Allerdings muss dem Auftragnehmer eine letzte Chance gewährt werden, seiner Leistung nachzukommen. Dabei ist die konkrete Dauer der Nachfrist nur im Einzelfall zu beurteilen, allerdings muss sie jedenfalls so gewählt werden, dass der Auftragnehmer die reale Chance zur Nachholung seiner Leistung hat.
Deshalb gilt für den Einzelfall, dass, je aufwendiger die zu erbringende Leistung ist, desto länger muss auch die Nachfrist sein.
Dabei beginnt die Nachfrist mit der Rücktrittserklärung zu laufen. Für den Fall, dass der der Auftragnehmer innerhalb der Nachfrist seine Leistung erbringt, wird die Rücktrittserklärung hinfällig und der Vertrag bleibt aufrecht.
Jedoch wird im Umkehrfall das Vertragsverhältnis aufgehoben und bereits Geleistetes ist rückabzuwickeln. Allerdings ist ein vorzeitige Bauvertrag Rücktritt nur dann möglich, wenn die Leistungsfrist verstrichen ist und wenn unstrittig ist, dass der Vertragspartner nicht mehr bereit ist zu leisten.