Ehepartner sind nach § 90 ABGB zu einem respektvollen und rücksichtsvollen Umgang miteinander verpflichtet. Diese sogenannte Pflicht zur „anständigen Begegnung“ umfasst Achtung, Höflichkeit, Verständnis und gegenseitige Wertschätzung.
Wer seinen Partner über längere Zeit ignoriert, Gespräche verweigert, ihn grundlos allein lässt oder ihm dauerhaft lieblos begegnet, kann gegen diese Verpflichtung verstoßen. Schwere und beharrliche Verletzungen der Pflicht zur anständigen Begegnung können im Scheidungsverfahren als Eheverfehlung gewertet werden und sind für die Frage des Verschuldens von Bedeutung.