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Insolvenzverfahren in Österreich – Wie läuft es ab?

Geschäftsmann informiert sich über Insolvenzverfahren in Oesterreich

In Österreich existieren zwei verschiedene Arten von Insolvenzverfahren, sowohl für die Insolvenz eines Unternehmen als auch für einen Privatkonkurs. Dabei handelt es sich einerseits um ein Ausgleichsverfahren nach der Ausgleichsordnung (AO) und andererseits um ein Konkursverfahren nach der Konkursordnung (KO). 

Hierbei stellt man auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners beim Insolvenzverfahren ab. In diesem Beitrag wollen wir alles Wichtige zum Insolvenzverfahren  und Insolvenzantrag darstellen und dabei wichtige Fragen beantworten, wie z. B. Wie stellt man einen Insolvenzantrag? Wie lange dauert es bis zur Insolvenzeröffnung? Wo wird das Insolvenzverfahren eröffnet? Wer stellt den Antrag auf eine Insolvenzeröffnung?

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze:

Was ist ein Insolvenzverfahren eigentlich genau?

Eine Insolvenz bezeichnet eine Situation in der ein Schuldner seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber Gläubigern nicht mehr erfüllen kann. 

Dabei ist eine Insolvenz immer gekennzeichnet von einer akuten Zahlungsunfähigkeit oder einer drohenden Zahlungsunfähigkeit, die sich aus einer Überschuldung ergibt. Hierbei wird eine akute Zahlungsunfähigkeit immer faktisch festgestellt wohingegen eine Überschuldung aus wirtschaftlichen Einschätzungen resultiert, die aber nicht immer eindeutig sind. 

Dabei hat die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zum Ziel, eine Befriedigung oder auch gleichmäßige Verteilung der Verluste auf die Gläubiger zu ermöglichen.

Welche Voraussetzungen müssen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt sein ?

Das Insolvenzrecht in Österreich unterscheidet beim Insolvenzverfahren zwischen  dem Ausgleichsverfahren nach der Ausgleichsordnung (AO) und dem Konkursverfahren nach der Konkursordnung (KO).

Dabei setzt die Eröffnung des Konkurses voraus, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist. Hierbei ist  Zahlungsunfähigkeit insbesondere dann anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt. Außerdem bedeutet auch der Umstand, dass der Schuldner Forderungen einzelner Gläubiger ganz oder teilweise befriedigt hat oder noch befriedigen kann, für sich allein noch nicht die Annahme, dass er zahlungsfähig ist .  

Ferner findet die Eröffnung des Konkurses über Handelsgesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, über das Vermögen juristischer Personen und über Verlassenschaften auch bei Überschuldung statt .

Für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung oder drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegen, kann der Schuldner beantragen, dass anstelle des Konkurses das Ausgleichsverfahren eröffnet wird (§ 1 AO).

Was ist das Ziel eines Insolvenzverfahrens ?

Bei einem Konkursverfahrens geht es zunächst um die die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger. Dabei erhält, entsprechend dem vorhandenen Vermögen, jeder Gläubiger eine gleich hohe Quote seiner Forderung. Hierbei will man nach Möglichkeit eine Zerschlagung sanierungsfähiger Unternehmen verhindern und dem Schuldner die Chance zur wirtschaftlichen Sanierung geben. 

Deshalb tritt dieser Zweck in den Vordergrund, wenn im Konkursverfahren ein so genanntes Zwangsausgleichsverfahren stattfindet. Hierbei führt das Zwangsausgleichsverfahren zu einer Restschuldbefreiung, wenn der Schuldner innerhalb von zwei Jahren zumindest 10 % seiner Schulden bezahlt.

Außerdem gelten auch besondere Regeln im Insolvenzverfahren natürlicher Personen. Dabei besteht generell die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung. Dahinter steht die soziale Überlegung, Menschen in einer ausweglosen wirtschaftlichen Situation den Neustart zu ermöglichen. Hierbei wird das Konkursverfahren für natürliche Personen, die kein Unternehmen betreiben, als Schuldenregulierungsverfahren bezeichnet (§ 25 KO).

Welche Alternativen gibt es zum Konkursverfahren ?

Durch ein Ausgleichsverfahren erreicht man einen  eilschulderlass durch Mehrheitsbeschluss der Gläubiger im Interesse einer Sanierung des schuldenden Unternehmens. Dabei muss der Schuldner zumindest 10 % der Forderungen innerhalb von zwei Jahren bezahlen.

Jedoch kann ein Schuldner neben einem gerichtlichen Insolvenzverfahren auch eine außergerichtliche Sanierung versuchen. 

Hierbei besteht allerdings der Nachteil gegenüber dem gerichtlichen Insolvenzverfahren, dass er sich mit allen Gläubigern darüber einigen muss. Dabei kann man dann einzelne widersprechende Gläubiger überstimmen. 

Außerdem ist der Schuldner verpflichtet, innerhalb von 60 Tagen einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn die Voraussetzungen für eine Konkurseröffnung vorliegen.

Um Insolvenzen zu verhindern durch eine frühzeitige seriöse Sanierung, gibt es weiterhin die Möglichkeit zur Durchführung eines Reorganisationsverfahrens. Dabei muss die Voraussetzung erfüllt sein, dass zwar Reorganisationsbedarf, nicht aber Insolvenz vorliegt. Hierbei besteht ein Reorganisationsbedarf, wenn ein Unternehmen nach einer wirtschaftlichen Fehlentwicklung in seiner Existenz gefährdet ist und eingegriffen werden muss, um eine nachhaltige Weiterführung zu ermöglichen.

Ablauf eines Konkursverfahrens als Insolvenzverfahren

Ein Konkursverfahren läuft in einem vorgeschriebenen Prozess ab und bedarf bestimmter Voraussetzungen, damit man es eröffnen kann.

Voraussetzungen und Zuständigkeit bei einem Insolvenzverfahren

Dabei wird ein Konkursverfahren immer dann eröffnet, wenn eine Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung gegeben ist und entweder der Schuldner selbst oder ein Gläubiger den Insolvenzantrag stellt. Allerdings kann man ein Konkursverfahren nur dann eröffnen, wenn zumindest ausreichend Vermögen noch vorhanden ist, um die Verfahrenskosten zu decken.

Dabei hat ein Schuldner zu beachten, dass er als Antragssteller den Insolvenzantrag innerhalb von 60 Tagen stellen muss, um eine weitergehende persönliche Haftung zu vermeiden. Hingegen muss bei einem Insolvenzantrag durch einen Gläubiger dieser glaubhaft machen, dass er eine Konkursforderung hat und der Schuldner zahlungsunfähig ist.

Außerdem ist es auch wichtig, dass man das zuständige Gericht mit dem Antrag betraut. Hierbei ist immer das Landesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Betätigung des Schuldners liegt. Ferner ist bei Privatpersonen das Bezirksgericht zuständig, in dessen Bezirk der private Schuldner seinen Wohnsitz hat.

Der gerichtliche Ablauf im Insolvenzverfahren

Ist der Insolvenzantrag beim zuständigen Gericht eingegangen, wird zunächst geprüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und ob das Vermögen die  Verfahrenskosten deckt. Danach entscheidet das Gericht darüber, ob es den Insolvenzantrag abgelehnt oder das Konkursverfahren eröffnet. Außerdem prüft das Gericht auch, ob ggf. ein anderes Verfahren, wie z. B. das Ausgleichsverfahren, in Frage kommt.

Für den Fall, dass man ein Insolvenzverfahren eröffnet, bestellt das Gericht einen Masseverwalter.

Jedoch kann bei Konkursverfahren von natürlichen Personen, die kein Unternehmen betreiben (Schuldenregulierungsverfahren), die Bestellung eines Masseverwalters ausbleiben. Für den Fall, dass das Konkursgericht von der Bestellung eines Masseverwalters absieht, so muss es selbst die dem Masseverwalter zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.

Die Aufgaben des Masseverwalters im Insolvenzverfahren

Der vom Gericht bestellte Masseverwalter ist für die praktische Durchführung des Konkursverfahrens verantwortlich. Dabei prüft dieser zunächst die wirtschaftliche Lage des Schuldners. Ferner beurteilt er im Falle eines Unternehmens auch, ob ein Unternehmen fortgeführt werden kann oder ob eine Liquidation eines Unternehmens notwendig ist. 

Außerdem wird der Masseverwalter auch prüfen, ob ein Zwangsausgleich der Gläubiger möglich ist und ob er überhaupt im Interesse der Gläubiger liegt. Generell verwaltet und vertritt der Masseverwalter die Konkursmasse, stellt die Aktiva fest und verwertet sie im Falle eines Konkurses. 

Außerdem übt er ein Anfechtungsrecht für die Konkursmasse aus und wirkt bei der Feststellung des Schuldenstandes mit. Dabei verteilt er im Anschluss den Masseerlös und das Gericht hebt nach Abschluss der Verteilung das Verfahren auf.

Hinweis:

Für eine detailliertere Ablauferklärung empfiehlt es sich immer, einen spezialisierten Anwalt für Insolvenzrecht zu Rate zu ziehen. Dabei kann dieser im konkreten Einzelfall die Sachlage prüfen und die richtigen Verfahrensschritte einleiten. Hierfür finden Sie erfahrene und geprüfte Rechtsanwälte für Insolvenzrecht einfach und schnell bei anwaltfinden.at.

Die Position des Schuldners im Insolvenzverfahren

Der Schuldner ist im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zunächst einmal berechtigt, den Insolvenzantrag zu stellen. Außerdem kann er auch Rechtsmittel gegen die Konkurseröffnung erheben, für den Fall, dass der Insolvenzantrag durch einen Gläubiger gestellt wurde. 

Jedoch verliert der Schuldner mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das gesamte massezugehörige Vermögen. Dafür kann er jedoch an den Sitzungen der Gläubigerversammlungen teilzunehmen und er kann auch einen Antrag auf den Abschluss eines Zwangsausgleiches stellen.

Die Position des Gläubigers im Insolvenzverfahren

Gläubiger eines Insolvenzverfahrens sind berechtigt, an den Gläubigerversammlungen teilzunehmen. Dabei haben sie auch bestimmte Antragsrechte, wie z. B. auf die Einsetzung eines Gläubigerausschusses oder die Enthebung des Masseverwalters. Ferner stimmen die Gläubiger über den Vorschlag eines Zwangsausgleiches ab und sie unterstützen und überwachen den Masseverwalter.

Ablauf eines Ausgleichsverfahrens als Insolvenzverfahren

Wenn ein Schuldner zahlungsunfähig oder überschuldet ist bzw. ihm die Zahlungsunfähigkeit droht, so kann er statt einem Insolvenzantrag auch einen Antrag auf Ausgleichseröffnung stellen. Dabei muss er dem Ausgleichsantrag zahlreiche Unterlagen ( z. B. das Vermögensverzeichnis, die Gläubiger- und Schuldnerliste, die Bilanzen der letzten drei Jahre, seinen Ausgleichsvorschlag, etc.) beilegen. 

Allerdings ist für die Zulässigkeit des Ausgleichs vorausgesetzt, dass der Schuldner grundsätzlich redlich ist. Außerdem muss er sich bereit erklären, mindestens 40% der Gläubigerforderungen innerhalb von zwei Jahren ab Annahme des Ausgleichs zu bezahlen.

Der gerichtliche Ablauf beim Ausgleichsverfahren

Hat der Schuldner einen Antrag auf ein Ausgleichsverfahren beantragt beim Ausgleichsgericht, so wird dieses das Verfahren eröffnen und leiten. Dabei bestellt das Gericht einen Ausgleichsverwalter und entscheidet beschlußmässig über anstehende Fragen. Nach Beendigung des Ausgleichs hebt das Gericht das Ausgleichsverfahren aus.

Die Aufgabe des Ausgleichsverwalters

Während des Ausgleichsverfahrens überwacht der Ausgleichsverwalter den Schuldner und die Geschäftsführung des Unternehmens. Dabei ermittelt er auch die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und fertigt darüber einen Bericht an. Zusätzlich prüft er auch alle angemeldeten Forderungen. Außerdem bedürfen bestimmte Rechtsgeschäfte des Unternehmens während des Ausgleichsverfahrens seiner Zustimmung.

Die Position des Schuldners im Ausgleichsverfahrens

Der Schuldner stellt den Ausgleichsantrag und fügt diesem auch einen ausgearbeiteten Ausgleichsvorschlag bei. Dabei behält er grundsätzlich seine Verfügungsmacht und kann sein Vermögen weiterhin selbst verwalten. Jedoch steht er dabei unter der Aufsicht des Ausgleichsverwalters.

Die Position des Gläubigers im Ausgleichsverfahren

Die Gläubiger eines Schuldners im Ausgleichsverfahren stimmen zunächst einmal über den Ausgleichsvorschlag ab in einer Gläubigerversammlung. Dabei wird zusätzlich dann vom Gericht oft ein Gläubigerbeirat eingesetzt, der den Ausgleichsverwalter berät, unterstützt und überwacht.

Der Privatkonkurs und das Schuldenregulierungsverfahren für Privatpersonen

Seit 1995 existiert für überschuldete Privatpersonen (Nicht-Unternehmer oder ehemalige Unternehmer) die Möglichkeit,  einen Privatkonkurs anzumelden. Dabei wird in Österreich der Konkurs einer Privatperson Schuldenregulierungsverfahren genannt. 

Hierbei ist es das Bestreben des Verfahrens , einem redlichen Schuldner die Chance für einen wirtschaftlichen Neubeginn zu geben. Dabei ist für ein Insolvenzverfahren von Privatpersonen das Bezirksgericht zuständig.

Die Voraussetzungen für ein Schuldenregulierungsverfahren in Österreich

Um ein Schuldenregulierungsverfahren anzustreben, muss ein Schuldner zahlungsunfähig sein. Dabei ist dies gegeben, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten innerhalb einer angemessenen Frist zu bezahlen.

Außerdem darf der Schuldner kein Unternehmer sein. Zusätzlich muss der Schuldner beim Insolvenzantrag bescheinigen, dass ein außergerichtlicher Einigungsversuch entweder gescheitert ist oder sicher gescheitert wäre. 

Dabei ist dies immer dann gegeben, wenn Forderungen von Gläubigern bestehen, die aus gesetzlichen Gründen keinen außergerichtlichen Vergleich zulassen (z. B. Sozialversicherungsbeiträge).

Ferner müssen die Kosten des Verfahrens gedeckt sein. Hierbei ist dies gegeben, wenn entweder noch Vermögen vorhanden ist oder das Einkommen des Schuldners zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht.

Außerdem muss der Schuldner im Rahmen des Insolvenzantrages seinen Gläubigern ein Angebot über einen Zahlungsplan machen, der seinen finanziellen Möglichkeiten entspricht. Dabei muss die finanzielle Situation des Schuldners stabil bleiben. Hierbei müssen die Lebenshaltungskosten im Rahmen eines Existenzminimums gesichert sein.

Der Antrag auf ein Schuldenregulierungsverfahren

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, kann der Schuldner einen Antrag auf die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens beim zuständigen Bezirksgericht stellen. Dabei ist der Schuldner verpflichtet, diesen spätestens 60 Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einzureichen.

Die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens durch das Bezirksgericht

Nach der Prüfung aller Voraussetzungen wird dann das Bezirksgericht das Verfahren eröffnen. Dabei werden dann alle Gläubiger aufgefordert, ihre offenen Forderungen anzumelden. 

Danach findet dann ca. 2- 3 Monate später eine Verhandlung bei Gericht statt. Dabei muss der Schuldner persönlich anwesend sein, da sonst sein Antrag als zurückgezogen gilt.

Hierbei werden bei diesem Gerichtstermin die angemeldeten Forderungen der Gläubiger auf ihre Korrektheit überprüft und es wird dann auch über den Zahlungsplan des Schuldners abgestimmt. Außerdem kann auch ein Abschöpfungsverfahren vereinbart werden.

Konsequenzen aus der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder auch Schuldenregulierungsverfahrens wird im Internet veröffentlicht. Außerdem werden sowohl der Arbeitgeber, alle Gläubiger und die kontoführende Bank vom Insolvenzverfahren informiert.

Dabei darf dann der Schuldner während des laufenden Verfahrens nur Geschäfte des täglichen Bedarfs tätigen. Hierbei bedürfen größere Anschaffungen (z. B. Autokauf) oder der Abschluss von Verträgen der Zustimmung des Masseverwalters.

Der Masseverwalter, oder auch Insolvenzverwalter, erhält die Post des Schuldners und prüft die Forderungen der Gläubiger. Außerdem stellt er auch die Vermögenswerte des Schuldners fest. Ferner können bestehende zweiseitige Verträge im Insolvenzverfahren gekündigt werden.

Wirkung auf die Gläubiger

Sind Forderungen von Gläubigern strittig, überprüft der Masseverwalter  diese im Rahmen des Insolvenzverfahrens. Dabei werden dann auch alle laufenden anderen gerichtlichen Verfahren gestoppt und laufende Exekutionen eingestellt. Hiervon ausgenommen sind jedoch z. B. vertragliche Pfandrechte und Unterhaltsexekutionen.

Außerdem dürfen die Gläubiger mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine weiteren Zinsen berechnen. Für den Fall, dass ein Schuldner vor der Insolvenzeröffnung noch Rückzahlungen an Gläubiger vorgenommen hat, die einzelne Gläubiger bessergestellt hat, können andere Gläubigern oder der Masseverwalter diese anfechten und für ungültig erklären.

Dabei gilt immer, dass kein Gläubiger vom Schuldner mehr erhalten darf als im Schuldenregulierungsverfahren vereinbart wurde.

Die verschiedenen Möglichkeiten der Entschuldung bei der Privatinsolvenz

Bei einer Privatinsolvenz gibt es verschiedene Möglichkeiten für den Schuldner, seine Entschuldung zu erreichen. Dabei kann er neben einem außergerichtlichen Ausgleich auch ein Sanierungsverfahren anstreben oder per Zahlungsplan die Forderungen bedienen. Zusätzlich kommt auch ein Abschöpfungsverfahren in Frage.

Dabei muss der Schuldner jedoch bei allen Verfahren immer einen Teil seiner Schulden bezahlen. Hingegen wird ihm ein Teil der Schulden auch erlassen. Hierbei wird meistens vorhandenes Vermögen des Schuldners im Insolvenzverfahren gerichtlich verwertet und dann der Erlös unter den Gläubigern aufgeteilt.

Der außergerichtliche Ausgleich bei der Entschuldung

Bei einem außergerichtlichen Ausgleich muss ein Schuldner den Gläubigern anbieten, einen Teilbetrag der Schulden zu bezahlen. Dabei kann er den angebotenen Teil entweder sofort oder in Raten zahlen. Jedoch ist der außergerichtliche Ausgleich nur dann möglich, wenn alle Gläubiger diesem zustimmen und mit dem Zahlungsangebot des Schuldners einverstanden  sind. Deshalb sollte man keine zu geringen Quoten anbieten, wenn man diesen Weg der Entschuldung gehen möchte.

Das Sanierungsverfahren

Kann kein außergerichtlicher Ausgleich erreicht werden, ist immer noch ein Sanierungsverfahren möglich. Dabei muss der Schuldner zunächst beim zuständigen Bezirksgericht einen Konkursantrag stellen. Hierbei soll dann das Ziel des Insolvenzverfahrens der Abschluss eines Sanierungsverfahrens sein. 

Dabei muss der Sanierungsplan eine Mindestquote von 20 % der Forderungen enthalten, die innerhalb von zwei Jahren oder längstens innerhalb von fünf Jahren bezahlt werden müssen. Jedoch muss auch ein Sanierungsplan zumindest von der Mehrheit der Gläubiger angenommen werden und vom Gericht bestätigt werden.

Hierbei hat das Sanierungsverfahren den entscheidenden Vorteil, dass das Vermögen des Schuldners nicht verwertet wird. Jedoch wird dieses Verfahren in der Praxis bei Privatinsolvenzen kaum in Anspruch genommen.

Das Zahlungsplanverfahren

Das Zahlungsplanverfahren ist dem Sanierungsverfahren sehr ähnlich, hat jedoch einige zusätzliche Vorteile.

Dabei muss bei einem Zahlungsplanverfahren keine Mindestquote eingehalten werden, sondern die Quote muss der Einkommenslage des Schuldners in den nächsten 5 Jahren entsprechen. Außerdem ist hierbei eine Zahlungsfrist von maximal 7 Jahren vorgesehen. 

Jedoch wird bei diesem Verfahren auch das Vermögen des Schuldners verwertet. Ferner ist für die Akzeptanz eines Zahlungsplans  eine einfache Mehrheit der Gläubiger erforderlich.

Für den Fall, dass ein Zahlungsplan von den Gläubigern angenommen wurde und sich die Einkommenslage des Schuldners unverschuldet verschlechtert, kann eine neue Quote mit Zustimmung der Gläubiger vereinbart werden. Außerdem kann noch ein Abschöpfungsverfahren beantragt werden, wenn in einem solchen Fall die Gläubiger einer niedrigeren Quote nicht zustimmen.

Das Abschöpfungsverfahren

Ein Abschöpfungsverfahren bietet die letzte Möglichkeit für eine Entschuldung und man kann es nur beantragen, wenn ein Zahlplan abgelehnt wurde.

Dabei verpflichtet sich der Schuldner, den pfändbaren Teil seines Einkommen für die Dauer von 7 Jahren an einem Treuhänder abzutreten, der damit die Gläubigerforderungen bedient. Hierbei muss ein Schuldner dann für 7 Jahre vom Existenzminimum leben.

Außerdem muss das Vermögen des Schuldners bereits vor einer Einleitung des Verfahrens verwertet werden. Ferner muss der Schuldner sich auch im bisherigen Verfahren einwandfrei verhalten haben. Dabei darf er z. B. nicht die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten während des Insolvenzverfahrens verletzen oder der Gläubigerbegünstigung beschuldigt sein.

Für den Fall, dass ein Schuldner nach 7 Jahren eine Mindestquote von 10 % oder nach mindestens 3 Jahren eine Summe von 50 % der Konkursforderungen plus Verfahrens-, Masse- und Treuhandkosten erreicht hat, wird er bei Einhaltung der Mitwirkungspflichten auch gegen den Willen der Gläubiger von seiner restlichen Schuld befreit. Hierbei gilt auch für den Zeitraum von 7 Jahren eine generelle Exekutionssperre.

Wie kann ein Anwalt für Insolvenzrecht in einem Insolvenzverfahren helfen?

Ein Anwalt für Insolvenzrecht ist für einen Schuldner der beste Partner an seiner Seite, um die beste Möglichkeit für eine baldige Entschuldung zu finden. Dabei wird er zunächst die individuelle Lage analysieren und feststellen, ob die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens angezeigt ist oder nicht. Auf jeden Fall wird er versuchen, ggf. über einen außergerichtlichen Ausgleich eine Lösung für das Problem zu finden. 

Für den Fall, dass dies nicht möglich ist, wird er seinen Mandanten bezüglich des gerichtlichen Verfahrens beraten und ihn unterstützen, evtl. einen Sanierungsplan oder Zahlungsplan anzufertigen. Außerdem wird ein Rechtsanwalt für Insolvenzrecht auch seinem Mandanten bei Gericht zur Seite stehen und versuchen auf eine Einigung mit den Gläubigern hinzuarbeiten.

Generell wird er sich um die bürokratischen Abwicklungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens kümmern und auf die Einhaltung von Fristen achten. 

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