Haben selbständig erwerbstätige Frauen nur dann Anspruch auf Wochengeld, wenn sie vor der Geburt mindestens 20 Stunden pro Woche gearbeitet haben? Mit dieser Frage beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof in einem von unserer Kanzlei erfolgreich geführten Verfahren (OGH 15.09.2026, 10 ObS 91/26v).
Die Entscheidung bringt eine wichtige Klarstellung für selbständige Frauen, die ihren Beruf persönlich ausüben und deshalb keine Hilfskraft als Ersatz einsetzen können.
Der Anlassfall: Wochengeld für eine Ergotherapeutin
Unsere Mandantin war als selbständige Ergotherapeutin tätig. Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen lehnte ihren Antrag auf Wochengeld ab. Sie vertrat unter anderem die Auffassung, dass die selbständige Tätigkeit vor der Geburt mindestens 20 Wochenstunden umfasst haben müsse.
Während das Erstgericht unserer Mandantin recht gab, wies das Berufungsgericht ihren Anspruch ab. Dagegen erhoben wir erfolgreich Revision: Der Oberste Gerichtshof stellte das stattgebende Ersturteil wieder her und sprach unserer Mandantin das Wochengeld zu.
Wochengeld auch ohne Hilfskraft
Das Wochengeld nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz ist grundsätzlich an den Einsatz einer Hilfskraft zur Entlastung der Mutter geknüpft. Das Gesetz sieht jedoch Ausnahmen vor.
Eine solche Ausnahme besteht nach § 102a Abs. 4 Z 2 GSVG, wenn berufsrechtliche Vorgaben den Einsatz einer entsprechenden Hilfskraft nicht zulassen. Das war bei unserer Mandantin der Fall: Die Tätigkeit als Ergotherapeutin ist persönlich und unmittelbar auszuüben. Hilfspersonen dürfen lediglich für untergeordnete Unterstützungstätigkeiten herangezogen werden. Sie können die Ergotherapeutin daher bei der eigentlichen Berufsausübung nicht ersetzen.
Keine Mindestgrenze von 20 Wochenstunden
Der Oberste Gerichtshof stellte klar, dass der Anspruch auf Wochengeld in den Ausnahmefällen des § 102a Abs. 4 GSVG nicht von einem bestimmten Mindestausmaß der Erwerbstätigkeit vor oder während des Anspruchszeitraums abhängt.
Die gesetzlichen Anforderungen an den zeitlichen Einsatz einer Hilfskraft dürfen somit nicht auf die eigene Tätigkeit der Anspruchsberechtigten übertragen werden, wenn gerade eine Ausnahme vom Hilfskrafteinsatz vorliegt.
Finanzielle Absicherung rund um die Geburt
In diesen Ausnahmefällen dient das Wochengeld der finanziellen Versorgung rund um die Geburt. Seine Höhe hängt nicht von der Höhe des bisherigen Einkommens ab.
Die Überlegung bzw. das Argument der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, dass das Wochengeld bei einer Tätigkeit in geringem Umfang höher ausfallen könnte als die bisher erzielten Einkünfte, rechtfertigt daher nach nun höchstgerichtlicher Rechtsprechung keine zusätzliche, im Gesetz nicht vorgesehene Mindeststundengrenze.
Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene?
Selbständige Frauen sollten eine Ablehnung ihres Wochengeldantrags wegen eines zu geringen Tätigkeitsumfangs rechtlich prüfen lassen. Besonders relevant ist die Entscheidung für Frauen, deren Beruf persönlich auszuüben ist und bei denen deshalb eine gesetzliche Ausnahme vom Einsatz einer Hilfskraft greift. Neben Ergotherapeutinnen nennt der Oberste Gerichtshof etwa Physiotherapeutinnen im Alleinbetrieb sowie Fremdenführerinnen, Kunstgewerblerinnen und Übersetzerinnen als mögliche Anwendungsfälle.
Ob die Ausnahme tatsächlich greift, ist anhand der jeweiligen Berufsberechtigung und der konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit zu prüfen. Entscheidend ist, ob der Einsatz einer Hilfskraft zur Entlastung bei der eigentlichen Berufsausübung rechtlich zulässig ist. Dass eine Selbständige allein arbeitet oder keine geeignete Vertretung findet, reicht für diese berufsrechtliche Ausnahme für sich genommen nicht aus.
Ein automatischer Anspruch für jede selbständige Tätigkeit ergibt sich daraus allerdings nicht. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und die Anwendbarkeit einer gesetzlichen Ausnahme müssen im Einzelfall geprüft werden.
Gerne unterstütze ich Sie bei der Prüfung Ihres Wochengeldanspruchs und bei der Durchsetzung Ihrer Rechte gegenüber der Sozialversicherung.
OGH 15.09.2026, 10 ObS 91/26v