Risse in der Fassade, Setzungen oder andere Schäden: Bauarbeiten auf einem Nachbargrundstück können das eigene Eigentum erheblich beeinträchtigen.
Was viele nicht wissen: Auch wenn die Bauarbeiten behördlich genehmigt wurden, müssen daraus entstehende Schäden nicht ohne Weiteres hingenommen werden. Neben klassischen Schadenersatzansprüchen kann insbesondere ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB in Betracht kommen.
Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Bauarbeiten der öffentlichen Hand auf angrenzendem öffentlichen Grund, etwa bei Straßen-, Kanal- oder Leitungsarbeiten.
Wichtig: Schäden sofort fotografisch dokumentieren, den zeitlichen Zusammenhang festhalten und Bauherrn bzw. ausführende Unternehmen schriftlich verständigen. Bei größeren Bauvorhaben empfiehlt sich eine Beweissicherung bereits vor Baubeginn.
Fazit: Schäden durch Bauarbeiten sind nicht automatisch hinzunehmen. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung kann entscheidend sein.