Sie sind Anwalt?

Was tun im Fall von Finanzstrafverfahren?

Rechtsexperte: Dr. Konstantin Karl Benedikt2
Finanzstrafrecht
17/07/2026

Sie haben einen Brief vom Finanzamt erhalten, in dem ein Finanzstrafverfahren eingeleitet wird? Oder Sie befürchten, dass Unregelmäßigkeiten in Ihrer Steuererklärung ans Licht kommen könnten? Ein Finanzstrafverfahren kann existenzbedrohend sein – doch mit dem richtigen Vorgehen lassen sich die Risiken deutlich verringern. Dieser Artikel erklärt, wie Sie sich verhalten sollten, welche Rechte Sie haben und wann eine Selbstanzeige sinnvoll ist.

Der rechtliche Hintergrund: Wann droht ein Finanzstrafverfahren?

Ein Finanzstrafverfahren wird eingeleitet, wenn der Verdacht auf ein Finanzvergehen besteht. Dazu zählen unter anderem:

  • Abgabenhinterziehung (z. B. vorsätzlich falsche Angaben in der Steuererklärung) [§ 33 FinStrG],
  • Abgabenhehlerei (z. B. Annahme von Schwarzgeld) [§ 37 FinStrG],
  • Finanzordnungswidrigkeiten (z. B. verspätete Abgabe von Steuererklärungen) [§ 49 FinStrG].

Die Finanzstrafbehörde – meist das Finanzamt für Finanzstrafsachen und Steuerfahndung – ermittelt, ob ein Vergehen vorliegt. Dabei kann sie Unterlagen anfordern, Zeugen vernehmen oder Hausdurchsuchungen durchführen. Wichtig: Ein Verfahren wird nicht automatisch eingestellt, nur weil Sie nachträglich korrigierte Angaben machen. Entscheidend ist, ob die Behörde Ihre Angaben als glaubwürdig einstuft – oder ob bereits Ermittlungen laufen [§ 29 FinStrG].

Selbstanzeige: Der letzte Ausweg vor Strafe?

Eine Selbstanzeige kann Straffreiheit bewirken – aber nur unter strengen Voraussetzungen. Sie müssen:

  1. Ihre Verfehlung vollständig offenlegen (z. B. nicht gemeldete Einnahmen, falsche Abzüge),
  2. die verkürzten Abgaben nachzahlen (inkl. Säumniszuschläge und Zinsen) und
  3. die Selbstanzeige rechtzeitig erstattenbevor die Behörde von der Tat weiß [§ 29 FinStrG].

Wann ist es zu spät?

  • Wenn bereits eine Prüfung angekündigt wurde (z. B. eine Betriebsprüfung),
  • wenn die Behörde konkrete Ermittlungen eingeleitet hat (z. B. eine Hausdurchsuchung) oder
  • wenn Sie auf frischer Tat ertappt werden (z. B. bei einer Steuerprüfung vor Ort) [§ 29 Abs 1 FinStrG].

Achtung: Selbst wenn Sie eine Selbstanzeige erstatten, kann die Behörde ein Verfahren einleiten, wenn sie Zweifel an der strafbefreienden Wirkung hat – etwa weil Angaben unvollständig sind oder die Nachzahlung zu spät erfolgt [VwGH 98/16/0142].

Was bedeutet das für Sie? Rechte und Pflichten im Verfahren

1. Aussageverweigerungsrecht nutzen

Sie sind nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten. Sie können die Aussage verweigern, bis Sie einen Anwalt konsultiert haben. Das gilt auch für schriftliche Anfragen des Finanzamts – antworten Sie nicht voreilig!

2. Akteneinsicht beantragen

Sie haben das Recht, die Ermittlungsakten einzusehen, um zu prüfen, welche Vorwürfe gegen Sie erhoben werden [§ 51 FinStrG]. Das ist wichtig, um Ihre Verteidigung vorzubereiten.

3. Fristen beachten

  • Verjährung: Die Strafbarkeit erlischt nach 5 Jahren (bei schweren Delikten wie Abgabenbetrug mit hohem Schaden nach 10 Jahren) [§ 31 FinStrG].
  • Selbstanzeige: Die Nachzahlung muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids erfolgen [§ 29 Abs 2 FinStrG].

4. Keine voreiligen Zahlungen leisten

Zahlen Sie nicht einfach die geforderte Summe, ohne die Berechnung zu prüfen. Oft werden Säumniszuschläge oder Zinsen zu hoch angesetzt. Ein Steuerberater oder Anwalt kann die Forderung überprüfen.

Häufige Fragen (FAQ)

1. Kann ich eine Selbstanzeige auch noch machen, wenn das Finanzamt schon ermittelt? Nein. Sobald die Behörde konkrete Ermittlungshandlungen setzt (z. B. eine Hausdurchsuchung), ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich [VwGH 1361/61].

2. Was passiert, wenn ich die verkürzten Steuern nicht sofort nachzahlen kann? Sie können Zahlungserleichterungen beantragen (z. B. Ratenzahlung). Wichtig ist, dass Sie die Frist von einem Monat einhalten – sonst verliert die Selbstanzeige ihre Wirkung [§ 29 Abs 2 FinStrG].

3. Drohen mir auch strafrechtliche Konsequenzen, wenn ich nur fahrlässig gehandelt habe? Ja. Auch grobe Fahrlässigkeit (z. B. wiederholte Fehler in der Steuererklärung) kann zu einer Strafe führen. Allerdings sind die Strafen niedriger als bei Vorsatz [§ 34 FinStrG].

4. Kann ich gegen einen Strafbescheid Einspruch erheben? Ja. Sie können innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids Beschwerde beim Bundesfinanzgericht einbringen [§ 150 FinStrG].

5. Was kostet ein Anwalt für ein Finanzstrafverfahren? Die Kosten hängen vom Umfang des Verfahrens ab. Viele Anwälte bieten ein kostenloses Erstgespräch an, um die Erfolgsaussichten zu besprechen. Bei hohen Steuernachforderungen kann sich die Investition lohnen – ein Anwalt kann oft Strafen reduzieren oder Verfahren einstellen lassen.

Fazit: Handeln Sie frühzeitig – aber nicht überstürzt

Ein Finanzstrafverfahren ist eine ernste Angelegenheit, die schnell existenzbedrohend werden kann. Drei zentrale Empfehlungen:

  1. Nicht ignorieren: Reagieren Sie auf Schreiben des Finanzamts – Schweigen verschlimmert die Situation.
  2. Keine Alleingänge: Eine Selbstanzeige oder Stellungnahme ohne rechtliche Beratung kann fatale Folgen haben.
  3. Anwalt einschalten: Ein auf Finanzstrafrecht spezialisierter Anwalt kann prüfen, ob eine Selbstanzeige noch möglich ist, die Vorwürfe entkräften oder eine milde Strafe aushandeln.

Im Zweifel gilt: Lassen Sie sich sofort beraten – je früher Sie handeln, desto besser sind Ihre Chancen, straffrei auszugehen.

Anwalt benötigt?

Finde und beauftrage den passenden Anwalt für dein Rechtsproblem.

zur Anwaltssuche
31 Bewertungen
Dr. Konstantin Karl Benedikt2 REchtsanwalt
1210 Wien, Wien
31 Bewertungen
ArbeitsrechtBauträgerrechtDatenschutzrechtFinanzstrafrechtGlücksspielrecht+ 2 weitere
Geprüft von rechtlichen Expert:innen

Dieser Rechtstipp auf www.anwaltfinden.at wurde von österreichischen Anwältinnen und rechtlichen Expert:innen geprüft.

Anwaltfinden.at Logo-2
Übersicht zum Datenschutz

Diese Webseite verwendet Cookies, die für einige Funktionen der Webseite notwendig sind oder zur Optimierung der Inhalte dienen (auch Inhalte von Fremdanbietern).

Die Cookies werden im Browser gespeichert.

Lesen Sie gerne auch mehr in unserer Seite zum Datenschutz

Sie können die Einstellungen anpassen, in dem Sie Navigation auf der linken Seite nutzen.