Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung – Was ist das?
- Redaktion Anwaltfinden.at
Ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung ist im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ein Verfahren, bei dem eine Sanierung eines Unternehmens unter der Kontrolle eines Masseverwalters (auch Insolvenzverwalters) stattfindet. Dabei muss der Schuldner den Insolvenzantrag stellen und einen Sanierungsplan vorlegen.
Deshalb wollen wir In diesem Beitrag alle wichtigen Aspekte eines Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung zusammenstellen und dabei auch wichtige Fragen beantworten, wie z. B.: Was ist ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung? Was ist ein Masseverwalter? Wann wird das Insolvenzverfahren aufgehoben? Was ist die Aufgabe eines Insolvenzverwalters?
Inhaltsverzeichnis
- Ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung ist im Rahmen eines Insolvenzverfahrens eine Maßnahme, die Fortführung eines Unternehmens zu sichern
- Dabei übernimmt bei einem Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung ein Insolvenzverwalter die Verfügungsgewalt über das Unternehmen und führt die Geschäfte während der Sanierungsphase
- Hierbei muss, um ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung durchführen können, ein Unternehmer schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Sanierungsplan vorlegen. Ferner muss auch die Mehrheit der Gläubiger dem Sanierungsplan zustimmen und es muss genug Vermögen vorhanden sein, um ein kostendeckendes Verfahren bezahlen zu können.
- Für den Fall, dass ein Sanierungsverfahren erfolgreich durchgeführt wird, wird das Insolvenzverfahren beendet und der Schuldner erhält die Verfügungsmacht über sein Unternehmen zurück.
Was versteht man unter einem Sanierungsverfahren bei einer Insolvenz?
Ein Sanierungsverfahren soll die Sanierung und anschließende Fortführung eines insolventen Unternehmens ermöglichen. Dabei ist ein Sanierungsverfahren Teil eines Insolvenzverfahrens, das nur eröffnet werden kann, wenn ein Unternehmen entweder zahlungsunfähig ist, von Zahlungsunfähigkeit bedroht ist oder überschuldet ist. Hierbei kann ein Sanierungsverfahren als Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung oder als Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung ausgelegt sein.
Dabei besteht der wesentliche Unterschied darin, dass bei einem Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung der Unternehmer oder die Geschäftsführung weiterhin unter Aufsicht eines Insolvenzverwalters die Geschäfte führen. Hingegen wird bei einem Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung die Geschäftsführung von einem Insolvenzverwalter übernommen, der auch über das weitere Schicksal des Unternehmens entscheidet.
Welche Voraussetzungen muss man bei einer Insolvenz erfüllen um ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung einzuleiten?
Um ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnen zu können, muss man bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Sanierungsplan vorlegen. Dabei muss der Sanierungsplan auch vorsehen, dass innerhalb von zwei Jahren mindestens 20% der bestehenden Schulden bezahlt werden.
Ferner muss auch eine Mehrheit der Gläubiger dem Sanierungsplan zustimmen. Dabei muss diese Gläubigermehrheit auch insgesamt mehr als die Hälfte der Forderungen auf sich vereinen. Außerdem muss auch noch ein kostendeckendes Vermögen vorhanden sein oder ein Kostenvorschuss möglich sein.
Hierbei bietet es sich an, ein Sanierungsverfahren schon bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit einzuleiten. Dadurch steigen die Chancen, dass ein Unternehmen erhalten werden kann.
Die Verfahrenvorschriften bei einem Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung sind sehr komplex. Deshalb empfiehlt es sich immer, einen erfahrenen Rechtsanwalt für Insolvenzrecht frühzeitig in den Prozess mit einzubinden.
Die Inhalte eines Antrags auf ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung
Um erfolgreich einen Antrag auf ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung stellen zu können, sollte dieser Antrag eine Reihe von Informationen enthalten. Dabei sollten sowohl Informationen zum Unternehmen als auch umfangreiche Informationen zur finanziellen Situation des Unternehmens bereitgestellt werden.
Insbesondere sind folgende Informationen empfehlenswert:
- Informationen zur Unternehmensgeschichte sowie die Zahlen der Unternehmensentwicklung der letzten drei Jahre und der letzte Jahresabschluss
- Ferner ein Firmenbuchauszug und ein Gewerberegisterauszug
- Zusätzlich eine Erklärung zu den Gründen der Zahlungsunfähigkeit sowie ein aktueller Stand der Verbindlichkeiten, vorliegender Mahnklagen und Exekutionen und auch eine OP- Liste für Kunden und Lieferanten
- Außerdem ein Gläubigerverzeichnis und ein Vermögensverzeichnis sowie ein Dienstnehmerverzeichnis
- Ferner eine Fortführungsrechnung und ggf. ein Finanzierungsnachweis für die Absicherung der Fortführung sowie aktuelle Kontoauszüge
- Zusätzlich ein konkreter Vorschlag für einen durchführbaren Sanierungsplan
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Eröffnung des Verfahrens
Für den Fall, dass alle Bedingungen erfüllt sind, wird das Gericht das Insolvenzverfahren eröffnen mit den entsprechenden Wirkungen. Dabei geht dann die die Verfügungsgewalt über die Insolvenzmasse (z. B. Unternehmen, Vermögen) auf den Insolvenzverwalter über und es tritt für den Schuldner eine sonstige Exekutionssperre und Prozesssperre ein. Dadurch können die Gläubiger nicht mehr auf anderen Wegen ihre Forderungen einklagen.
Für den Fall, dass das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung erfolgreich durchgeführt wird, so wird das Insolvenzverfahren vom Gericht aufgehoben und die Wirkungen einer Insolvenz enden. Dabei wird dann auch der Masseverwalter seines Amtes enthoben und der Schuldner erhält die Verfügungsmacht über das Unternehmen zurück.
Wann scheitert ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung?
Wenn ein Sanierungsplan nicht innerhalb von 90 Tagen von den Gläubigern und dem Gericht angenommen wird, kann ein Unternehmen verwertet werden. Dabei wird dann ein ursprüngliches Sanierungsverfahren zu einem Konkursverfahren. Hierbei können unterschiedliche Gründe zum Tragen kommen:
- Der Unternehmer zieht den Sanierungsplan zurück
- Das Gericht weist den Sanierungsplan zurück
- Die Gläubiger lehnen den Sanierungsplan ab
- Die Insolvenzmasse reicht nicht aus um die Masseforderungen zu decken.
Welche Fristen sind zu beachten ?
Für ein Unternehmen muss spätestens 60 Tage nach Feststellung einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt werden. Dabei muss dann auch bereits der Vorschlag für einen Sanierungsplan vorgelegt werden und ein Antrag auf die Annahme des Sanierungsplan gestellt werden.
Hierbei sind die Anträge beim zuständigen Landesgericht einzureichen, bzw. für die Stadt Wien beim Handelsgericht.
Außerdem wird bei der Eröffnung eines Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung dieses in der Insolvenzdatei öffentlich bekanntgegeben. Für den Fall, dass der Sanierungsplan erfüllt wird, hat der Schuldner die Möglichkeit, eine Löschung aus dem Firmenbuch und der Insolvenzdatei zu verlangen.
Wie kann ein Rechtsanwalt für Insolvenzrecht bei der Abwicklung eines Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung hilfreich sein?
Ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung ist sehr komplexer Prozess in dem viele einzelne Verfahrensschritte zu beachten sind. Dabei empfiehlt es sich immer, frühzeitig einen spezialisierten Anwalt für Insolvenzrecht in die Situation einzubinden.
Dabei kann dieser dann den Verfahrensprozess unterstützen und gemeinsam mit seinem Klienten einen überzeugenden Sanierungsplan erarbeiten. Ferner kümmert er sich um die Einhaltung aller wichtigen Fristen und die bürokratischen Abwicklungen mit Gerichten und Behörden.
Außerdem wird er seinem Mandanten bei den gerichtlichen Prüf- und Verhandlungsterminen natürlich mit Rat und Tat zur Seite stehen und bestmöglich für ein Sanierungsverfahren argumentieren. Außerdem kann er während des laufenden Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung die Aktivitäten des Insolvenzverwalters überwachen und dabei auf die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften achten.