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Pflichtteil zu niedrig? So prüfen Sie Ihre Ansprüche

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Um diese Themen geht es beim Video-Podcast:

In diesem Rechts-Interview erklärt MMag. Dr. Simon Schafferer, Rechtsanwalt für Erbrecht in Innsbruck, wie der Pflichtteil in Österreich berechnet wird und welche Möglichkeiten Betroffene haben, wenn ihr Pflichtteil zu niedrig ausfällt. Dabei erläutert er, wer pflichtteilsberechtigt ist, wie sich die Höhe des Anspruchs ermittelt und welche Rolle der tatsächliche Wert des Nachlasses spielt. Ein besonderer Fokus liegt auf Schenkungen zu Lebzeiten, die bei der Pflichtteilsberechnung häufig übersehen werden und den Anspruch erheblich beeinflussen können.

Der Experte zeigt außerdem, welche Bedeutung das Verlassenschaftsverfahren hat und wie Pflichtteilsberechtigte ihre Auskunftsrechte nutzen können, um Vermögenswerte und frühere Schenkungen zu überprüfen. Er erklärt, wann eine gerichtliche Durchsetzung des Pflichtteils notwendig werden kann und welche Kostenrisiken damit verbunden sind. Abschließend betont er, wie wichtig eine frühzeitige rechtliche Beratung ist, um mögliche Fehler bei der Berechnung zu erkennen, Ansprüche richtig einzuschätzen und kostspielige Rechtsstreitigkeiten möglichst zu vermeiden.

1. Was ist der Pflichtteil überhaupt – und wer ist berechtigt?

Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gegenüber der Verlassenschaft bzw. den Erben. Ein häufiges Missverständnis ist der Glaube, man könne sich für seinen Pflichtteil bestimmte Sachwerte oder Gegenstände aus dem Nachlass aussuchen.

  • Berechtigter Personenkreis: Pflichtteilsberechtigt sind ausschließlich die Nachkommen (Kinder) sowie der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner des Verstorbenen.
  • Fälligkeit und Verzinsung: Der Anspruch entsteht unmittelbar mit dem Tod des Erblassers (Erbfall) und ist ab diesem Zeitpunkt mit den gesetzlichen Zinsen von 4 % p.a. zu verzinsen.

2. Wie wird der Pflichtteil berechnet?

Die Ermittlung des Pflichtteils erfolgt in zwei wesentlichen Hauptschritten:

Schritt 1: Feststellung der Pflichtteilsquote
Als Ausgangspunkt dient die gesetzliche Erbquote. Ersttestamente, Erbverträge oder Vermächtnisse werden in diesem ersten Prüfschritt zunächst ausgeklammert. Der Pflichtteil beträgt in der Regel die Hälfte der gesetzlichen Erbquote.
 
Praxisbeispiel: Bei einer Familie mit Witwe und zwei Kindern beträgt die gesetzliche Erbquote aller drei Beteiligten je 1/3. Der Pflichtteil für die Witwe und jedes Kind liegt somit bei je 1/6.
 
Schritt 2: Ermittlung der Pflichtteilsbemessungsgrundlage
Die Pflichtteilsquote wird mit der Bemessungsgrundlage multipliziert. Diese setzt sich aus drei Säulen zusammen:

  1. Reiner Nachlass: Aktiva abzüglich aller Passiva im Verlassenschaftsverfahren.
  2. Schenkungen zu Lebzeiten: Zu Lebzeiten übertragene Vermögenswerte.
  3. Zuwendungen auf den Todesfall (z. B. Schenkungen auf den Todesfall).

Wichtig: Eigenes Vermögen, das der Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser bereits zu Lebzeiten oder von Todes wegen erhalten hat, muss auf den eigenen Anspruch angerechnet werden.
 

3. Die zentrale Rolle des Verlassenschaftsverfahrens

Pflichtteilsschuldner (die Erben) bieten von sich aus oft keinen Pflichtteil an – sei es aus Sorge vor Überzahlung oder in der Hoffnung, dass der Anspruch nach einigen Jahren verjährt. Der Pflichtteilsberechtigte muss daher selbst aktiv werden.
 
Das Verlassenschaftsverfahren ist das wichtigste Werkzeug zur Vorbereitung und Wertermittlung:

  • Inventar & Wertermittlung: Der Gerichtskommissär (Notar) nimmt Aktiva und Passiva auf. Pflichtteilsberechtigte haben das Recht, eine Inventarisierung und Schätzung von Vermögenswerten (z. B. Liegenschaften, Kunst, Schmuck) durch gerichtlich beeidete Sachverständige zu beantragen.
  • Vorteil bei Immobilien: Ohne Schätzung werden Liegenschaften im Verlassenschaftsverfahren oft nur mit dem dreifachen Einheitswert erfasst, welcher meist weit unter dem für den Pflichtteil relevanten Verkehrswert liegt.
  • Kostenvorteil: Die Kosten der Schätzungen im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens trägt die Verlassenschaft.

4. Auskunftsrechte & übersehene Schenkungen

Oft stirbt ein Erblasser scheinbar „mittellos“, weil das Vermögen vor dem Tod übertragen wurde. Auch in solchen Fällen besteht häufig ein Anspruch:

  • Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte (z. B. Geschwister): Solche Schenkungen werden der Verlassenschaft zeitlich unbegrenzt hinzugerechnet – egal, ob sie 5, 10 oder 20 Jahre zurückliegen.
  • Schenkungen an Dritte: Übertragungen an fremde Dritte (z. B. Tierschutzvereine) werden angerechnet, wenn sie innerhalb von zwei Jahren vor dem Ableben erfolgt sind.
  • Auskunftsanspruch: Pflichtteilsberechtigte können von Beschenkten genaue Auskunft über Höhe und Zeitpunkt von Schenkungen verlangen (bei Bedarf auch unter Eid). Seit neuerer Rechtsprechung bestehen solche Auskunftsrechte auch gegenüber Privatstiftungen.
  • Wirtschaftliche Betrachtungsweise: Der Verkauf einer Immobilie an Verwandte zu einem symbolischen Preis (z. B. 1 €) wird rechtlich als Schenkung gewertet und erhöht die Bemessungsgrundlage.

5. Geltendmachung vor Gericht & Kostenrisiko

Kommt es zu keiner außergerichtlichen Einigung über die Nachzahlung, muss der Pflichtteil mit einer Zivilklage außerhalb des Verlassenschaftsverfahrens eingeklagt werden.
Dabei gilt das allgemeine prozessuale Kostenersatzrecht: Wer den Prozess verliert, muss neben den eigenen Anwaltskosten auch die gegnerischen Vertretungskosten, Gerichtsgebühren und Sachverständigenkosten tragen.

Fazit

MMag. Dr. Simon Schafferer empfiehlt Pflichtteilsberechtigten, frühzeitig eine rechtliche Erstberatung in Anspruch zu nehmen. Dadurch lassen sich vorhandene Informationen strukturiert auswerten und Risiken – wie etwa ein in jungen Jahren unterzeichneter Pflichtteilsverzicht – rechtzeitig vor Einleitung kostspieliger Gerichtsverfahren klären.

Geprüft von rechtlichen Expert:innen

Dieser Fachbeitrag auf anwaltfinden.at wurde von österreichischen Anwältinnen und rechtlichen Expert:innen geprüft.

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