Sie haben versehentlich zu wenig Umsatzsteuer erklärt, Einnahmen nicht versteuert oder eine Erbschaft nicht korrekt gemeldet – und möchten die Sache nun richtigstellen, bevor das Finanzamt von selbst darauf kommt? Eine Selbstanzeige kann in solchen Fällen der Weg zur Straffreiheit sein. Doch das Verfahren ist an strenge Voraussetzungen geknüpft: Wer zu spät kommt, unvollständige Angaben macht oder die Nachzahlung versäumt, riskiert trotz Selbstanzeige eine Strafe. Dieser Rechtstipp erklärt, wann eine Selbstanzeige möglich ist, wie sie abläuft und was Sie beachten müssen, um tatsächlich straffrei zu bleiben.
Wann ist eine Selbstanzeige möglich?
Eine Selbstanzeige kommt infrage, wenn Sie sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht haben – etwa durch Steuerhinterziehung, Nichtabfuhr von Abgaben (z. B. Lohnsteuer) oder Verletzung von Meldepflichten. Der entscheidende Vorteil: Bei korrekter Durchführung tritt Straffreiheit ein, das heißt, Sie müssen keine Geld- oder Freiheitsstrafe befürchten.
Allerdings gibt es Ausschlussgründe, bei denen eine Selbstanzeige nicht mehr möglich ist:
Beispiel: Sie haben in den letzten drei Jahren private Einnahmen nicht versteuert. Solange das Finanzamt keine Prüfung angekündigt hat, können Sie durch eine Selbstanzeige Straffreiheit erlangen. Wurde jedoch bereits eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung angeordnet, ist es für eine wirksame Selbstanzeige zu spät.
Wie muss eine Selbstanzeige aussehen?
Eine Selbstanzeige ist kein einfaches Schuldeingeständnis, sondern muss konkrete Anforderungen erfüllen, damit sie strafbefreiend wirkt. Die Behörde muss in der Lage sein, ohne weitere Ermittlungen die verkürzten Abgaben festzusetzen [VwGH 85/16/0049]. Das bedeutet:
1. Vollständige und wahrheitsgemäße Offenlegung
Sie müssen alle relevanten Umstände darlegen, die für die Feststellung der Abgabenverkürzung notwendig sind. Dazu gehören:
Wichtig: Die Angaben müssen so präzise sein, dass das Finanzamt sofort einen Bescheid erlassen kann – ohne eigene Nachforschungen. Fehlen Unterlagen oder sind die Angaben unvollständig, wirkt die Selbstanzeige nicht strafbefreiend.
2. Einreichung bei der richtigen Behörde
Die Selbstanzeige muss bei der zuständigen Finanzbehörde eingereicht werden:
Achtung: Eine Selbstanzeige bei einer unzuständigen Behörde (z. B. beim Gemeindeamt) ist unwirksam.
3. Fristgerechte Nachzahlung
Straffreiheit tritt nur ein, wenn Sie die verkürzten Abgaben (inkl. Säumniszuschläge und Zinsen) innerhalb eines Monats nachreichen:
Beispiel: Sie zeigen am 1. März nicht erklärte Einnahmen von 50.000 € an. Das Finanzamt erlässt am 15. März einen Bescheid über 12.000 € Einkommensteuer. Sie müssen die 12.000 € bis 15. April zahlen, um straffrei zu bleiben.
Ausnahme: Bei Vermögenswerten, die der Meldepflicht nach § 6 KM-G unterliegen (z. B. Schenkungen, Erbschaften), muss zusätzlich eine Abgabenerhöhung von 10–30 % entrichtet werden § 10 KM-G.
Was passiert nach der Selbstanzeige?
Nach Einreichung der Selbstanzeige prüft das Finanzamt:
Falls alles korrekt ist, erlässt das Finanzamt einen Abgabenbescheid (oder Haftungsbescheid bei Haftungspflichtigen § 202 BAO) und stellt das Strafverfahren ein. Sie erhalten keine Strafe, müssen aber die Nachzahlung plus Säumniszuschläge leisten.
Achtung: Die Selbstanzeige schützt nur vor Strafen, nicht vor:
Häufige Fragen (FAQ)
1. Kann ich eine Selbstanzeige anonym einreichen?
Nein. Eine Selbstanzeige muss namentlich erfolgen, da sie an eine konkrete Person gebunden ist. Anonyme Hinweise haben keine strafbefreiende Wirkung.
2. Was passiert, wenn ich die Nachzahlung nicht innerhalb der Monatsfrist leiste?
Dann wirkt die Selbstanzeige nicht strafbefreiend. Sie müssen mit einer Strafe rechnen, auch wenn die Selbstanzeige ansonsten korrekt war.
3. Kann ich eine Selbstanzeige auch für verjährte Steuerjahre machen?
Ja, aber nur, wenn die Strafverfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist. Bei Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre ab Tatbegehung. Für ältere Fälle ist eine Selbstanzeige nicht mehr möglich.
4. Muss ich bei einer Selbstanzeige auch Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen?
Nein. Die Selbstanzeige nach § 29 FinStrG betrifft nur Abgaben (Steuern, Zölle). Für Sozialversicherungsbeiträge gibt es ein eigenes Verfahren (§ 111 ASVG), das ähnlich funktioniert, aber separat eingereicht werden muss.
5. Was kostet eine Selbstanzeige?
Die Selbstanzeige selbst ist kostenlos. Allerdings fallen Nachzahlungen (verkürzte Abgaben + Säumniszuschläge + Zinsen) an. Bei größeren Beträgen können die Kosten schnell mehrere tausend Euro betragen.
Fazit
Eine Selbstanzeige ist ein wirksames Mittel, um straffrei aus einer Steuerhinterziehung oder anderen Finanzvergehen herauszukommen – aber nur, wenn sie vollständig, fristgerecht und korrekt durchgeführt wird. Schon kleine Fehler (z. B. fehlende Unterlagen, verspätete Zahlung) können dazu führen, dass die Straffreiheit entfällt.
Handlungsempfehlung:
Eine Selbstanzeige ist kein einfacher Weg, aber der einzige legale, um eine Strafe abzuwenden. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann mit einer korrekten Selbstanzeige einen Schlussstrich unter die Vergangenheit ziehen – und sich wieder sicher fühlen.