Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist weit verbreitet und kennt viele unterschiedliche Formen. Manchmal ist es eine anzügliche Bemerkung oder ein kurzes Hinterherpfeifen, beim nächsten Mal bereits ein handgreifliches Tun. Wenn Sie Opfer von sexueller Belästigung werden, sollten Sie umgehend Hilfe in Anspruch nehmen! Was nach solch einer Belästigung im Arbeitsumfeld zu tun ist und wo Sie Unterstützung bekommen können, erklärt Ihnen im heutigen Experteninterview Rechtsanwalt Dr. Christoph Orgler, langjähriger Arbeitsrechtsexperte in Graz.
Ich bin seit April 1993 als selbständiger Rechtsanwalt spezialisiert auf Arbeitsrecht in Graz tätig. Während und nach meinem Studium war ich kurz Assistent am Institut für Zivilgerichtliches Verfahren an der Universität Graz. Im Anschluss habe ich das Gerichtsjahr und die Konzipientenzeit absolviert. Schon als Konzipient arbeitete ich in einer Kanzlei mit Schwerpunkt Arbeitsrecht.
Wichtig ist, dass die betroffene Person im Fall einer sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz umgehend Hilfe in Anspruch nimmt. Sie soll sich nicht schämen oder sich selbst die Schuld geben – Schuld ist immer die Täterseite. Um zu verhindern, dass es hier zu noch gröberen oder verletzenderen Handlungen kommt, sollte dem gleich zu Beginn entgegengetreten werden.
Die gesetzliche Definition besagt, dass eine sexuelle Belästigung vorliegt, wenn ein der sexuellen Sphären zugehöriges Verhalten gesetzt ist, welches die Würde einer Person beeinträchtigt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitswelt geschaffen wird. So definiert dies § 6 Gleichbehandlungsgesetz.
Als sexuelle Belästigung werden alle Handlungen gesehen, welche die betroffene Person als unangebracht, unerwünscht oder anstößig empfindet und was irgendeinen Bezug zur sexuellen Integrität hat. Das können sexuell konnotierte Witze sein, gewisse starre Blicke, ein Klaps sowie sexuelle Anspielungen bis hin zu handgreiflichen Attacken.
Man sollte sich klar abgrenzen und ansprechen, dass das Verhalten unerwünscht ist. Noch bevor beim Täter – in Fortsetzung der belästigenden Handlung – womöglich der Eindruck erweckt wird, dass man als Opfer gar nichts dagegen hat. Drücken Sie sich daher klar gegen die Handlung aus, um ihr schnellstmöglich ein Ende zu setzen.
Wenn die sexuelle Belästigung von Arbeitskolleg/innen ausgeht, sollte man sich direkt an den/die Arbeitgeber/in wenden. Wenn der/die Arbeitgeber/in selbst belästigt, sollte man sich nach externer Hilfe umsehen.
Das können beispielsweise Betriebsrat, Gleichbehandlungsbeauftragte, Arbeiterkammer oder Rechtsanwält:innen sein. Auch außenstehende Kolleg/innen können ins Vertrauen gezogen werden, um die Situation publik zu machen. Wichtig ist dabei, dass die belästigende Handlung nicht unter den Tisch gekehrt wird!
Schadenersatzansprüche nach dem Gleichbehandlungsgesetz können geltend machen, natürlich auch Unterlassungsansprüche und auch Schmerzengeld, wenn die sexuelle Belästigung entsprechend weit gegangen ist.
Wer sich wegen einer sexuellen Belästigung beschwert und deshalb gekündigt wird, kann die Kündigung anfechten und sich auf den Schutz des eigens für diesen Fall geschaffenen § 13 Gleichbehandlungsgesetz stützen; das gilt auch für andere Benachteiligungen wegen der Beschwerde. Die Angst ist also unbegründet.
Der/Die Betroffene muss sie nur glaubhaft machen! Hier gibt es eine Beweislasterleichterung. Es reicht also, dass die Schilderung der Tat „glaubhaft“, also „wahrscheinlich richtig“ erscheint, was weniger streng als „beweisen“ ist. Der Belästiger muss dann in Folge beweisen, dass es anders oder gar nicht so war.
Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre ab Kenntnis von Schädiger, Geschädigtem sowie Schaden. Im Prinzip läuft die Verjährung unmittelbar ab dem Zeitpunkt der sexuellen Belästigung, denn in der Regel ist bekannt, wer der Täter war.
Ich rate daher dazu, sich hier nicht zu lange Zeit zu lassen, um die Verjährungsfrist nicht zu verpassen.
Wenn es unmittelbar am Anschluss nach der Belästigung ist, sollte man eingreifen bzw intervenieren, um die Situation aufzuklären. Ansonsten ist es ratsam, mit der betroffenen Person, die belästigt wurde, zu besprechen. Gegen den Willen des Opfers wird ein Einschreiten nicht hilfreich sein.
Letztlich, wenn das Dienstverhältnis aufrecht ist, gehe ich zunächst den Korrespondenzweg, indem ich an den/die Arbeitgeber/in herantrete, den Sachverhalt offenlege und einfordere, dass dies abgestellt wird. Wenn das nichts hilft, müssen die entsprechenden Ansprüche klageweise geltend gemacht werden.
Wichtig ist, dass der Sachverhalt genau erhoben wird! Findet eine sexuelle Belästigung statt, fertige ich einen Aktenvermerk an, um die Beweisbarkeit zu sichern. Es ist oftmals entscheidend, dass kein Beweisnotstand eintritt, damit die Tat glaubwürdig bewiesen wird. Es sollte schlussendlich nicht der Anschein erweckt werden, dass etwas erfunden wäre.
Sobald eine Handlung oder ein gewisses Verhalten am Arbeitsplatz überschritten wird, sollte dies unbedingt ernst genommen werden – sowohl von der Arbeitnehmer- als auch von der Arbeitgeberseite. Die Rechtsanwaltskanzlei von Dr. Christoph Orgler bietet Ihnen eine umfassende Rechtsberatung, insbesondere in Fragen der sexuellen Belästigung; unabhängig, ob diese am Arbeitsplatz geschieht oder nicht. Sollten Sie daher rechtliche Unterstützung im Arbeitsrecht benötigen, zögern Sie nicht Rechtsanwalt Dr. Orgler zu kontaktieren. Weitere Informationen sowie Kontaktdaten finden Sie auf dem Profil von Rechtsanwalt Dr. Christoph Orgler auf anwaltfinden.at.
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