Die Erziehungsberatung im Sinne des § 107 Abs 3 Z 1 AußStrG dient nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers dem Wohl des Kindes, indem sie den Blick und die Aufmerksamkeit der Eltern auf die Bedürfnisse und Nöte ihrer Kinder lenken soll. Es sollen Streitigkeiten um das künftige Kontaktrecht und Obsorge vermieden werden.
Auch wenn eine Erziehungsberatung bereits gescheitert ist, kann das Pflegschaftsgericht eine neuerliche Beratung auftragen. Die Elternberatung dient der Verbesserung der Kommunikations- und Kooperationsbasis (OGH 27.1.2026, 1 Ob 176/25a).