Sie sind Anwalt?

Wenn der Ex-Ehepartner alles erbt …

Rechtsexpertin: Mag. Birgitta Winkler LL.M. (Sydney)
Erbrecht
27/10/2026

Stellen Sie sich vor: Ihr Vater verstirbt nach Jahren der Trennung von Ihrer Mutter. In seinem Testament, das er vor der Scheidung verfasst hat, setzt er sie noch als Alleinerbin ein. Sie selbst und Ihre Geschwister gehen leer aus – obwohl die Ehe längst geschieden war. Ist das rechtens? Oder können Sie als Kind Ansprüche geltend machen? Seit dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015 gibt es klare Regeln, was mit Testamenten passiert, in denen der geschiedene Ehepartner noch bedacht wird. Dieser Rechtstipp erklärt, wann der Ex-Partner tatsächlich erbt, welche Rechte Sie als Angehöriger haben und was Sie tun können, um böse Überraschungen zu vermeiden.

Der rechtliche Hintergrund: Scheidung und Erbrecht

Bis zum Inkrafttreten des Erbrechtsänderungsgesetzes 2015 war die Rechtslage in Österreich unklar: Ein Testament, das vor der Scheidung verfasst wurde, blieb grundsätzlich wirksam – selbst wenn der Ehepartner darin als Erbe eingesetzt war. Das führte oft zu unerwünschten Ergebnissen, etwa wenn der Verstorbene nach der Scheidung kein neues Testament errichtete und der Ex-Partner wider Willen alles erbte. Seit 2015 regelt das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) diesen Fall ausdrücklich.

Wann verliert der Ex-Partner sein Erbrecht?

Mit der Scheidung endet nicht nur die Ehe, sondern auch das gesetzliche Erbrecht des Ex-Partners – und zwar automatisch § 746 Abs 1 ABGB. Das bedeutet:

  • Gesetzliche Erbfolge: Der geschiedene Ehepartner hat kein gesetzliches Erbrecht mehr, selbst wenn keine neuen Erben (z. B. Kinder) vorhanden sind.
  • Testamentarische Erbeinsetzung: War der Ex-Partner im Testament als Erbe eingesetzt, gilt diese Verfügung als nicht getroffen, es sei denn, der Verstorbene hat das Testament nach der Scheidung ausdrücklich bestätigt. Eine bloße Unterlassung (z. B. kein neues Testament) reicht nicht aus, um die Erbeinsetzung aufrechtzuerhalten.

Beispiel: Ihr Vater setzt Ihre Mutter 2010 in seinem Testament als Alleinerbin ein. Die Ehe wird 2018 geschieden. Stirbt Ihr Vater 2023, ohne das Testament zu ändern, gilt die Erbeinsetzung Ihrer Mutter als unwirksam. Stattdessen erben Sie und Ihre Geschwister nach der gesetzlichen Erbfolge.

Ausnahmen: Wann der Ex-Partner trotzdem erbt

In zwei Fällen kann der geschiedene Ehepartner trotz Scheidung erben:

  1. Ausdrückliche Bestätigung im Testament: Der Verstorbene hat das Testament nach der Scheidung erneut unterschrieben oder in einem neuen Testament bestätigt, dass der Ex-Partner Erbe bleiben soll.
  2. Unterhaltsvereinbarungen: Der Ex-Partner hat Anspruch auf Unterhalt aus der Verlassenschaft, wenn dies im Scheidungsvergleich oder Testament geregelt wurde § 747 ABGB. Dieser Anspruch ist jedoch kein Erbrecht, sondern ein schuldrechtlicher Anspruch gegen die Erben (z. B. Kinder).

Wichtig: Selbst wenn der Ex-Partner keinen Erbanspruch hat, kann er unter Umständen Wohnrecht an der gemeinsamen Wohnung geltend machen – allerdings nur, wenn er nicht im Scheidungsvergleich auf dieses Recht verzichtet hat § 745 ABGB. Dieses Wohnrecht endet jedoch spätestens ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen § 745 Abs 2 ABGB.


Was das Gesetz seit 2015 konkret ändert

Das Erbrechtsänderungsgesetz 2015 hat vor allem zwei zentrale Punkte klargestellt, die für Sie als Angehöriger oder Betroffener entscheidend sind:

1. Automatische Unwirksamkeit der Erbeinsetzung

Vor 2015 musste der Verstorbene das Testament aktiv ändern, um den Ex-Partner auszuschließen. Seit 2015 gilt: Die Erbeinsetzung des Ex-Partners wird automatisch unwirksam, sobald die Ehe geschieden ist § 746 Abs 1 ABGB. Das bedeutet:

  • Sie müssen nicht nachweisen, dass der Verstorbene den Ex-Partner nicht mehr bedenken wollte.
  • Die Unwirksamkeit tritt rückwirkend ein – selbst wenn das Testament Jahre vor der Scheidung verfasst wurde.
  • Achtung: Dies gilt nur für die Erbeinsetzung, nicht für andere Verfügungen (z. B. Vermächtnisse). Ein Vermächtnis (z. B. ein Geldbetrag) bleibt wirksam, es sei denn, der Verstorbene hat es widerrufen.

Beispiel: Ihr Onkel setzt seine Ehefrau 2012 als Alleinerbin ein. 2016 wird die Ehe geschieden. 2020 stirbt Ihr Onkel. Seine Ex-Frau erbt nichts, selbst wenn sie im Testament steht. Stattdessen erben seine Kinder oder – falls keine vorhanden sind – seine Eltern oder Geschwister.

2. Pflichtteilsansprüche der Kinder bleiben unberührt

Auch wenn der Ex-Partner kein Erbe mehr ist, haben Pflichtteilsberechtigte (z. B. Kinder, Eltern) weiterhin Anspruch auf ihren Pflichtteil § 757 ABGB. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und muss in Geld ausgezahlt werden.

Beispiel: Ihr Vater hinterlässt ein Vermögen von 200.000 €. Er hat zwei Kinder (Sie und Ihre Schwester). Ohne Testament hätten Sie beide jeweils 100.000 € geerbt. Ihr Pflichtteil beträgt die Hälfte davon, also je 50.000 €. Selbst wenn Ihr Vater seine Ex-Frau im Testament bedacht hätte, müssten Sie und Ihre Schwester diesen Betrag erhalten.

Wichtig: Der Pflichtteil kann gestundet werden, wenn die sofortige Auszahlung die Erben (z. B. Kinder) unzumutbar belasten würde – etwa weil sie das Familienhaus verkaufen müssten § 767 ABGB. Die Stundung kann bis zu fünf Jahre betragen, in Ausnahmefällen sogar bis zu zehn Jahre.


Was bedeutet das für Sie?

Die neuen Regeln seit 2015 bringen mehr Klarheit, aber auch neue Fragen mit sich. Hier sind die wichtigsten Punkte, die Sie beachten sollten:

1. Prüfen Sie, ob ein Testament existiert

  • Falls ja: Wann wurde es verfasst? Steht der Ex-Partner darin als Erbe? Falls die Ehe nach der Testamentserrichtung geschieden wurde, ist die Erbeinsetzung automatisch unwirksam.
  • Falls nein: Es gilt die gesetzliche Erbfolge. Der Ex-Partner erbt nichts, selbst wenn die Scheidung erst kurz vor dem Tod erfolgte.

2. Klären Sie, ob Pflichtteilsansprüche bestehen

  • Als Kind, Elternteil oder Ehepartner (falls die Ehe nicht geschieden war) haben Sie Anspruch auf den Pflichtteil § 757 ABGB.
  • Der Pflichtteil muss nicht automatisch ausgezahlt werden. Die Erben können eine Stundung beantragen, wenn die sofortige Zahlung sie überfordern würde § 767 ABGB.
  • Tipp: Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten, wenn die Erben die Auszahlung verweigern oder verzögern.

3. Unterhaltsansprüche des Ex-Partners

Auch wenn der Ex-Partner nicht erbt, kann er unter Umständen Unterhalt aus der Verlassenschaft verlangen § 747 ABGB. Das ist vor allem dann der Fall, wenn:

  • Im Scheidungsvergleich eine Unterhaltspflicht vereinbart wurde.
  • Der Verstorbene den Ex-Partner im Testament mit einem Unterhaltsvermächtnis bedacht hat.
  • Der Ex-Partner bedürftig ist (z. B. kein eigenes Einkommen hat).

Achtung: Der Unterhaltsanspruch ist kein Erbrecht, sondern ein Anspruch gegen die Erben. Er endet, sobald der Ex-Partner wieder heiratet oder eine eingetragene Partnerschaft eingeht § 747 ABGB.

4. Wohnrecht an der gemeinsamen Wohnung

  • Der Ex-Partner hat kein automatisches Wohnrecht an der gemeinsamen Wohnung nach dem Tod des Verstorbenen § 746 ABGB.
  • Ausnahme: Falls der Verstorbene im Testament ein Wohnrecht für den Ex-Partner angeordnet hat, kann dieser die Wohnung bis zu einem Jahr nach dem Tod weiter nutzen § 745 ABGB.
  • Tipp: Falls Sie als Kind oder Erbe die Wohnung übernehmen möchten, sollten Sie prüfen, ob der Ex-Partner auf das Wohnrecht verzichtet hat.

5. Internationale Ehen: Besonderheiten

Falls die Ehe im Ausland geschieden wurde oder einer der Partner eine andere Staatsbürgerschaft hat, kann die Rechtslage komplexer sein. Hier gilt:

  • Das Erbstatut (also das anwendbare Erbrecht) richtet sich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen.
  • Falls die Scheidung im Ausland nicht anerkannt wird (z. B. in einigen islamischen Ländern), kann der Ex-Partner unter Umständen trotzdem erben.
  • Tipp: Bei internationalen Ehen sollten Sie unbedingt einen Anwalt mit erbrechtlicher Expertise konsultieren.

Häufige Fragen (FAQ)

1. Mein Vater hat vor 20 Jahren ein Testament gemacht, in dem meine Mutter als Alleinerbin steht. Die Ehe wurde 2018 geschieden. Erbt meine Mutter jetzt trotzdem?

Nein. Seit dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015 gilt: Die Erbeinsetzung des Ex-Partners wird automatisch unwirksam, sobald die Ehe geschieden ist § 746 Abs 1 ABGB. Ihre Mutter erbt nur dann, wenn Ihr Vater das Testament nach der Scheidung ausdrücklich bestätigt hat.

2. Meine Eltern waren geschieden. Mein Vater ist gestorben, ohne ein neues Testament zu machen. Wer erbt jetzt?

Es gilt die gesetzliche Erbfolge. Da Ihre Eltern geschieden waren, erbt Ihre Mutter nichts. Stattdessen erben Sie und Ihre Geschwister (falls vorhanden) zu gleichen Teilen. Falls keine Kinder vorhanden sind, erben die Eltern oder Geschwister Ihres Vaters.

3. Mein Ex-Mann hat mich in seinem Testament als Erbin eingesetzt, obwohl wir seit 5 Jahren geschieden sind. Muss ich das Erbe annehmen?

Nein. Die Erbeinsetzung ist automatisch unwirksam § 746 Abs 1 ABGB. Sie können das Erbe ausschlagen, ohne dass dies negative Folgen hat. Falls Sie unsicher sind, lassen Sie sich von einem Anwalt beraten, um mögliche Unterhaltsansprüche oder andere Verpflichtungen zu klären.

4. Mein verstorbener Vater hat meiner Mutter (geschieden) im Testament ein Wohnrecht an der gemeinsamen Wohnung eingeräumt. Muss ich das akzeptieren?

Ja, aber nur zeitlich begrenzt. Das Wohnrecht endet spätestens ein Jahr nach dem Tod Ihres Vaters § 745 Abs 2 ABGB. Danach müssen Sie oder die Erben die Wohnung räumen. Falls Ihre Mutter auf das Wohnrecht verzichtet hat (z. B. im Scheidungsvergleich), können Sie die Räumung sofort verlangen.

5. Meine geschiedene Mutter hat Anspruch auf Unterhalt aus der Verlassenschaft meines Vaters. Wie hoch ist dieser Anspruch?

Der Unterhaltsanspruch richtet sich nach den Grundsätzen des Ehegattenunterhalts. Die Höhe hängt von mehreren Faktoren ab:

  • Bedürftigkeit Ihrer Mutter (z. B. eigenes Einkommen, Vermögen).
  • Leistungsfähigkeit der Verlassenschaft (also des Nachlasses).
  • Anrechnung anderer Zuwendungen (z. B. Pflichtteil, Vermächtnisse).
  • Tipp: Der Anspruch ist kein fester Betrag, sondern muss im Einzelfall berechnet werden. Ein Anwalt kann Ihnen helfen, die genaue Höhe zu ermitteln.

Fazit: Handeln Sie rechtzeitig, um Streit zu vermeiden

Die Scheidung beendet nicht nur die Ehe, sondern auch das Erbrecht des Ex-Partners – zumindest in den meisten Fällen. Seit 2015 ist klar geregelt, dass Testamente, in denen der geschiedene Ehepartner bedacht wird, automatisch unwirksam werden. Das schützt Angehörige wie Sie vor unerwünschten Überraschungen. Dennoch gibt es Ausnahmen, etwa bei Unterhaltsansprüchen oder Wohnrechten, die im Einzelfall geprüft werden müssen.

Was Sie jetzt tun sollten:

  1. Prüfen Sie, ob ein Testament existiert und wann es verfasst wurde.
  2. Klären Sie, ob Pflichtteilsansprüche (z. B. für Kinder) bestehen und ob diese gestundet werden können.
  3. Lassen Sie sich beraten, wenn der Ex-Partner Unterhalt oder Wohnrecht geltend macht.
  4. Bei internationalen Ehen: Holen Sie unbedingt rechtlichen Rat ein, da hier zusätzliche Regeln gelten können.

Falls Sie unsicher sind, ob Ihre Ansprüche oder die des Ex-Partners berechtigt sind, empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung. Ein auf Erbrecht spezialisierter Anwalt kann Ihnen helfen, Ihre Rechte durchzusetzen und Streitigkeiten zu vermeiden. Denn eines ist sicher: Erbstreitigkeiten unter Angehörigen sind oft emotional belastend – und lassen sich am besten vermeiden, wenn alle Beteiligten frühzeitig Klarheit über die Rechtslage haben.

Anwalt benötigt?

Finde und beauftrage den passenden Anwalt für dein Rechtsproblem.

zur Anwaltssuche
74 Bewertungen
Mag. Birgitta Winkler LL.M. (Sydney) Rechtsanwältin und Wirtschaftsmediatorin
9500 Villach
74 Bewertungen
ImmobilienrechtErbrechtVertragsrechtWirtschaftsrechtMedizinrecht+ 1 weitere
Geprüft von rechtlichen Expert:innen

Dieser Rechtstipp auf www.anwaltfinden.at wurde von österreichischen Anwältinnen und rechtlichen Expert:innen geprüft.

Anwaltfinden.at Logo-2
Übersicht zum Datenschutz

Diese Webseite verwendet Cookies, die für einige Funktionen der Webseite notwendig sind oder zur Optimierung der Inhalte dienen (auch Inhalte von Fremdanbietern).

Die Cookies werden im Browser gespeichert.

Lesen Sie gerne auch mehr in unserer Seite zum Datenschutz

Sie können die Einstellungen anpassen, in dem Sie Navigation auf der linken Seite nutzen.