Sie sind Anwalt?

Tätige Reue: Wann kann Schadenswiedergutmachung zur Straffreiheit führen?

Rechtsexperte: Mag. Beate Weisser
Wirtschaftsstrafrecht
30/10/2026

Eine Straftat ist bereits begangen und der Schaden ist eingetreten – kann man trotzdem noch Straffreiheit erlangen?

Unter bestimmten Voraussetzungen, ja. Das österreichische Strafrecht kennt mit der „tätigen Reue“ nach § 167 StGB eine Besonderheit: Bei bestimmten Vermögensdelikten kann die Strafbarkeit aufgehoben werden, wenn der entstandene Schaden rechtzeitig, freiwillig und vollständig wiedergutgemacht wird.

Gerade im Wirtschaftsleben kann diese Möglichkeit erhebliche Bedeutung haben. Tätige Reue kommt nicht nur bei
Betrug oder Untreue in Betracht, sondern bei einer ganzen Reihe von Vermögensdelikten; etwa bei Veruntreuung, Förderungsmissbrauch, bestimmten Insolvenzdelikten oder dem betrügerischen Anmelden zur Sozialversicherung.

Richtig eingesetzt, kann tätige Reue langwierige Strafverfahren vermeiden. Gleichzeitig erhalten
Geschädigte die Möglichkeit, rasch und unkompliziert Ersatz für den erlittenen Schaden zu bekommen.

Eine bloße Gutmachung des Schadens führt allerdings nicht automatisch zur Straffreiheit. Entscheidend
ist vielmehr, dass die Voraussetzungen des § 167 StGB genau eingehalten werden.
Dabei kommt es insbesondere darauf an, welches Delikt im Raum steht, wann und in welcher Form der Schaden wiedergutgemacht wird und ob die
Strafverfolgungsbehörden bereits Kenntnis vom Verschulden haben.

Was bedeutet „tätige Reue“?

Tätige Reue ist ein gesetzlich vorgesehener, persönlicher Strafaufhebungsgrund. Sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, wird die Strafbarkeit wegen der betreffenden Tat aufgehoben.

Das ist von einer bloßen Schadenswiedergutmachung während eines bereits laufenden Strafverfahrens zu unterscheiden. Eine spätere Rückzahlung kann sich zwar (als Milderungsgrund) positiv auf das Verfahren auswirken. Die besondere Wirkung des § 167 StGB geht jedoch wesentlich weiter: Bei wirksamer tätiger Reue entfällt die Strafbarkeit.

Bei welchen Straftaten ist tätige Reue möglich?

Tätige Reue ist nicht bei jeder Straftat möglich. § 167 StGB enthält eine ausdrückliche Aufzählung jener Delikte, bei denen die Strafbarkeit durch tätige Reue aufgehoben werden kann.

Dazu zählen insbesondere zahlreiche Vermögensdelikte, darunter:

  • Veruntreuung,
  • Betrug,
  • Untreue,
  • Förderungsmissbrauch,
  • betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung
    oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse,
  • betrügerische Krida,
  • Schädigung fremder Gläubiger,
  • Begünstigung eines Gläubigers,
  • grob fahrlässige Beeinträchtigung von
    Gläubigerinteressen und
  • Hehlerei.

Gerade im Wirtschaftsstrafrecht ist der Anwendungsbereich damit breit. Tätige Reue kann bei klassischen Vorwürfen wie Betrug und Untreue ebenso relevant werden wie bei strafrechtlichen Vorwürfen im Zusammenhang mit Unternehmenskrisen, Förderungen oder Sozialversicherungsanmeldungen.

Der erste Schritt ist daher immer die Prüfung, welcher strafrechtliche Tatbestand konkret im Raum steht und ob dieser überhaupt von § 167 StGB erfasst wird.

Welche Voraussetzungen müssen für tätige Reue erfüllt sein?

Dass der verursachte Schaden gutgemacht wird, reicht für sich allein nicht aus. Damit die Schadenswiedergutmachung
tatsächlich strafbefreiend wirkt, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein.

1. Der Schaden muss vollständig wiedergutgemacht werden

Grundsätzlich muss der gesamte aus der Tat entstandene Schaden gutgemacht werden. Eine bloße Teilzahlung führt
nicht zur Strafaufhebung nach § 167 StGB.

Was auf den ersten Blick einfach klingt, kann gerade bei wirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalten eine zentrale Frage sein. Bei mehreren Zahlungen, länger dauernden Geschäftsbeziehungen oder einer Vielzahl einzelner Vorgänge ist die Höhe des strafrechtlich relevanten Schadens nicht immer ohne Weiteres feststellbar. Auch bei Untreue-, Betrugs- oder Insolvenzvorwürfen können unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, ob überhaupt ein Schaden eingetreten ist und gegebenenfalls in welcher Höhe.

Bevor eine Schadenswiedergutmachung vorgenommen wird, muss daher eine genaue Schadensberechnung vorgenommen werden.

2. Rechtzeitigkeit der Schadenswiedergutmachung

Eine der wichtigsten Voraussetzungen der tätigen Reue ist der richtige Zeitpunkt. Nach § 167 StGB muss die Schadenswiedergutmachung erfolgen, bevor die Behörde vom Verschuldendes Betroffenen erfahren hat.

Es kommt daher nicht erst darauf an, ob bereits ein förmliches Ermittlungsverfahren eingeleitet oder eine Beschuldigteneinvernahme angeordnet wurde. Entscheidend ist vielmehr, ob die zuständige Behörde bereits Kenntnis vom Verschulden erlangt hat.

Gerade wenn ein strafrechtlicher Vorwurf erstmals im Raum steht, eine Anzeige angekündigt wurde oder im Unternehmen Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, kann dieser zeitliche Aspekt von erheblicher Bedeutung sein.

Eine bloß drohende Anzeige bedeutet dabei nicht automatisch, dass es für tätige Reue bereits zu spät ist. Umgekehrt sollte aber auch nicht darauf vertraut werden, dass noch ausreichend Zeit besteht, nur weil bislang keine Kontaktaufnahme durch Polizei oder
Staatsanwaltschaft erfolgt ist.

3. Die Schadenswiedergutmachung muss freiwillig erfolgen

Das Gesetz verlangt außerdem, dass die Schadenswiedergutmachung ohne Zwang erfolgt.

Das bedeutet jedoch nicht, dass sie ausschließlich aus eigenem Antrieb erfolgen muss. § 167 StGB hält ausdrücklich fest, dass tätige Reue auch dann möglich sein kann, wenn die Wiedergutmachung auf Andringen des Verletzten erfolgt. Allein der Umstand, dass
ein Geschädigter die Rückzahlung verlangt oder seine Ansprüche geltend macht, schließt tätige Reue daher nicht aus.

Ob die Voraussetzung im konkreten Fall erfüllt ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab.

Was gilt, wenn mehrere Personen beteiligt sind?

Auch bei mehreren Tatbeteiligten kann tätige Reue in Betracht kommen.

§ 167 StGB berücksichtigt ausdrücklich Konstellationen, in denen ein Dritter im Namen des Betroffenen oder ein anderer an der Tat Mitwirkender den gesamten Schaden wiedergutmacht.

Voraussetzung ist insbesondere, dass sich der Betroffene selbst ernstlich um die Schadensgutmachung bemüht hat und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden.

Diese Regelung kann gerade bei wirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalten mit mehreren Beteiligten oder mehreren verantwortlichen Personen von Bedeutung sein.

Warum sollte eine tätige Reue vorab rechtlich geprüft werden?

Die Möglichkeit der tätigen Reue kann dazu verleiten, einen entstandenen Schaden möglichst schnell zurückzuzahlen. Rasches Handeln ist vor dem Hintergrund der Voraussetzung der Rechtzeitigkeit tatsächlich entscheidend – dennoch sollte nicht unüberlegt
gehandelt werden.

Vor einer Schadenswiedergutmachung stellen sich regelmäßig mehrere Fragen:

  • Welcher strafrechtliche Vorwurf steht
    tatsächlich im Raum?
  • Ist der betreffende Tatbestand reuefähig?
  • Ist tätige Reue zu diesem Zeitpunkt noch rechtzeitig?
  • Welcher Schaden ist für die vollständige
    Schadensgutmachung maßgeblich?
  • Wie muss die Wiedergutmachung erfolgen, damit
    sie strafbefreiende Wirkung entfalten kann?
  • Gibt es mehrere Beteiligte oder mehrere
    Geschädigte, die berücksichtigt werden müssen?

Gerade bei der tätigen Reue ist daher rasches, aber rechtlich abgestimmtes Handeln entscheidend. Bevor eine Zahlung erfolgt,
sollte unverzüglich geprüft werden, ob die Voraussetzungen der tätigen Reue vorliegen, welcher Schaden wiedergutzumachen ist und in welcher Form die Schadensgutmachung erfolgen muss.

Ist tätige Reue möglich, sollte die Schadenswiedergutmachung anschließend ohne unnötigen Zeitverlust umgesetzt
werden. Denn erlangt die Strafverfolgungsbehörde zuvor Kenntnis vom Verschulden, kann die Möglichkeit der strafbefreienden tätigen Reue verloren gehen.

Häufige Fragen zur tätigen Reue

Kann tätige Reue bei Betrug oder Untreue zur Straffreiheit führen?

Ja. Betrug und Untreue gehören ausdrücklich zu den von § 167 StGB erfassten Delikten. Werden sämtliche Voraussetzungen eingehalten, kann die Strafbarkeit durch tätige Reue aufgehoben werden.

Reicht eine teilweise Schadenswiedergutmachung aus?

Nein. Das Gesetz verlangt die Gutmachung des gesamten aus der Tat entstandenen Schadens. Eine unvollständige Schadensgutmachung kann nicht nur die Voraussetzungen der tätigen Reue verfehlen, sondern unter Umständen auch dazu führen, dass der zugrunde liegende Sachverhalt der Behörde bekannt wird.

Ist tätige Reue noch möglich, wenn bereits mit einer Anzeige gedroht wurde?

Eine angekündigte oder angedrohte Anzeige schließt tätige Reue nicht automatisch aus. Entscheidend ist
insbesondere, ob die zuständige Behörde bereits vom Verschulden Kenntnis erlangt hat und ob die übrigen Voraussetzungen des § 167 StGB noch erfüllt werden können.

Ist es bereits zu spät, wenn ein Strafverfahren läuft?

Für die tätige Reue nach § 167 Abs. 2 StGB ist entscheidend, ob die Behörde bereits vom Verschulden erfahren
hat. Ist dies der Fall, kommt die strafbefreiende Wirkung der tätigen Reue grundsätzlich nicht mehr in Betracht.

Kann jemand anderer den Schaden für mich bezahlen?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Hat sich der Betroffene ernstlich um die Schadensgutmachung bemüht, kann auch die vollständige Wiedergutmachung durch einen Dritten in seinem Namen oder durch einen anderen Tatbeteiligten zur Straffreiheit führen.

Fazit: Die Chance auf Straffreiheit nicht verspielen

Die tätige Reue bietet eine außergewöhnliche Möglichkeit: Obwohl eine Straftat bereits vollendet ist, kann unter den Voraussetzungen des § 167 StGB noch Straffreiheit erreicht werden.

Gerade darin liegt aber auch die besondere Bedeutung des richtigen Vorgehens. Die Möglichkeit der tätigen Reue besteht nicht unbegrenzt. Eine unvollständige Schadenswiedergutmachung, ein falsch eingeschätzter Schadensbetrag oder die zwischenzeitliche Kenntniserlangung der Strafverfolgungsbehörden können dazu führen, dass die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden.

Wer erkennt, dass ein vermögensstrafrechtlich relevanter Sachverhalt vorliegen könnte, sollte daher keine Zeit verlieren. Entscheidend ist, rasch zu prüfen, ob tätige Reue noch möglich ist, welche Schritte dafür erforderlich sind und die
Schadenswiedergutmachung anschließend rechtlich abgestimmt umzusetzen.

Denn bei der tätigen Reue geht es nicht bloß um eine mögliche Strafmilderung: Richtig und rechtzeitig umgesetzt, kann sie dazu führen, dass die Strafbarkeit zur Gänze aufgehoben wird.

Als Anwältin begleite ich Mandantinnen und Mandanten bei der Prüfung und Umsetzung der tätigen Reue.
Ich beurteile die rechtlichen Möglichkeiten, kläre die Voraussetzungen und unterstütze bei der Entwicklung und Umsetzung geeigneter Schritte.

Haftungsausschluss

Die in diesem Beitrag bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine individuelle Rechtsberatung dar. Sie können eine persönliche rechtliche Prüfung und Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

Anwalt benötigt?

Finde und beauftrage den passenden Anwalt für dein Rechtsproblem.

zur Anwaltssuche
Mag. Beate Weisser Rechtsanwältin
1040 Wien
Strafrecht
Geprüft von rechtlichen Expert:innen

Dieser Rechtstipp auf www.anwaltfinden.at wurde von österreichischen Anwältinnen und rechtlichen Expert:innen geprüft.

Anwaltfinden.at Logo-2
Übersicht zum Datenschutz

Diese Webseite verwendet Cookies, die für einige Funktionen der Webseite notwendig sind oder zur Optimierung der Inhalte dienen (auch Inhalte von Fremdanbietern).

Die Cookies werden im Browser gespeichert.

Lesen Sie gerne auch mehr in unserer Seite zum Datenschutz

Sie können die Einstellungen anpassen, in dem Sie Navigation auf der linken Seite nutzen.