Ein nach der Trennung vom Mann genutzter Oldtimer wurde noch vor der gerichtlichen Entscheidung im Aufteilungsverfahren durch ein zufällig aufgetretenes Feuer zerstört. Die Frau wollte trotzdem eine Ausgleichszahlung und blitzte damit ab. Für die Bewertung des aufzuteilenden Vermögens ist grundsätzlich der Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung maßgeblich. Entscheidend ist, ob die Wertveränderung durch Umstände eingetreten ist, die einem Ehegatten zurechenbar sind oder nicht. Der Wertverlust des Oldtimers ist nicht aufgrund der Benützung oder sonst dem Mann zuzurechnender Umstände eingetreten. Er musste daher keine Ausgleichszahlung für das Fahrzeug leisten (OGH 1 Ob 46/26k).