Geschäftsordnung erstellen lassen – Worauf kommt es an?
- Redaktion Anwaltfinden.at
Eine Geschäftsordnung erstellen lassen kann man für einzelne Kollegialorgane von Organisationen, um die Prozesse der internen Abläufe zu regeln. Dabei können diese Regelungen durchaus unterschiedlich ausfallen in Abhängigkeit von der Art der Organisation.
Hierbei existiert z. B. eine Geschäftsordnung für Vereine, eine Geschäftsordnung Vorstand AG, eine Geschäftsordnung Hauptversammlung oder auch eine Geschäftsordnung Gemeinde. Dabei kann ein erfahrener Anwalt für Vertragsrecht helfen, klare Regelungen für verschiedene Anforderungen an eine Geschäftsordnung auszuarbeiten und auf die organisatorischen Bedürfnisse abzustimmen.
Hierbei ist es immer entscheidend, dass man die Regelungen der Geschäftsordnung an die gegebene Geschäftsordnung Satzung der Organisation anpasst und damit sicherstellt, dass keine konkurrierenden Regelungen entstehen.
Hierbei wird ein spezialisierter Rechtsanwalt für Vertragsrecht beim Geschäftsordnung erstellen lassen eine rechtssichere Ausarbeitung gewährleisten.
Inhaltsverzeichnis
- Eine Geschäftsordnung braucht eine Formulierung eindeutiger und rechtssicherer Geschäftsordnungsprozesse für das Kollegialorgan
- Alle Regelungen einer Geschäftsordnung müssen den Vorgaben der gültigen Satzung entsprechen
- Ein Anwalt für Vertragsrecht kann sowohl Vorschläge und Beratung zu Geschäftsordnung Regelungen bieten und kann die Geschäftsordnung erstellen lassen
- Eine Geschäftsordnung kann nur Abläufe regeln und darf keine eigenständigen Rechte und Pflichten für die Mitglieder des Kollegialorgans definieren. Ein Rechtsanwalt für Vertragsrecht wird dies beim Geschäftsordnung erstellen lassen sicherstellen
Die Geschäftsordnung Rechtsnatur und ihre Funktion
Eine Geschäftsordnung kann man in fast jeder Organisation finden, obwohl es gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Dabei regelt die Geschäftsordnung immer Abläufe und Prozesse einzelner Kollegialorgane.
Hierbei hat die Geschäftsordnung, ausschließlich eine innere Wirkung auf das jeweilige Kollegialorgan (z. B. Vorstand, Beirat, Betriebsrat, Gemeinderat etc.). Deshalb betrifft sie nicht die gesamte Organisation oder den Rechtsraum äußerer Rechtsbeziehungen.
Dabei kann sich ein Kollegialorgan zumeist seine Geschäftsordnung selbst geben, es sei denn, die Satzung der Organisation sieht etwas anderes vor. Dabei dürfen sich die Regelungen einer Geschäftsordnung jedoch nur im Rahmen der gültigen Satzung bewegen und diese nicht überschreiten. Andernfalls wäre die Geschäftsordnung ungültig.
Schnelle Terminvereinbarung. Erstgespräch telefonisch. Hab mich gut beraten gefüllt und mir [...]
Wir wurden von Herrn Dr. Kohlbacher kompetent und ausführlich beraten. Er konnte eine schwierige [...]
Rasche Rückmeldung und Weiterleitung an passendere Partnerkanzlei (DE). Ausführliche telefonische [...]
Gute Kommunikation, verständnisvoll, diskret.
Tolle Beratung und Unterstützung in jed
Vielen Dank an die Kanzlei Fr Dr Rettig-Strauss. Kann nur sagen, bin sehr zufrieden und in guten [...]
Kompetente Unterstützung, rechtlich als auch mental, sehr einfühlsame
Sehr kompetente und professionelle Beratung. Ich habe mich während des gesamten Prozesses bestens [...]
Frau Atzl, hat mich sehr super Unterstützt und dafür bin ich sehr dankbar ! Ich würde Sie immer [...]
Sehr kompetente, nette und zielstrebige Anwältin. Sehr gute Lösungsvorschläge , die auch [...]
Herr Mag. Steger hat mir geholfen, bei einem Anfangs ziemlich aussichtslosen Erbfall doch noch vor [...]
Die Beratung und Bearbeitung meines Anliegens war sehr professionell, menschlich und von [...]
Mag. Elisabeth Esterer lernte ich als eine schnelle, zuverlässige und kompetente Anwältin kennen. [...]
Die Abwicklung unserer Erbsache wurde durch Herrn MMag. Dr. Peter Kaser sehr professionell und [...]
Habe eine Rechtsberatung bei Philipp Kalser genossen und bin sehr zufrieden. Einerseits habe ich im [...]
Kompetent, Verlässlich . Sympatisch. Man fühlt sich gut aufgehoben. Könnte mir keine bessere [...]
Es hat alles tadellos
Menschlich. Praktische
Ich kann Herrn MMag. Steffen, LL.M. im Mietrecht uneingeschränkt empfehlen. Vom Erstkontakt bis [...]
Frau MMag. Dr. Binder-Novak hat mich in einem schwierigen Scheidungsprozess mit Ihrer hohen [...]
Die Rangordnung der Regelungen
Generell existiert eine klare Rangordnung der Gültigkeit von Regelungsinstrumenten in Organisationen. Hierbei muss sich die Satzung einer Organisation dem gültigen Gesetz unterordnen und eine Geschäftsordnung entsprechend der gültigen Satzung.
Deshalb muss sich also die Geschäftsordnung eines Kollegialorgans im vorgegebenen Rahmen der gültigen Satzung bewegen, die wiederum den gesetzlichen Vorschriften gerecht werden muss.
Typische Regelungsinhalte beim Geschäftsordnung erstellen lassen
Die Satzung einer Organisation kann nicht jeden Prozess einzelner Kollegialorgane im Detail regeln. Deshalb werden interne Prozesse zum Arbeitsablauf der Kollegialorgane häufig über eine Geschäftsordnung geregelt.
Dabei stellt sich die Geschäftsordnung als Ergänzung der Satzung dar, die genauere Verfahrensweisen für einzelne Kollegialorgane bietet.
Hierbei regelt eine Geschäftsordnung z. B. folgende Verfahrensweisen:
- Prozesse zum Ablauf von Sitzungen und Abstimmungen
- Definition der Beschlussgegenstände von Sitzungen
- Ablaufregelungen für Mitgliederversammlungen, z. B. Vorgehensweise bei Abstimmungen in Versammlungen (Teilnahmepflichten, Mitteilungspflichten zur Tagesordnung, Ablaufprozess)
- Prozessbeschreibungen zum Ablauf bei Vorstandssitzungen (z. B. Teilnahmepflichten, Regelungen zu Sitzungsprotokollen, Möglichkeit zu Stimmrechtsübertragungen, Festlegung eines Turnus)
- Regelung von Befugnissen von Beiräten
Warum sollte man von einem Anwalt für Vertragsrecht eine Geschäftsordnung erstellen lassen?
In der Regel kann eine Geschäftsordnung kann von jedem Kollegialorgan für den eigenen Bereich selbst aufgestellt werden. Dabei muss sie immer sehr individuell auf die Regelungsnotwendigkeiten eines Kollegialorgans abgestimmt sein.
Hierbei müssen die beschriebenen Prozesse in der Geschäftsordnung einerseits klar regeln, wie verschiedene Verfahren abzuwickeln sind. Außerdem muss sichergestellt werden, dass die Vereinbarungen der Geschäftsordnung die aus der Satzung resultierenden Rahmenbedingungen nicht überschreiten.
Um dies rechtssicher gewährleisten zu können, sollte man von einem spezialisierten Rechtsanwalt für Vertragsrecht die Geschäftsordnung erstellen lassen. Hierbei kann dieser nicht nur umfangreich beraten, er wird auch sicherstellen, dass die Geschäftsordnung alle vorgegebenen Rahmenbedingungen der Satzung einhält. Erfahrene und geprüfte Anwälte für Vertragsrecht finden Sie einfach und unkompliziert auf anwaltfinden.at.



