Zieht ein Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung aus, bezahlt aber die Kosten, stellt sich häufig die Frage: Muss der verbleibende Partner hierfür einen finanziellen Ausgleich leisten?
Laut Obersten Gerichtshof (OGH 1 Ob 169/23v) hängt die Berücksichtigung des sog. „Wohnvorteils“ von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei spielen insbesondere folgende Faktoren eine Rolle:
- Wohnen auch gemeinsame Kinder in der Wohnung, ist der Vorteil nur anteilig anzusetzen.
- Die Nutzung der Wohnung kann Teil des geschuldeten Naturalunterhalts sein.
- Zu berücksichtigen sind die tatsächlichen Wohnkosten des ausgezogenen Ehepartners.
- Relevant ist auch, ob der Auszug berechtigt war und ob die Wohnung den Bedürfnissen des verbleibenden Ehepartners noch entspricht.
Die Entscheidung zeigt einmal mehr: Die Frage des Wohnvorteils ist stets eine Billigkeitsentscheidung und bedarf einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung im Einzelfall.