Eine Ehekrise oder ein vorübergehender Auszug beendet die eheliche Lebensgemeinschaft nicht automatisch. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH 1 Ob 36/26i).
In dem Fall kam es bereits 2008/2009 zu einer schweren Ehekrise. Der Ehemann zog vorübergehend aus, die Ehepartner beantragten sogar die einvernehmliche Scheidung. Dennoch lebten sie weiterhin zusammen, verbrachten gemeinsame Urlaube, hatten sexuelle Kontakte und intensivierten ihre wirtschaftliche Gemeinschaft. Erst im August 2020 zog der Ehemann endgültig aus.
Der OGH sah daher erst 2020 als Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft an.
Entscheidend ist nicht allein die räumliche Trennung. Die eheliche Lebensgemeinschaft umfasst auch die geistig-seelische, körperliche und wirtschaftliche Gemeinschaft.
Der Zeitpunkt der Auflösung ist für die Vermögensaufteilung besonders wichtig, weil er grundsätzlich den Aufteilungsstichtag bestimmt. Gerade bei einer längeren Trennungsgeschichte sollte daher genau geprüft werden, wann die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich beendet wurde.