Zustellung des Strafbescheids
Seit dem 1. Juli 2013 wird die Strafverfügung nicht mehr als RSa-Brief (blauer Brief), sondern als RSb-Brief (weißer Brief) zugestellt. Dadurch kann der Brief auch an einen Ersatzempfänger gesendet werden. Tag der Zustellung ist der Tag, an dem der Briefträger den Brief persönlich übergeben hat. Kann der Brief nicht persönlich übergeben werden, muss er bei der Post, dem Gemeindeamt oder der Verwaltungsbehörde hinterlegt werden. Hier wird der Brief mindestens 2 Wochen bereitgestellt, bis der Empfänger ihn abholt. Zu beachten ist dabei, dass der Brief bzw. die Strafverfügung mit dem Tag der Hinterlegung als zugestellt gilt. Die Frist für das Einlegen eines Einspruchs beginnt bereits ab diesem Tag zu laufen, selbst wenn der Brief noch nicht vom Empfänger abgeholt wurde.
Hat sich der Empfänger jedoch kostenlos beim Postamt ortsabwesend gemeldet und ist verreist oder anderweitig abwesend, können innerhalb des Meldezeitraums keine Briefe hinterlegt oder Fristen versäumt werden.
Inhalt der Strafverfügung
Die Strafverfügung nennt den Beschuldigten mit Vor- und Nachnamen sowie die zuständige Behörde, welche den Bescheid erlassen hat. Ferner wird der Wohnort des Beschuldigten sowie die Tat, der Ort und die Zeit der Tat genannt. Es erfolgt auch eine detaillierte Erklärung darüber, welche Rechtsvorschriften verletzt wurden und in welcher Höhe die Geldstrafe zu zahlen ist. Darüber hinaus enthält die Verfügung eine Belehrung, dass der Empfänger innerhalb von 2 Wochen Einspruch einlegen kann.
Ausstellende und zuständige Behörde
Grundsätzlich gelten die Bezirkshauptmannschaft oder die Landespolizeidirektion als zuständige Stellen für die Strafverfügung in Österreich. Bei einer Verfügungen für Geschwindigkeitsübertretung bzw. bei Verkehrsstrafen oder Parkometerstrafen (siehe auch Falschparken) wird auf das Parkometergesetz oder die Straßenverkehrsordnung verwiesen. Hieran kann man erkennen, um welche Übertretung es sich handelt. Zuständig ist hier die Parkraumüberwachung, die sich um Verwaltungsstrafen nach dem Parkometergesetz sowie Verkehrsstrafen kümmern.
Wann muss man die Geldstrafe der Strafverfügung zahlen?
Legt der Beschuldigte nicht binnen 2 Wochen Einspruch gegen die Strafverfügung ein, ist sie rechtskräftig und vollstreckbar. Der Strafbetrag muss nach der Rechtskraft der Verfügung unverzüglich gezahlt werden, ansonsten wird das Vollstreckungsverfahren eingeleitet. Somit muss die verhängte Strafe unmittelbar nachdem sie rechtskräftig ist (2 Woche nach Einspruchsfrist) gezahlt werden.