Kommen die Liquidationsgrundsätze für die Umgründung zur Anwendung, dann wird bei der Auflösung und der Abwicklung einer Kapitalgesellschaft ein Liquidationsgewinn ermittelt und besteuert. Hierzu auch unsere Artikel zum Thema „Liquidation einer GmbH“.
Der Liquidationsgewinn ist die Differenz zwischen dem Wert der für die Vermögensübertragung gewährten Gegenleistung oder die Differenz zwischen dem Teilwert des übertragenen Vermögens und dem Abwicklungsanfangsvermögen. Darüber hinaus unterliegt der Gewinn der Körperschaftssteuer.
Ferner ist der Liquidationsüberschuss für die Gesellschafter steuerpflichtig, wenn sie den Anteil im Privatvermögen halten. Dabei ist der Liquidationsüberschuss die Differenz zwischen dem Gegenleistungswert oder zwischen dem Teilwert des übertragenen Vermögens und den Anschaffungskosten der Anteile.
Halten die Gesellschafter die Anteile der Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen, müssen bei der Liquidation die Differenz zwischen dem Gegenleistungswert oder zwischen dem Teilwert des übertragenen Vermögens und dem Buchwert der Beteiligung versteuert.
Eine Umgründungssteuer fällt auch dann an, wenn es sich im Rahmen der Umgründung um den Tausch von Anteilen im Privatvermögen handelt und der Anteil mehr als 10% beträgt. In diesem Fall besteht auf die Differenz zwischen dem gemeinen Wert und den Anschaffungskosten der Beteiligung eine Steuerpflicht.