Wer eine Scheidung wegen Verschuldens (§ 49 EheG) beantragt, muss die behaupteten Eheverfehlungen des anderen Ehepartners nicht nur vorbringen, sondern auch beweisen. Bloße Vermutungen oder Anschuldigungen reichen vor Gericht nicht aus.
Der beklagte Ehepartner muss seinerseits jene Umstände beweisen, die gegen ein Verschulden sprechen. Dazu gehören insbesondere:
- dass die behaupteten Eheverfehlungen nicht begangen wurden,
- dass der andere Ehepartner das Verhalten verziehen hat,
- dass das eigene Verhalten lediglich eine entschuldbare Reaktion auf frühere Eheverfehlungen des Partners war oder
- dass aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung die ehezerstörende Wirkung des eigenen Verhaltens nicht erkannt werden konnte.
Der Oberste Gerichtshof hat diese Grundsätze in einer aktuellen Entscheidung (OGH 20.02.2026, 4 Ob 195/25t) nochmals bestätigt.
Für Betroffene bedeutet das: Der Ausgang eines Verschuldensverfahrens hängt oft nicht nur von den tatsächlichen Ereignissen, sondern auch davon ab, ob diese vor Gericht bewiesen werden können. Eine sorgfältige Vorbereitung und die richtige Beweisstrategie sind daher entscheidend.