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Kann mir der Nachbar das Grillen auf dem Balkon untersagen?

Mann grillt am Balkon

Grundsätzlich ist auszuführen, dass man auch am Balkon grillen darf, wenn es dadurch nicht für den Nachbarn zu einer belästigenden Beeinträchtigung kommt. Dies ergibt sich daraus, dass die Freiheit der uneingeschränkten Nutzung einer Wohnung dort ihre Grenze hat, wo andere darunter leiden.

Diesbezüglich sind insbesondere die mit dem Grillen verbundene Rauch- und Geruchsentwicklung, die Uhrzeit sowie die Häufigkeit des Grillens zu beachten.

Bei den Faktoren der Rauch- und Geruchsentwicklung handelt es sich um sogenannte Immissionen, wonach „ortsunübliche“ und die Wohnqualität beeinträchtigende Einwirkungen aller Art auf das Nachbargrundstück oder die benachbarten Wohnungen zu unterlassen sind.

Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht generell und nicht immer, sondern kommt es dabei immer darauf an, ob die örtlichen Verhältnisse das gewöhnliche Maß überschreiten und die Einwirkungen die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Zur Klärung dieser Fragen, sind beispielsweise die Uhrzeit und die Häufigkeit der Beeinträchtigung von erheblicher Bedeutung. Sollte es nämlich ortsüblich sein, dass am Abend (z. B. in der Zeit von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr) einmal in der Woche gegrillt wird, so hat der Nachbar die damit verbundenen Beeinträchtigungen zu tolerieren.

Sollte beispielsweise auch ein häufigeres wöchentliches Grillen ortsüblich sein, so kann es durchaus zulässig sein, dass man am Balkon öfter – und nicht nur einmal wöchentlich – grillt; es kommt daher immer auf den Einzelfall an.

Bezüglich etwaiger Einschränkungen ist auch zu klären, ob man Eigentümer oder Mieter einer Wohnung ist, denn könnten sich aus der Hausordnung und/oder im Mietvertrag ergeben, dass das Feuermachen und/oder das Grillen am Balkon generell verboten sind.

Beachtet werden sollte allerdings, dass für den Fall einer geplanten größeren Grillparty, bei welcher es zu ausnahmsweise nicht ortsüblichen Lärmbeeinträchtigungen kommen und/oder die – für das Grillen – übliche Uhrzeit überschritten werden könnte, man möglichst das Einverständnis der Nachbarn eingeholt werden sollte, um möglichst einen diesbezüglichen Streit mit den Nachbarn zu vermeiden; es gibt allerdings keine gesetzliche Pflicht, die Nachbarn im Vorfeld zu verständigen.

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