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Kindesunterhalt: Wie viel muss gezahlt werden? 

Um diese Themen geht es beim Video-Podcast:

Die Regelung des Kindesunterhalts ist in Österreich gesetzlich im § 231 ABGB verankert. Grundsätzlich gilt: Beide Elternteile müssen nach ihren Kräften zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes beitragen. Während der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, seinen Beitrag durch Naturalunterhalt (Wohnen, Lebensmittel, Betreuung) leistet, ist der andere Elternteil zur Zahlung von Geldunterhalt verpflichtet.

Wie wird der Unterhalt berechnet?

Die Berechnung des Geldunterhalts erfolgt in der Regel nach der sogenannten Prozentmethode. Als Basis dient das monatliche Nettoeinkommen des zahlungspflichtigen Elternteils, wobei auch Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld (13. und 14. Gehalt) anteilig eingerechnet werden.

Die Prozentsätze sind nach dem Alter des Kindes gestaffelt:

  • 0 bis 6 Jahre: 16 % des Nettoeinkommens.
  • 6 bis 10 Jahre: 18 % des Nettoeinkommens.
  • 10 bis 15 Jahre: 20 % des Nettoeinkommens.
  • Ab 15 Jahren: 22 % des Nettoeinkommens.

Abzüge bei weiteren Sorgepflichten
Gibt es weitere unterhaltsberechtigte Personen, reduziert sich der Prozentsatz:

  • Für jedes weitere Kind unter 10 Jahren: –1 %.
  • Für jedes weitere Kind über 10 Jahren: –2 %.
  • Für eine(n) unterhaltsberechtigte(n) Ehegattin/Ehegatten: bis zu –3 %.

Die Luxusgrenze und der Regelbedarf

Um eine „Überalimentierung“ zu verhindern, gibt es eine Obergrenze, die sogenannte Luxusgrenze. Diese orientiert sich am Regelbedarf, der jährlich vom Bundesministerium für Justiz festgelegt wird und die Durchschnittskosten eines Kindes widerspiegelt.

  • Bei Kindern unter 10 Jahren ist der Unterhalt meist mit dem Zweifachen des Regelbedarfs gedeckelt.
  • Bei Kindern über 10 Jahren liegt die Grenze beim Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs.

Sonderbedarf: Zusätzliche Kosten

Der laufende Geldunterhalt deckt im Normalfall alle durchschnittlichen Kosten ab. Entstehen jedoch außergewöhnliche Kosten, die nicht durch den laufenden Unterhalt gedeckt werden können – wie etwa für eine Zahnspange –, spricht man von Sonderbedarf. In solchen Fällen kann der zahlungspflichtige Elternteil verpflichtet werden, zusätzlich etwa 50 % dieser Kosten zu übernehmen.

Änderungen der Lebensumstände (Umstandsklausel)

Unterhaltszahlungen sind nicht für immer fixiert. Durch die Umstandsklausel kann der Unterhalt neu angepasst werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern.

  • Erhöhung: Wenn der zahlungspflichtige Elternteil deutlich mehr verdient.
  • Herabsetzung: Bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit oder Einkommensverlust.
  • Anspannung: Verringert jemand absichtlich sein Einkommen, kann er auf ein fiktives Einkommen „angespannt“ werden, das er erzielen könnte.

Änderungen können beim Gericht beantragt werden und wirken oft auch rückwirkend.

Was tun, wenn kein Unterhalt gezahlt wird?

Wenn ein Elternteil nicht zahlt, gibt es rechtliche Absicherungen:

  1. Unterhaltsvorschuss: Die Republik Österreich kann in Vorleistung treten und den Unterhalt an das Kind auszahlen. Der Staat holt sich das Geld dann vom zahlungspflichtigen Elternteil zurück.
  2. Exekution: Es kann ein Exekutionsverfahren eingeleitet werden, bei dem bis zum Unterhaltsexistenzminimum gepfändet werden kann.
  3. Strafrechtliche Folgen: Die hartnäckige Verletzung der Unterhaltspflicht ist ein Straftatbestand.
 
Empfehlung: Trotz emotionaler Differenzen sollten Eltern versuchen, die Finanzen im Einvernehmen zu regeln, da dies letztlich dem Wohl der gemeinsamen Kinder zugutekommt

Geprüft von rechtlichen Expert:innen

Dieser Fachbeitrag auf anwaltfinden.at wurde von österreichischen Anwältinnen und rechtlichen Expert:innen geprüft.

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