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Schenken statt vererben. Wann ist das sinnvoll?

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Um diese Themen geht es beim Video-Podcast:

Die Frage, ob Vermögenswerte bereits zu Lebzeiten verschenkt oder erst nach dem Ableben per Testament vererbt werden sollen, beschäftigt viele Familien und Immobilieneigentümer. Wie Erbrechtsexperte Mag. Günther Billes aus Eisenstadt betont, bringt die frühzeitige Übertragung klare Vorteile, erfordert jedoch eine exakte Planung und vertragliche Absicherung.
 

Testament vs. Schenkung: Die wesentlichen Unterschiede

Der Hauptunterschied zwischen einem Testament und einem Schenkungsvertrag (oft auch Übergabsvertrag genannt) liegt in der Verbindlichkeit:

  • Testament: Eine letztwillige Verfügung ist bis zum Ableben des Erblassers jederzeit änderbar und widerrufbar. Für den Erblasser bedeutet dies maximale Flexibilität, für die künftigen Erben jedoch keine finale Rechtssicherheit.
  • Schenkung / Übergabsvertrag: Ein Schenkungsvertrag erzeugt bereits zu Lebzeiten einen verbindlichen Rechtsanspruch. Der Geschenknehmer erhält Gewissheit darüber, dass und wann er einen bestimmten Vermögenswert übernimmt.

Typische Gründe für eine Schenkung zu Lebzeiten

Eine Übertragung zu Lebzeiten ist insbesondere in folgenden Situationen ratsam:

  • Vermeidung von Familienstreitigkeiten: Vermögensaufteilungen können im Familienkreis frühzeitig und im gegenseitigen Einvernehmen besprochen und vertraglich fixiert werden.
  • Unterstützung der jüngeren Generation: Eltern möchten ihren Kindern den Aufbau der eigenen Existenz, die Familiengründung oder den Erwerb einer Eigentumswohnung ermöglichen.
  • Unternehmensnachfolge: Bei Familienunternehmen erfolgt der Generationenwechsel meist lange vor dem Tod des Inhabers, um eine geordnete Betriebsübergabe zu gewährleisten.
Als Gegenstand einer Schenkung kommen neben Immobilien (Einfeamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Grundstücke) auch Unternehmensanteile (z. B. GmbH-Anteile), Bargeld, Wertpapiere oder sonstige Vermögenswerte inbetracht.
 

Absicherung für den Geschenkgeber: Wohnrecht & Fruchtgenuss

Wer Eigentum zu Lebzeiten aus der Hand gibt, sollte sich über die eigene Absicherung im Klaren sein. Mag. Günther Billes empfiehlt, den genauen Nutzungsbedarf vorab zu prüfen und im Vertrag abzusichern:
  • Wohnungsgebrauchsrecht: Sichert dem Geschenkgeber das Recht zu, die Immobilie weiterhin persönlich zu bewohnen; dieses Recht kann im Grundbuch eingetragen werden.
  • Fruchtgenussrecht: Geht weiter als das Wohnrecht. Es erlaubt dem bisherigen Eigentümer nicht nur die Eigennutzung, sondern auch die Vermietung der Immobilie (z. B. zur Deckung von Pflegeheimkosten im Alter).
  • Belastungs- und Veräußerungsverbot: Verhindert, dass der Beschenkte die Immobilie ohne Zustimmung des Geschenkgebers verkauft oder mit Hypotheken belastet.
Ein nachträglicher Widerruf einer Schenkung ist gesetzlich nur in extremen Ausnahmefällen möglich (etwa bei existenzbedrohender Notlage des Geschenkgebers oder grobem Undank/schweren Straftaten des Beschenkten). Besondere Rückübertragungsgründe (z. B. für den Fall einer Scheidung des Beschenkten) müssen daher explizit vertraglich vereinbart werden.
 

Der große Irrtum beim Pflichtteilsrecht

Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass Schenkungen zu Lebzeiten das gesetzliche Pflichtteilsrecht übergangener Angehöriger einfach aushebeln.
Im Erbfall werden Schenkungen dem Nachlass rechnerisch hinzugerechnet. Pflichtteilsberechtigte Kinder oder Ehegatten haben dadurch Zahlungsansprüche, für die der Beschenkte unter Umständen haftet. Wurden Vermögenswerte ungleich verteilt, kann dies nach dem Tod des Geschenkgebers zu erheblichen finanziellen Belastungen führen.
Die Lösung: Zur langfristigen Absicherung empfiehlt sich die Einbindung eines Pflichtverzichtsvertrags, der direkt im Zuge der Schenkungsabwicklung vereinbart und integriert wird.
 

Formvorschriften & steuerliche Abwicklung

Da Schenkungen von Immobilien oder Firmenanteilen nicht immer sofort und formlos vollzogen werden, gelten strenge gesetzliche Formvorschriften:
  • Bei zeitlich versetzter Übergabe von Immobilien ist zwingend ein Notariatsakt erforderlich.
  • Es fallen Abgaben wie die Grunderwerbsteuer sowie Gerichts- und Grundbuchsgebühren an.
  • Bei GmbH-Anteilen ist ein formgerechter Abtretungsvertrag inklusive Firmenbucheingabe notwendig.

Fazit: Professionelle Beratung schafft Rechtssicherheit

Eine Vermögensübertragung zu Lebzeiten muss gut durchdacht sein. Erbrechtsexperte Mag. Günther Billes aus Eisenstadt unterstützt Sie dabei, individuelle Vermögensübertragungen rechtssicher zu gestalten, alle Beteiligten einzubinden und maßgeschneiderte Verträge aufzusetzen.

Geprüft von rechtlichen Expert:innen

Dieser Fachbeitrag auf anwaltfinden.at wurde von österreichischen Anwältinnen und rechtlichen Expert:innen geprüft.

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