Entgangene Urlaubsfreuden - So können Sie Schadenersatz geltend machen
- Redaktion Anwaltfinden.at

Ist eine Reise misslungen, weil der Reiseveranstalter seine Leistungen nicht wie vereinbart erbracht hat, kann ein geschädigter Urlauber häufig neben Gewährleistungsansprüchen auch einen Schadenersatzanspruch wegen entgangenen Urlaubsfreuden geltend machen.
Dabei sollen dann neben der Mängelhaftung weitere Ausgleiche für z. B. einen fehlenden Erholungswert und andere Ärgernisse geschaffen werden. In diesem Artikel wollen wir den Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude näher erläutern und dabei wichtige Fragen beantworten, wie z.B.:
- Was ist der Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden genau?
- Wann entsteht ein Schadenersatzanspruch aus entgangenen Urlaubsfreuden?
- Wieviel Entschädigung bekommt man für entgangene Urlaubsfreuden?
- Gibt es eine Verjährung der Ansprüche aus entgangenen Urlaubsfreuden?
Inhaltsverzeichnis
- Seit Inkrafttreten des Pauschalreisegesetzes im Juli 2018 kann man Ansprüche aus entgangener Urlaubsfreude geltend machen in Österreich.
- Der Anspruch auf Schadenersatz aus entgangener Urlaubsfreude ist von Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln einer Reise unabhängig.
- Für einen Schadenersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreuden müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein.
- Der Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden muss spätestens 3 Jahre nach dem Schadensfall geltend gemacht werden.
- Auch in Österreich orientiert sich die Rechtsprechung zu entgangenen Urlaubsfreuden an der Frankfurter Tabelle für Preisminderungen bei Reisen.
Was bedeutet ein Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden?
Die entgangene Urlaubsfreude bezeichnet einen Anspruch auf Schadenersatz, der insbesondere bei Pauschalreisen entstehen kann, wenn ein Reiseveranstalter Leistungen schlecht oder gar nicht erbringt, die er zugesagt hat. Allerdings ist der Grad der Mängel hier für einen Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden entscheidend.
Dabei existieren für die Schadenersatz Höhe keine festen Richtwerte in der österreichischen Rechtsprechung, jedoch kann eine Orientierung anhand ergangener Urteile gefunden werden.
Der Schadenersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreuden besteht unabhängig von Gewährleistungsansprüchen, jedoch werden die Leistungen dabei angerechnet.
Sehr freundlich und schnell. Mein Mietvertrag wurde gut erklärt und sauber aufgesetzt. Klare [...]
Jederzeit gerne wider
Angenehmer Kontakt, erfahren und kompetent. Sehr zu
Dank der professionellen Arbeit von Hr. Schürhuber konnte mein Anliegen erfolgreich und zu meiner [...]
Bei der Erstellung eines Kooperationsvertrages für mein Unternehmen war die Unterstützung von [...]
Ich kann Herrn Dr. Giglmayr nur im höchsten Maße empfehlen, meine Rechtssache wurde äußerst [...]
meine Erfahrungen waren sehr positive mit Mag. Wallner, seine Empfehlungen der weiteren [...]
Eine Anwältin mit Kompetenz und Einfühlungsvermögen. Beratung und Vertretung vor Gericht einfach [...]
sehr gute Begleitung durch den Kaufprozess, vor allem gute Erreichbarkeit
Herr Mag. Marakovics ist ein sehr freundlicher und kompetenter
Die mir zur Seite stehende Anwälte, allen voran Dr. Christoph Zauhar und Mag. Maximilian Hoffmann, [...]
Sehr zuvorkommend, kompetent, nett,
Sehr nette und kompetente Anwältin, geht auf das Problem sofort ein und gibt präzise, [...]
Herr Mag. Dominik Birringer hört genau zu und löst dann mein Problem so rasch er kann! Ein [...]
Ich wurde von Mag. Taudes in einer erbrechtlichen Angelegenheit vertreten und war mit seiner [...]
Sehr erfahren und vor allem mit großem Fachwissen. Er hat mich vor Gericht hervorragend vertreten, [...]
Ich kann Herrn Magister Tupy nur weiterempfehlen in jeglicher Hinsicht. Vielen Dank
Herr Mag. Brzezinski konnte mir zum Glück sofort einen Termin anbieten. Er hat mich in einer [...]
zu 100% können wir die Anwaltskanzlei weiter Empfehlen
Das gesamte Team der Kanzlei zeichnet sich durch außergewöhnliche Freundlichkeit, [...]
In welchen Fällen entsteht ein Schadenersatzanspruch für entgangene Urlaubsfreuden?
In der Rechtsprechung in Österreich kennt man den Begriff der „Prospektwahrheit“. Dabei ist gemeint, dass alle Elemente einer Pauschalreise, die im Angebot beschrieben und bebildert sind, auch als zugesagte Leistung zu verstehen sind. Deshalb ist der Reiseveranstalter für all diese Eigenschaften auch haftbar, wenn er sie nicht leistet. Dabei entsteht der Schadenersatzanspruch unabhängig davon, ob er die Mängel selbst verschuldet hat oder auch nicht.
Als Beispiel für entgangene Urlaubsfreuden lässt sich eine verdreckte Unterkunft, Schimmel im Zimmer, eine lärmende Baustelle vor der Tür oder ein fehlender Sandstrand nennen.
Dabei hat der geschädigte Urlauber zunächst einmal Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter, jedoch kann zusätzlich auch ein Anspruch auf Schadenersatz entgangene Urlaubsfreuden entstehen.
Der Anspruch wegen entgangenen Urlaubsfreuden kann immer zusätzlich zu den Gewährleistungsansprüchen entstehen. Jedoch werden die Entschädigungen aus beiden Ansprüchen gegeneinander angerechnet.
Welche Voraussetzungen braucht es für den Schadenersatz entgangene Urlaubsfreuden?
Grundsätzlich muss für einen Fall von Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden eine Kombinationsreise gebucht worden sein, bei der der Geschädigte mindestens zwei verschiedene Reiseleistungen bei seinem Reiseveranstalter gebucht hat. Dabei kann es sich z.B. um eine Kombination von Flug und Hotel oder auch Hotel und Ausflüge oder Mietwagen handeln.
Außerdem kann auch eine fehlerhafte Beratung bei der Reiseauswahl durch den Reiseveranstalter einen Anspruch auf Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden auslösen. Dies ist dann der Fall, wenn der Reisende bei korrekter Aufklärung einen anderen Urlaubsort gewählt hätte und der Reiseveranstalter seine Aufklärungspflicht verletzt hätte.
Jedoch ist die Höhe des Geldersatzes immer von der Schwere des Mangels und auch dem entsprechenden Reisepreis abhängig.
Allerdings ist ein Schadenersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreuden immer dann möglich, wenn der Reisende durch eine erhebliche Vertragswidrigkeit seinen Urlaub nicht genießen konnte.
Hierfür wurde eine neue gesetzliche Grundlage im Juli 2018 geschaffen, die die Entschädigung entgangene Urlaubsfreuden regelt. Das neue Pauschalreisegesetz (PRG) ersetzt dabei die alten Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes. Hierbei erleichtert es das neue Gesetz dem Reisenden, einen Schadenersatz geltend zu machen, da es nach dem Pauschalreisegesetz nicht mehr auf ein Verschulden des Reisveranstalters für einen Schadenersatzanspruch ankommt.
Dabei tritt der Anspruch auf Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude neben die Ansprüche aus dem Gewährleistungsrecht. Der Gewährleistungsanspruch beinhaltet den Anspruch auf Austausch oder Verbesserung einer Leistung, bei der die Ersatzleistung qualitativ gleichwertig oder besser sein muss.
Für den Fall, dass der Reiseveranstalter nur eine minderwertige Alternative anbieten kann, entsteht ein Anspruch auf eine Preisminderung. Außerdem sieht die Gewährleistung vor, dass im Falle einer Verweigerung des Reisveranstalters, der Reisende selbst eine Alternative suchen kann und dafür Entschädigung verlangen kann oder vom Vertrag zurücktreten kann.
Welche rechtlichen Möglichkeiten in einem konkreten Fall durchsetzbar sind kann Ihnen am besten ein erfahrener Anwalt für Schadenersatzrecht erklären.
Die mir zur Seite stehende Anwälte, allen voran Dr. Christoph Zauhar und Mag. Maximilian Hoffmann, [...]
Zweifach großartig . . . nicht nur ein großartiger Anwalt sondern auch ein ebensolcher [...]
Sehr freundliche und empathische Beratung. Regelmäßige klare Informationen über den jeweils [...]
Hr. Mag. Müller vertritt seit Jahren meine Firmen. Bis jetzt nur Alles auf Höchste Niveau! [...]
sehr gut,kopetent. Top
Herr Mag. Blauensteiner hat mich als Geschädigten in einer Besitzstörungscausa vertreten und so [...]
Äußerst kompetent, hilfsbereit und einsatzfreudig. Sehr gut erreichbar (telefonisch und auch [...]
Sehr angenehmes Erstgespräch erlebt, bei dem meine Fragen bestens beantwortet wurden und ein [...]
Sehr entgegenkommend,
Sehr kompetente Auskunft! Freundliche Beratung! Ziel wurde
Frau Dr. Schipflinger-Klocker hat mich jeweils sehr umfassend, zeitnah und professionell beraten [...]
Ich kann Herrn Dr. Giglmayr nur im höchsten Maße empfehlen, meine Rechtssache wurde äußerst [...]
Sehr gut umgesetzt und immer sofort alles verstanden. Top
Jederzeit gerne wider
Herr Weisser arbeitet sehr akribisch und ist immer bestens vorbereitet. Kann ich nur [...]
Bestmögliche Rechtsvertretung bei komplexer Sachlage! In einem Satz: eine bessere [...]
Kompetent und äußerst versiert Ich hatte von Anfang an ein extrem sicheres Gefühl Sehr [...]
Sehr erfahren und vor allem mit großem Fachwissen. Er hat mich vor Gericht hervorragend vertreten, [...]
In einem Erstgespräches wurde ich ausführlich über die Rechtslage informiert. Dabei wirkte Frau [...]
Ausgezeichnet - sachkundig, freundlich und immer bereit, alle Optionen und Gründe klar zu [...]
Preisminderungen nach der Frankfurter Liste (Gewährleistungsansprüche)
Hat ein Urlauber Gewährleistungsansprüche, so sollte er diese möglichst bereits am Urlaubsort geltend machen, wenn dies möglich ist. Dabei kann die Unterbringung in einem anderen Zimmer evtl. bereits ausreichend sein, bei einem fehlenden Sandstrand gibt es jedoch keine schnelle Lösung.
Für den Fall, dass eine Mängelbeseitigung am Urlaubsort nicht möglich ist, sollte man unbedingt durch Fotos oder Videos die Situation vor Ort dokumentieren. Ferner ist es hilfreich, sich auch Kontaktdaten anderer betroffener Urlauber zu notieren und sich die eigene Mängelrüge von der Reiseleitung bestätigen zu lassen. Hierbei helfen all diese Maßnahmen, nach der Rückkehr aus dem Urlaub die Gewährleistungsansprüche in Form einer Preisminderung geltend zu machen.
Die Frankfurter Liste für Preisminderungen ist auch in Österreich eine genutzte Orientierungshilfe, die für die Bemessung der Höhe von Ansprüchen im Einzelfall herangezogen wird.
Dabei weist sie Preisminderungsprozentsätze aus, die für verschiedene typische Mängel nach Ermessen des Frankfurter Reiserechtsenates eine angemessene Preisminderung darstellen. Allerdings können diese Werte nur zur Orientierung für Gewährleistungsansprüche herangezogen werden.
In einem individuellen Fall wird die konkrete Höhe der Preisminderung immer in einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Entscheidung gefunden:
Mangel | Minderung in % | Anmerkungen, ergänzende Hinweise |
---|---|---|
1. Abweichung von dem gebuchten Objekt | 10 - 25 | je nach Entfernung |
2. Abweichende örtliche Lage (Strandentfernung) | 5 - 15 | |
3. Abweichende Art der Unterbringung im gebuchten Hotel (Hotel statt Bungalow, abweichendes Stockwerk) | 5 - 10 | |
4. Abweichende Art der Zimmer | Entscheidend, ob Personen der gleichen Buchung oder Unbekannte Personen zusammengelegt werden |
|
a) DZ statt EZ | 20 | |
b) DreibettZ statt EZ | 25 | |
c) DreibettZ statt DZ | 20 - 25 | |
d) VierbettZ statt DZ | 20 - 30 | |
5. Mängel in der Ausstattung des Zimmers | ||
a) zu kleine Fläche | 5 - 10 | |
b) fehlender Balkon | 5 - 10 | bei Zusage/je nach Jahreszeit |
c) fehlender Meerblick | 5 - 10 | bei Zusage |
d) fehlendes (eigenes) Bad/WC | 15 - 25 | bei Buchung |
e) fehlendes (eigenes) WC | 15 | |
f) fehlende (eigene) Dusche | 10 | bei Buchung |
g) fehlende Klimaanlage | 10 - 20 | bei Zusage/je nach Jahreszeit |
h) fehlendes Radio/TV | 5 | bei Zusage |
i) zu geringes Mobiliar | 5 - 15 | |
k) Schäden (Risse, Feuchtigkeit etc.) | 10 - 50 | |
l) Ungeziefer | 10 - 50 | |
6. Ausfall von Versorgungseinrichtungen | ||
a) Toilette | 15 | |
b) Bad/Warmwasserboiler | 15 | |
c) Stromausfall/Gasausfall | 10 - 20 | |
d) Wasser | 10 | |
e) Klimaanlage | 10 - 20 | je nach Jahreszeit |
f) Fahrstuhl | 5 - 10 | je nach Stockwerk |
7. Service | ||
a) vollkommener Ausfall | 25 | |
b) schlechte Reinigung | 10 - 20 | |
c) ungenügender Wäschewechsel (Bettwäsche, Handtücher) | 5 - 10 | |
8. Beeinträchtigungen | ||
a) Lärm am Tage | 5 - 25 | |
b) Lärm in der Nacht | 10 - 40 | |
c) Gerüche | 5 - 15 | |
9. Fehlen der (zugesagten) Kureinrichtungen (Thermalbad, Massagen) | 20 - 40 | je nach Art der Projektzusage (z.B. "Kururlaub") |
Quelle: https://www.verbraucherrecht.at/cms/index.php?id=642
Die entgangenen Urlaubsfreuden und der Schadenersatzanspruch
Neben den Gewährleistungsansprüchen als Preisminderungen kann auch ein zusätzlicher Schadenersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreuden in Frage kommen. Dabei sind dann nicht nur materiell erfassbare Fehleistungen relevant (z. B. fehlender Sandstrand, verschmutzte Hotelanlage) sondern auch immaterielle Schäden.
Hierbei kann z. B. der Umstand, dass eine Reise völlig oder in weiten Teilen misslungen ist durch die Mängel, einen Schadenersatzanspruch wegen entgangenen Urlaubsfreuden auslösen.
Generell werden in Österreich, wie bei der deutschen Rechtsprechung auch, bei der entgangene Urlaubsfreude Berechnung Beträge zwischen 50-70 Euro pro Urlaubstag angesetzt. Ferner haben geschädigte Urlauber bei Gewährleistungsansprüchen nach der Reise sowie auch bei der Entschädigung entgangene Urlaubsfreuden immer einen Anspruch auf Geldersatz.
Deshalb müssen sie auch einen angebotenen Gutschein des Reiseveranstalters nicht akzeptieren. Ein Schadensersatzanspruch für entgangene Urlaubsfreude wird grundsätzlich in Tagessätzen für jeden Tag der Beeinträchtigung während des Urlaubs gezahlt. Ferner entsteht der Anspruch und damit auch der entsprechende Tagessatz allen Reisebeteiligten zu und nicht nur dem konkreten Vertragspartner des Reiseveranstalters. Dabei hat bei einem Urlaub einer vierköpfigen Familie dann jedes Familienmitglied einen Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude.
Für den Fall, dass ein geschädigter Urlauber alle seine Ansprüche bei einem enttäuschenden Urlaub geltend machen will, sollte er die Beratung bei einem spezialisierten Rechtsanwalt für Schadenersatzrecht suchen.
Dabei kann ein Spezialist für Schadenersatzrecht den Anspruchsberechtigten dabei unterstützen, eine rechtssichere Beweisführung aufzustellen und ihn auch gegenüber dem Reisveranstalter oder bei Gericht vertreten.
Um eine Beweisführung rechtssicher zu gestalten, sollte man alle Mängel schriftlich festhalten und auch entsprechendes Bildmaterial beilegen. Außerdem empfiehlt es sich, die Kontaktdaten anderer Betroffener einzureichen. Für den Fall, dass eine Erkrankung zu Schadenersatzansprüchen berechtigt, sollte der eigene Krankheitsverlauf gut dokumentiert sein (Befunde, Laborwerte etc.) und ggf. Kontaktdaten anderer Erkrankter ergänzend hinzugefügt werden.
Wann verjähren die Gewährleistungsansprüche und Schadenersatzansprüche bei entgangenen Urlaubsfreuden?
Bei der Verjährung von Ansprüchen aus mangelhaften Leistungen einer Reise sind unterschiedliche Fristen zu beachten. Dabei müssen Gewährleistungsansprüche und Preisminderungen innerhalb von 2 Jahren nach Abschluss der Reise geltend gemacht werden. Hingegen gilt für die Schadenersatzansprüche aus entgangenen Urlaubsfreuden eine Verjährungsfrist von 3 Jahren, die mit dem Eintritt des Schadens beginnt.
Generell wird jedoch empfohlen, Ansprüche aus mangelhaften Reiseleistungen immer zügig geltend zu machen, da dann eine notwendige Beweiserbringung am einfachsten ist.