Falschparker – Wann darf abgeschleppt werden?
- Redaktion Anwaltfinden.at
Ein Falschparker blockiert Ihren Parkplatz? Doch wann darf abgeschleppt werden? Es ist nicht immer eindeutig, wann man einen Falschparker abschleppen kann. Meist fürchten die durch den Falschparker geschädigten Personen auf den Kosten des Abschleppdienstes sitzen zu bleiben und Konsequenzen für ein widerrechtliches Abschleppen tragen zu müssen.
Diese Angst ist nicht unberechtigt, denn in nur wenigen Fällen, darf man in Österreich jemanden abschleppen lassen. Was tun bei Falschparkern? Wie kann ich Falschparker melden? Wie kann ich einen Falschparker anzeigen?
Der folgende Artikel erläutert, wann es sich um einen Falschparker handelt und was Sie als Geschädigter tun können bzw. welche Rechte Sie als Falschparker haben.
Inhaltsverzeichnis
- Als Falschparker gilt bspw., wer auf der zweiten Spur parkt, Schienenfahrzeuge oder öffentliche Verkehrsmittel behindert, Einfahrten zuparkt oder im Parkverbot steht.
- Das Abschleppen von fremden Fahrzeugen ist in den meisten Fällen unzulässig.
- Beim widerrechtlichen Abschleppen kann der Geschädigte eine Besitzstörungsklage einreichen.
- Die Selbsthilfe durch Abschleppen eines Kfz ist nur dann zulässig, wenn staatliche Hilfe zu spät käme und ein unwiederbringlicher Schaden drohe.
- Wurde ein Fahrzeug widerrechtlich abgeschleppt, muss der Geschädigte die Kosten nicht übernehmen.
Begriffserläuterung: Halten, parken, Ladetätigkeit und anhalten
Gemäß der Straßenverkehrsordnung gilt das Halten als eine erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu 10 Minuten oder die Dauer einer Ladetätigkeit, die wiederum nicht durch die Verkehrslage oder sonstige wichtige Umstände verursacht wird. Als Parken bezeichnet man hingegen das Abstellen eines Fahrzeugs für einen längeren Zeitraum als das Halten. Von einem Anhalten spricht man dann, wenn die Verkehrslage oder wichtige Umstände den Fahrer zum Stillstand seines Fahrzeuges zwingen.
Wann spricht man von einem Falschparker im Sinne der Verkehrsordnung?
Parkt jemand sein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr an einer nicht dafür vorgesehenen, zugelassenen Stelle, muss der Falschparker mit einem Bußgeld rechnen. Der Falschparker kann ein Fehlverhalten dadurch vermeiden, indem er sich am ausgewählten Parkplatz nach Verbotsschildern umsieht. Insbesondere das Falschparken auf Behindertenparkplätzen oder vor Feuerwehreinfahrten ist generell verboten und kann mit hohen Bußgeldern geahndet werden.
Grundsätzlich sollte ein Fahrzeug auch immer unter Bedachtnahme auf die beste Ausnutzung des vorhandenen Stellplatzes abgestellt werden, sodass kein anderer Verkehrsteilnehmer durch das Fahrzeug gefährdet oder am Vorbei- bzw. Wegfahren gehindert wird. Als Falschparker gilt daher auch jemand, der sein Auto nicht so knapp wie möglich zum Fahrbahnrand abgestellt hat, wodurch vorbeifahrende Fahrzeuge wiederum behindert werden.
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Parkverbote in Österreich – Wann handelt es sich um einen Falschparker?
Parkt jemand unrechtmäßig auf einem Behindertenparkplatz, vor Einfahrten, außerhalb der Markierung eines Einkaufsparkplatzes, auf dem Fahrbahnrand, dem Gehsteig, auf der Restfahrbahnbreite, auf privaten Parkplätzen, in Haltestellen für den öffentlichen Verkehr, auf einer Kreuzung, in einer Ladezone, an einer Engstelle oder in einer Kurve, dann spricht man von einem Falschparker.
- Behindertenparkplatz: Auf Behindertenparkplätzen besteht Halte- und Parkverbot für Personen ohne Parkausweis für Behinderte. Der Ausweis muss sichtbar hinter der Windschutzscheibe sein.
- Einfahrten: Um einen Falschparker handelt es sich, wenn jemand vor Haus- und Grundstückseinfahrten parkt, für die er nicht die alleinige Verfügungsberechtigung hat.
- Einkaufszentren + private Parkplätze: Ein Falschparker ist auch, wer nicht innerhalb der vorgegebenen Markierungen auf einem Einkaufszentrumparkplatz parkt. Die Vorschriften des privaten Parkplatzbesitzers sind einzuhalten. Bei Missachtung können Pönalen oder eine Besitzstörungsklage drohen.
- Fahrbahnrand oder 2. Spur: Parkt jemand außerhalb von Parkplätzen am Rand der Fahrbahn oder parallel zum Fahrbahnrand oder auf der 2. Spur, gilt er als Falschparker.
- Gehsteig und Schrägparken: Schrägparken oder das Parken auf dem Gehsteig ist unzulässig, sofern dies nicht anhand von Bodenmarkierungen vorgesehen ist.
- Haltestellen: Falschparker ist, wer während der Betriebszeiten 15m vor oder hinter dem Haltebereich der öffentlichen Verkehrsmittel parkt.
- Kreuzungen und Schutzwege: Hierzu zählen Radfahrerüberfahrten und Schutzwege.
- Kurven und Engstellen: Enge Fahrbahnstellen, Kuppen, Kurven, Brücken, in Unterführungen oder in Straßentunnels.
- Ladezonen
- Restfahrbahnbreite: Nach Straßenverkehrsordnung bemisst sich die Restfahrbahnbreite auf 2,6 m pro Fahrstreifen, bei Fahrbahnen mit Gegenverkehr müssen ca. 5,2 m freibleiben.
Wann darf abgeschleppt werden?
Falschparker entdeckt? Doch wann darf abgeschleppt werden? Ein Fahrzeug kann abgeschleppt werden, wenn es verkehrsbeeinträchtigend, ohne Kennzeichentafeln oder in einer Abschleppzone abgestellt worden ist. Demnach können die im oberen Abschnitt ausführlich erläuterten Punkte einen Grund für das Abschleppen des Fahrzeuges des Falschparkers sein.
Ein Kfz darf abgeschleppt werden, wenn:
- Parken auf der zweiten Spur
- Behinderung von Schienenfahrzeugen oder öffentlichen Verkehrsmitteln
- Behinderung der Einfahrt zu einer Garage- oder eines Grundstücks
- Parken im Halte- und Parkverbot
Das Abschleppen des Fahrzeuges eines Falschparkers ist auch dann zulässig, wenn eine konkrete Verkehrsbeeinträchtigung noch nicht stattgefunden hat, aber zu befürchten ist.
Falschparker richtig melden – Die Grenzen der Selbsthilfe beim Abschleppen eines Kfz
Doch Vorsicht, nicht immer kann ein Fahrzeug abgeschleppt werden und im schlimmsten Fall muss der Veranlasser die Kosten übernehmen. Wird ein Fahrzeug ohne Einverständnis des Berechtigten bzw. ohne Auftrag einer Behörde von einem Standort entfernt, begeht derjenige, der das Abschleppen veranlasst, eine Besitzstörung. Somit stellt das Abschleppen eine rechtswidrige Handlung dar.
Das Abschleppen ist in Österreich nur dann erlaubt, wenn durch die Selbsthilfe ein rechtswidriger Zustand abzuwehren ist und staatliche Hilfe zu spät käme sowie ein unwiederbringlicher Schaden droht. Hierbei kann es sich um Schäden handeln, die den Betroffenen in seiner Person, seinem Vermögen oder seinen Rechten massiv beeinträchtigen, sodass die Schäden nicht mehr ausreichend korrigiert werden können.
Bei der Entscheidung, ob ein Abschleppen rechtmäßig ist, spielt die Schwere der drohenden Schäden eine entscheidende Rolle. Dabei ist zu beachten, dass die Person, die das Abschleppen des Falschparkers veranlasst hat, den Beweis erbringen muss, ob die Grenzen der Selbsthilfe eingehalten wurden.
Da das Abschleppen lassen in Österreich in den meisten Fällen rechtswidrig ist, zahlen die meisten Falschparker zu Unrecht die Abschleppkosten. Sie wurden widerrechtlich abgeschleppt und benötigen anwaltlichen Rat? Dann kontaktieren Sie einen Anwalt für Verkehrsrecht.
Wann sind die Grenzen der Selbsthilfe beim Abschleppen gewahrt?
Werden Eingangstore oder Einfahren für Rettungseinsatzfahrzeugen vor einem öffentlichen Gebäude oder einem Wohnhaus zugeparkt, sodass die Einsatzfahrzeuge im Notfall behindert wären, handelt es sich um ein zulässiges Abschleppen im Rahmen der Selbsthilfe.
Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen, denn eine mögliche Behinderung von Rettungsfahrzeugen ohne unmittelbar vorliegenden Notfall reicht für das zulässige Abschleppen nicht aus.
Wie kann ich Falschparker melden?
Wo anrufen, um abschleppen zu lassen? Wie kann ich Falschparker melden? Befindet sich ein Falschparker an einer unrechtmäßigen Parkstelle, kann der Abschleppdienst verständigt werden. Möchte man eine Besitzstörung vermeiden und kein Risiko eingehen wollen, sollte man vorab die Polizei verständigen.
Sollte man hingegen gleich Maßnahmen ergreifen, indem man das Auto abschleppen lässt, muss man ebenso den Abschleppdienst und die Polizei in Kenntnis setzen. Wer ein Fahrzeug abschleppen lässt, muss die zuständige Polizeidienststelle unverzüglich darüber unterrichten.
Hierfür muss die Art des Fahrzeuges inklusive Farbe und Kennzeichen sowie der Ort, von dem es abgeschleppt wurde und wo es hingebracht wurde der Polizei mitgeteilt werden. Wer einen Falschparker melden möchte, muss auch die Polizei verständigen. Die Polizei ist verpflichtet dem Falschparker Auskunft zu erteilen. Wurde das Kfz nicht übernommen, muss die Polizeibehörde innerhalb einer Woche nach Abschleppung den Eigentümer bzw. den Zulassungsbesitzer verständigen.
Ein Kfz mit Kennzeichen muss innerhalb von 6 Wochen, eines ohne Kennzeichen innerhalb von 2 Monaten, übernommen werden.
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Wer kann Falschparker anzeigen?
Hat ein Fahrer keinen Parkschein oder falsch geparkt, wird in der Regel ein Bußgeld fällig. Steht der Falschparker jedoch besonders ungünstig, kann die Stadt, die Gemeinde oder der Eigentümer eines Grundstücks den Abschleppdienst veranlassen, das Fahrzeug abzuschleppen. Der Falschparker muss für die Kosten aufkommen.
Wer zahlt die Kosten, wenn ich ein Auto abschleppen lasse?
Wie teuer ist falschparken? In den meisten Fällen muss der Falschparker nur mit einem Bußgeld rechnen. Doch sobald das Fahrzeug abgeschleppt wird, muss er mit weitaus höheren Kosten rechnen. Wie viel kostet es ein Auto abschleppen zu lassen? Die Kosten berechnen sich nach dem Aufwand und sind abhängig von der Preispolitik des Abschleppunternehmens, daher können die Kosten zwischen 200 bis 400 Euro betragen.
Meist wird auch der Fahrtweg vom Abschleppdienst in Rechnung gestellt. Wurde das Fahrzeug jedoch widerrechtlich abgeschleppt, muss der Auftraggeber die Kosten übernehmen. Dabei ist es unbedeutend, ob die widerrechtliche Abschleppung durch eine Privatperson oder öffentliche Einrichtung erfolgte.
Sie sind der Meinung, dass Sie kein Falschparker sind und widerrechtlich abgeschleppt wurden? Dann sollten Sie zunächst die Polizei und gegebenenfalls einen Anwalt für Verkehrsrecht kontaktieren.
Falschparker abschleppen - Was kann ich tun, wenn mein Parkplatz besetzt ist?
Falschparker – was tun? Jemanden abschleppen zu lassen, ist in Österreich nur in wenigen Fällen erlaubt. Kann ich den Falschparker abschleppen lassen, wenn mein Parkplatz besetzt ist?
Handelt es sich um einen Privatparkplatz auf dem Grundstück oder einen anderweitig Ihnen zugewiesenen und kenntlich gemachten Parkplatz, haben Sie das Recht gegen den Falschparker vorzugehen, sofern Ihnen durch den Falschparker ein unwiederbringlicher Schaden droht.
Doch auch hierbei sollte man vorsichtig sein, denn das Abschleppen eines fremden Fahrzeugs von einem Privatgrundstück stellt i.d.R. eine unzulässige Selbsthilfe dar und wird als Besitzstörung angesehen. Daher sollten Sie zunächst zumutbare Erkundigungen zum Fahrer einholen, damit er das Kfz selbst entfernen kann. Hierfür können Sie sich bei der Polizeibehörde nach dem Zulassungsbesitzer erkundigen, um eine schriftliche Aufforderung zum Entfernen des Wagens zu veranlassen.
Handelt es sich jedoch um einen öffentlichen Parkplatz, können Sie nur gegen den Falschparker vorgehen, wenn ein rechtswidriger Zustand nicht rechtzeitig durch staatliche Hilfe beseitigt werden kann und Ihnen ein unwiederbringlicher Schaden droht.
Ansonsten laufen Sie Gefahr einer Besitzstörungsklage und der Übernahme der Abschleppkosten. Sollten Sie einen Falschparker widerrechtlich abschleppen lassen, sind Sie zur Kostenübernahme verpflichtet.
Falschparker anzeigen – Wann ist ein Anwalt für Verkehrsrecht notwendig?
Hat der Falschparker eine Mitschuld an einem Unfall, dann ist die Konsultation eines Anwalts für Verkehrsrecht empfehlenswert. Durch eine Mitschuld an einem Verkehrsunfall können schnell hohe Schadenersatzforderungen der Geschädigten folgen.
Hat der Falschparker durch das Parken an einer Kreuzung beispielsweise Mitschuld an einem Unfall, muss er die Kosten für den entstandenen Schaden anteilig übernehmen.
Besonders teuer kann es werden, wenn Falschparker an Gleisen von Straßenbahnen parken und Mitschuld an einem Unfall tragen. Polizeistrafe, Feuerwehr- und Abschleppkosten muss der Falschparker selbst tragen. Hinzukommen Mehrkosten der Verkehrsbetriebe und zusätzliche Kosten für Ersatzfahrzeugen, die von der Haftpflichtversicherung getragen werden.
Sie haben durch einen Falschparker einen Unfall verursacht oder tragen Mitschuld an einem Unfall durch Falschparken? Dann kontaktieren Sie nun einen unserer erfahrenen Anwälte für Verkehrsrecht, um sich ausführlich beraten zu lassen.