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Schenkung an Geschwister: Was passiert mit meinem Pflichtteil?

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Um diese Themen geht es beim Video-Podcast:

Die Übertragung von Immobilien oder Vermögenswerten an ein Kind noch zu Lebzeiten der Eltern wirft im Erbrecht grundlegende Fragen auf. Wenn ein Geschwisterteil ein Haus, eine Eigentumswohnung oder ein Grundstück geschenkt bekommt, stellen sich die übrigen weichenden Erben häufig die Frage, wie sich diese Zuwendung auf den eigenen Pflichtteil beim späteren Erbfall auswirkt. Dr. Ernst Kohlbacher, Rechtsanwalt für Erbrecht in Salzburg mit rund 30 Jahren Berufserfahrung, erläutert in diesem Podcast die rechtlichen Regelungen der Schenkungsanrechnung im österreichischen Erbrecht und zeigt auf, welche Auskunfts- und Zahlungsansprüche Pflichtteilsberechtigten zustehen.

1. Grundsatz der Schenkungsanrechnung: Welche Fristen gelten?

Eine Berücksichtigung von Lebenszeit-Schenkungen erfolgt im Verlassenschaftsverfahren nicht automatisch von Amts wegen. Rechtsanwalt Dr. Ernst Kohlbacher betont, dass Schenkungen grundsätzlich nur dann in die Bemessungsgrundlage für Pflichtteilsansprüche einfließen, wenn dies von einem Pflichtteilsberechtigten explizit verlangt wird.

Für die Anrechenbarkeit von Schenkungen unterscheidet das Gesetz strikt zwischen dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten und nicht-pflichtteilsberechtigten Dritten:

  • Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen: Bei Zuwendungen an die eigenen Kinder oder Enkelkinder gibt es keine zeitliche Befristung. Diese Schenkungen sind lebenslang anzurechnen. Es spielt rechtlich keine Rolle, ob die Übertragung 10, 20, 30 oder 40 Jahre vor dem Erbfall stattgefunden hat.
  • Schenkungen an Nicht-Pflichtteilsberechtigte: Handelt es sich um eine Schenkung an eine Person, die nicht zum Pflichtteilskreis gehört, gilt eine gesetzliche Frist von zwei Jahren vor dem Tod des Erblassers. Liegt die Schenkung länger als zwei Jahre zurück, bleibt sie bei der Berechnung unberücksichtigt. Zu diesem Personenkreis zählen neben raumfremden Dritten auch Schwiegertöchter, Schwiegersöhne, Nichten oder Neffen.

Zusammengefasst unterscheiden sich die Fristen im österreichischen Erbrecht je nach Empfängerkategorie wie folgt:

  • Pflichtteilsberechtigte (eigene Kinder, Enkelkinder): Die Anrechnungsfrist gilt lebenslang und ist zeitlich unbegrenzt.
  • Nicht-Pflichtteilsberechtigte (Schwiegertochter, Schwiegersohn, Nichte, Neffe, betriebliche oder fremde Dritte): Es gilt eine Anrechnungsfrist von 2 Jahren vor dem Todestag des Erblassers.

Aus dieser Differenzierung ergibt sich in Familienkonstellationen ein wichtiger Praxisfall: Übertragen Eltern ein Haus an ihren Sohn, ist diese Schenkung gegenüber seinen Geschwistern lebenslang anrechenbar. Wird das Haus jedoch je zur Hälfte an den Sohn und dessen Ehegattin (die Schwägerin) geschenkt, unterliegt der Anteil der Schwägerin als Nicht-Pflichtteilsberechtigte der Zwei-Jahres-Frist.

2. Bewertung geschenkter Immobilien und VPI-Indexierung

Bei der Anrechnung einer geschenkten Immobilie stellt sich regelmäßig die Frage, wie der Wert des Objekts für den Pflichtteil ermittelt wird. Rechtsanwalt Dr. Ernst Kohlbacher stellt klar, dass im Verlassenschaftsverfahren keine selbstständige Schätzung von Amts wegen durchgeführt wird. Während bei Geldschenkungen der Nennbetrag feststeht, muss der Wert von Liegenschaften ermittelt werden.

Hierbei gelten gesetzliche Vorgaben für Stichtag und Valorisierung:

  1. Maßgeblicher Stichtag: Entscheidend ist der Zustand und Verkehrswert der Immobilie zum Zeitpunkt der Schenkung.
  2. Valorisierung nach Verbraucherpreisindex: Der Schenkungswert wird vom Zeitpunkt der Schenkung bis zum Todestag des Erblassers anhand des Verbraucherpreisindexes (VPI) wertgesichert und auf den Todestag hochgerechnet.
  3. Sachverständigengutachten: Können sich die Parteien nicht privat auf einen Immobilienwert einigen oder gemeinsam einen Gutachter beauftragen, bestellt das Gericht im Zuge eines Pflichtteilsprozesses einen gerichtlich beeideten Immobiliensachverständigen, da die Immobilienbewertung eine Fachfrage für Gutachter darstellt.

Durch den zugeschlagenen valorisierten Wert wird sichergestellt, dass Schenkungen zu Lebzeiten die gesetzlichen Pflichtteilsansprüche der übrigen Geschwister rechtlich nicht schmälern können.

3. Gesetzliches Auskunftsrecht und Nachweis im Grundbuch

Häufig erfahren pflichtteilsberechtigte Kinder erst nach dem Tod der Eltern von Schenkungen, die vor vielen Jahren getätigt wurden. Für die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme jedoch unerheblich.

Zur Durchsetzung ihrer Ansprüche gewährt das Gesetz Betroffenen weitreichende Auskunftsrechte, wie Dr. Ernst Kohlbacher erläutert:

Pflichtteilsberechtigte haben gegenüber den Erben, der Verlassenschaft und auch gegenüber Geschenknehmern ein gesetzliches Auskunftsrecht. Die erhaltenen Lebenszeit-Schenkungen müssen offengelegt werden und dieses Recht kann erforderlichenfalls gerichtlich mit einer Auskunftsklage durchgesetzt werden.

Bei Immobilien ist der Nachweis besonders transparent gestaltet. Das österreichische Grundbuch ist ein öffentliches Register, in dem historische Abfragen auch zur Person durchgeführt werden können. Eine Schenkung einer Liegenschaft kann somit nicht verheimlicht oder versteckt werden. Bei mobilien Werten – wie Bargeld, Sparbüchern, Schmuck oder Gold – existiert kein vergleichbares öffentliches Register, was die Nachweisführung erschwert.

4. Haftung des Geschenknehmers bei überschuldetem Nachlass

Grundsätzlich haften die Erben aus dem vorhandenen Nachlassvermögen für die Auszahlung von Pflichtteilsansprüchen. Hat der Erblasser sein Vermögen jedoch bereits zu Lebzeiten weitgehend verschenkt, sodass im Nachlass keine Deckung mehr vorhanden ist, haften Erben für nicht vorhandenes Vermögen nicht mehr.

In solchen Fällen greift die gesetzliche Geschenknehmerhaftung:

  • Subsiditäre Haftung: Soweit das Nachlassvermögen nicht ausreicht, wendet sich der Pflichtteilsanspruch direkt gegen den Geschenknehmer für den Ausfall am Pflichtteil.
  • Letzte Konsequenz bei fehlender Liquidität: Verfügt der Beschenkte über keine liquiden Geldmittel zur Auszahlung des verlangten Pflichtteils und unterliegt im Pflichtteilsprozess, muss in letzter Konsequenz die geschenkte Liegenschaft veräußert werden, um den Anspruch zu bedienen.

5. Frühzeitige Beratung und Erstberatung bei Dr. Ernst Kohlbacher in Salzburg

Das Erbrecht ist nicht nur rechtlich vielschichtig, sondern tangiert oft jahrzehntelang ungeklärte Familiendynamiken und Emotionen. Dr. Ernst Kohlbacher vertritt den Ansatz, vorrangig einvernehmliche und nachhaltige Regelungen zwischen den Familienmitgliedern anzustreben.

Eine anwaltliche Beratung ist in zwei Phase besonders ratsam:

  • Vorsorge zu Lebzeiten: Bereits vor Durchführung einer Schenkung an einzelne Kinder sollten Erblasser anwaltlichen Rat einholen. Hierbei kann die Pflichtteilsproblematik entschärft werden – etwa indem mit den übrigen Kindern ein Pflichtteilsverzicht (gegebenenfalls gegen eine Abschlagszahlung) vereinbart und eine rechtssichere testamentarische Verfügung errichtet wird.
  • Begleitung im Verlassenschaftsverfahren: Tritt der Erbfall ein ohne dass zu Lebzeiten Vorsorge getroffen wurde, ist fachkundige Unterstützung unerlässlich, um Auskunfts- und Pflichtteilsrechte ab Beginn wirksam wahrzunehmen.

Für Personen, die ihre rechtlichen Möglichkeiten im Erbrecht abklären möchten, bietet Dr. Ernst Kohlbacher ein Erstberatungsgespräch in seiner Salzburger Kanzlei an. 

Geprüft von rechtlichen Expert:innen

Dieser Fachbeitrag auf anwaltfinden.at wurde von österreichischen Anwältinnen und rechtlichen Expert:innen geprüft.

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