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Frist verpasst. Kann ich mein Erbe noch retten?

Um diese Themen geht es beim Video-Podcast:

In diesem Rechts-Interview erklärt der Erbrechtsexperte Dr. Bernhard Birek, welche Verjährungsfristen im Erbrecht gelten und warum Pflichtteilsansprüche oft verloren gehen, wenn Betroffene zu lange warten. Er erläutert, welche Rechte Erben und Pflichtteilsberechtigte haben, welche Schwierigkeiten bei Schenkungen oder unklaren Testamenten auftreten können und weshalb eine frühzeitige rechtliche Beratung besonders wichtig ist.

Zudem zeigt der Experte auf, wie sich Ansprüche rechtzeitig sichern lassen und warum rasches Handeln entscheidend sein kann, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Frist verpasst? So retten und sichern Sie Ihr Erbe rechtzeitig

Oft ist Angehörigen gar nicht bewusst, dass ihnen nach einem Todesfall rechtliche Ansprüche zustehen. Doch im Erbrecht gilt: Wer zu lange wartet, verliert im schlimmsten Fall sein gesamtes Erbe. Erfahren Sie hier, welche Fristen Sie unbedingt beachten müssen und warum schnelles Handeln entscheidend ist.
 

Die wichtigsten Verjährungsfristen im Erbrecht

Im Erbrecht gibt es strenge zeitliche Vorgaben, die Sie kennen sollten:
 
  • 3 Jahre ab Kenntnis: Grundsätzlich verjähren erbrechtliche Ansprüche drei Jahre, nachdem Sie von den wesentlichen Sachverhältnissen (wie dem Todesfall und Ihrem Anspruch) Kenntnis erlangt haben.
  • 4 Jahre für den Pflichtteil: Bei Pflichtteilsansprüchen hat der Oberste Gerichtshof eine Frist von effektiv vier Jahren ab dem Todestag festgelegt. Der Grund: Der Pflichtteil wird erst ein Jahr nach dem Tod des Erblassers fällig, im Anschluss beginnt die dreijährige Verjährungsfrist.
  • 30 Jahre absolute Frist: Haben Sie keinerlei Kenntnis vom Todesfall erlangt, erlöschen Ihre Ansprüche spätestens nach 30 Jahren endgültig.

Was passiert, wenn die Frist versäumt wurde?

Ist die Verjährungsfrist abgelaufen, wird Ihr Anspruch zu einer sogenannten „Naturalobligation“. Das bedeutet, dass die Zahlung gesetzlich nicht mehr erzwungen werden kann. Zwar darf der Erbe Ihnen Ihren Anteil auf freiwilliger oder moralischer Basis noch auszahlen, er ist dazu jedoch rechtlich nicht mehr verpflichtet. Eine Fristverlängerung oder Wiedereinsetzung durch das Gericht gibt es in der Regel nicht.
 

Verstecktes Vermögen: Folgen Sie der „Spur des Geldes“

Das Notariat erfasst bei der Abhandlung grundsätzlich nur das Vermögen, das zum genauen Zeitpunkt des Todes vorhanden ist (z. B. Immobilien, Sparbücher oder digitale Werte). Oft wurden jedoch bereits vor dem Tod erhebliche Werte (wie Eigentumswohnungen oder Geldbeträge) verschenkt oder übergeben.
Um auch diese Ansprüche geltend zu machen, haben Sie als Pflichtteilsberechtigter ein Auskunftsrecht gegenüber den Erben.
 
Gut zu wissen: Solange ein rechtliches Auskunftsbegehren nicht abgeschlossen ist, unterbricht dies die Verjährungsfrist für die entsprechenden Ansprüche.
 

Dr. Bernhard Birek: Handeln Sie so früh wie möglich!

Warten Sie nicht ab. Je früher Sie rechtlichen Beistand hinzuziehen, desto besser können Sie in das laufende Verlassenschaftsverfahren eingreifen. Ein frühzeitiges Handeln ermöglicht es Dr. Birek, Kontoverläufe rückwirkend zu prüfen und verschwiegene Vermögenswerte (wie Wertpapierdepots) aufzudecken, die sonst oft verborgen bleiben.
 

Ihre Erstberatung

Damit Sie schnell und unkompliziert Gewissheit über Ihre Rechte erhalten, erhalten Sie eine Erstberatung.
 
  • Flexibel: Dr. Bernhard Birek berät Sie österreichweit – telefonisch, per Videocall (Teams/Zoom) oder bei einem persönlichen Gespräch in der Kanzlei in Oberösterreich bei Wels.
  • Unkompliziert: Sie müssen im Vorfeld keine aufwendigen Recherchen betreiben oder viele Unterlagen sammeln. Wenn Sie erste Briefe vom Notar erhalten haben, reicht es völlig aus, diese zum Gespräch mitzubringen. Recherchen im Grundbuch oder Firmenbuch übernimmt Dr. Bernhard Birek für Sie.
Sichern Sie Ihr Recht, bevor es zu spät ist.

Geprüft von rechtlichen Expert:innen

Dieser Fachbeitrag auf anwaltfinden.at wurde von österreichischen Anwältinnen und rechtlichen Expert:innen geprüft.

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