihdauer
- Ablauf der Rückabwicklung
- Bestätigung der Unentgeltlichkeit
- Rücktrittsrecht und Kündigungsrechte
Beschreibung der Leihsache
Bei der Beschreibung der Leihsache sollte im Leihvertrag im Zweifelsfall eine präzise Beschreibung des Zustands der Leihsache aufgeführt werden. Hierbei kann dies sehr hilfreich sein, wenn bei einer Rückabwicklung Schäden an der Leihsache festgestellt werden und geklärt werden muss, wer den Schadensfall zu verantworten bzw. zu vertreten hat.
Dabei kann z. B. bei bestimmten Schäden auf eine nicht vertragsgemäße Nutzung der Leihsache geschlossen werden, die ggf. der Entleiher zu vertreten hat. Für den Fall, dass jedoch die Leihsache zufällig bei vertragsgemäßer Benutzung beschädigt wurde, hat im Regelfall der Verleiher den Schaden zu tragen.
Ferner können hierbei eben auch regelmäßige Wartungen oder eine bestimmte Pflege der Leihsache aufgeführt werden, die der Entleiher zu erbringen hat während der Leihzeit.
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Vereinbarung der Leihdauer
Die Dauer des Leihvertrages bestimmt sich nach der Vereinbarung, die häufig nur schlüssig erfolgt; § 863 ABGB. Dabei wird sie als Dauerschuldverhältnis in der Regel auf bestimmte Zeit – z.B. für einen Monat – oder zu einem bestimmten Zweck, wie z. B. als Leihe von Fahrrädern für eine Fahrradtour, vereinbart.
Für den Fall, dass eine solche Vereinbarung fehlt, liegt eine Leihe auf unbestimmte Zeit vor, die allenfalls – wenn kein Einvernehmen erzielt werden kann – durch Kündigung beendet werden muss.
Ablauf der Rückabwicklung
Wichtig zu regeln in einem Leihvertrag sind meist auch die Vereinbarungen zum Ablauf der Rückabwicklung. Dabei kann neben dem Rückgabezeitpunkt natürlich bei beweglichen Leihsachen auch der Ort der Rückgabe vertraglich vereinbart werden oder die Rückgabe an eine bestimmte Person.
Bestätigung der Unentgeltlichkeit
In einem Leihvertrag sollte immer auch explizit die Unentgeltlichkeit der Leihe benannt werden. Dabei vermeidet man, dass im Zweifelsfall eine Gegenleistung vereinbart wurde oder eine Gebühr, die den Vertrag nicht mehr als Leihvertrag nach der rechtlichen Leihvertrag Definition gelten lässt.
Hierbei würde bei einer rechtlichen Auseinandersetzung ggf. das Vorliegen eines Leihvertrages angezweifelt werden und dieser als Mietvertrag interpretiert werden. Dabei hätte ein Mietvertrag dann auch andere Rechte und Pflichten der Vertragsparteien zu erfüllen, die im konkreten Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der Bewertung führen könnten.
Rücktritt vom Vertrag und Kündigung
Die Besitzberechtigung des Entleihers endet immer mit der Kündigung des Verleihers. Dabei steht dem Verleiher ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, z. B. für den Fall, dass die Leihsache entgegen der Vereinbarung nicht vereinbarungsgemäß gebraucht wurde.
Dabei kann eine Kündigung immer formfrei und auch ohne Frist erklärt werden. Hingegen endet eine Leihe auch ohne vorhergehende Kündigung immer mit Ablauf des Leihvertrages, wenn hierfür eine Frist gesetzt wurde. Dabei endet dann das Besitzrecht des Entleihers und er ist zu einer Herausgabe der Leihsache verpflichtet.
Wie kann ein Anwalt für Vertragsrecht beim Leihvertrag helfen?
Auch bei einem Leihvertrag kann die Beratung durch einen Anwalt für Vertragsrecht durchaus sinnvoll sein. Dabei empfiehlt sie sich immer, wenn z. B. hohe Vermögenswerte verliehen werden sollen, wie z. B. ein Haus oder eine teure Industrieanlage etc.
Dabei kann ein Anwalt für Vertragsrecht einerseits informieren und beraten zu den rechtlichen Rahmenbedingungen des Leihvertrages sowie auch Empfehlungen für die Gestaltung im individuellen Einzelfall geben.
Hierbei geht es besonders auch darum, evtl. Ansprüche auf Schadenersatz etc. bereits im Vorfeld möglichst genau zu regeln und entsprechende Bedingungen zur Leihsache zu formulieren. Lassen Sie sich hierzu beraten von einem spezialisierten Rechtsanwalt für Vertragsrecht.