Grundlegende Erscheinenspflicht:
Wenn Sie eine Ladung der Polizei erhalten, besteht grundsätzlich die Rechtspflicht, dieser Ladung Folge zu leisten. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie als Beschuldigter, Zeuge oder in anderer Eigenschaft vorgeladen werden. Die Polizei ist berechtigt, Personen vorzuladen, deren Erscheinen für Ermittlungen nötig ist.
Bei unentschuldigtem Nichterscheinen können folgende Konsequenzen drohen:
- Vorführung, sofern dies in der Ladung ausdrücklich angedroht wurde
- Verhängung von Zwangsstrafen
- Kostenersatzpflicht für durch Ihr Nichterscheinen verursachte Kosten
Rechtfertigungsgründe für Nichterscheinen:
Sie sind von der Pflicht zum Erscheinen entbunden, wenn einer dieser Gründe vorliegt:
- Krankheit
- Gebrechlichkeit/Behinderung
- Sonstige begründete Hindernisse
Berufliche oder private Termine rechtfertigen das Fernbleiben nur dann, wenn:
- Der Termin so zwingend ist, dass er nicht durch zumutbare Dispositionen verschoben werden kann
- Die Verhinderung nicht durch rechtzeitige Planung beseitigt werden könnte
Praxistipp: Diese Hindernisse müssen Sie tatsächlich vom Erscheinen abhalten. Es genügt nicht, nur die Tatsache einer Erkrankung zu behaupten, sondern Sie müssen auch darlegen, warum diese Sie konkret am Erscheinen hindert. Die Triftigkeit Ihres Nichterscheinens muss überprüfbar sein.
Formelle Anforderungen an die Ladung:
Eine ordnungsgemäße Ladung muss folgende Angaben enthalten:
- Ort und Zeit der Amtshandlung
- Eine Bezeichnung des Gegenstands der Amtshandlung
- Die Eigenschaft, in der Sie erscheinen sollen (z.B. als Zeuge oder Beschuldigter)
- Angabe, ob Sie persönlich erscheinen müssen oder ein Vertreter genügt
- Welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind
- Die Folgen, die an ein unentschuldigtes Ausbleiben geknüpft sind
Fazit:
Bewahren Sie Ruhe und kontaktieren Sie Ihren Rechtsanwalt, denn eine vorschnelle Aussage kann für Sie nachteilig sein. Wir von Rechtsanwälte Zauner Schachermayr Koller prüfen Ihre Ladung, bereiten Sie auf die Situation vor und begleiten Sie zur Einvernahme.