In einer aktuellen Entscheidung bestätigt der erbrechtliche Fachsenat des Obersten Gerichtshofs, dass ein Pflichtteil nur dann reduziert werden darf, wenn zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem wirklich über längere Zeit kein familiäres Verhältnis bestanden hat — bis zum Todeszeitpunkt.
Wenn jemand verstirbt, hinterlässt er nicht nur Vermögen, sondern auch oft Streit darüber, wer was bekommt. Im österreichischen Erbrecht können Kinder, Ehepartner und andere nahestehende Personen einen sogenannten Pflichtteil verlangen — einen Mindestanteil am Erbe, der ihnen auch dann zusteht, wenn sie im Testament nur wenig oder nichts erhalten haben.
Doch was ist, wenn Eltern und Kinder fast ihr ganzes Leben kaum Kontakt hatten? Darf der Erblasser den Pflichtteil trotzdem reduzieren? Diese Frage musste der OGH in der Entscheidung vom 20. Jänner 2026 (2 Ob 2/26x) beurteilen.
Der Fall in Kürze:
Zwei Brüder stritten über den Pflichtteil ihres verstorbenen Vaters. Der Vater hatte kurz vor seinem Tod ein neues Testament errichtet und darin den Pflichtteil eines Sohnes auf die Hälfte reduziert. Begründung des Vaters: Über Jahrzehnte habe zwischen ihm und seinem Sohn kein „Naheverhältnis“ bestanden – wie man es zwischen Eltern und Kind erwarten würde. Obwohl der Kontakt im letzten Lebensjahr wieder aufgenommen wurde, sah der Vater keine familiäre Nähe.
Der Sohn konnte sich damit nicht abfinden und klagte.
Worüber der OGH entschieden hat:
Der OGH musste vor allem die Frage klären, wann eine Pflichtteilsminderung rechtlich zulässig ist.
Nach der einschlägigen gesetzlichen Regelung kann ein Pflichtteil reduziert werden, wenn zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem „zu keiner Zeit oder zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Tod“ ein Naheverhältnis bestand, wie es zwischen solchen Familienangehörigen gewöhnlich besteht.
Zu welchem Ergebnis ist der OGH gekommen:
Eine Pflichtteilsminderung ist nur möglich, wenn das gesetzlich geforderte Fehlen eines Naheverhältnisses tatsächlich bis zum Tod des Erblassers andauerte.
Der gesetzliche Terminus „über einen längeren Zeitraum vor dem Tod“ ist so zu verstehen, dass die in den erläuternden Bemerkungen zum Gesetzesentwurf genannten zwei Jahrzehnte unmittelbar vom Tod zurückzurechnen sind.
Im konkreten Fall reichte die im letzten Jahr vor dem Tod wiederaufgenommene familiäre Beziehung aus Sicht des OGH für ein übliches familiäres Verhältnis zwischen Vater und Sohn. Eine Minderung des Pflichtteils war daher nicht gerechtfertigt.
Warum ist das wichtig für Erben?
Der OGH bestätigt, dass die Wiederaufnahme eines Naheverhältnisses vor dem Tod des Erblassers eine im Testament angeordnete Pflichtteilsminderung wirkungslos macht, auch wenn zuvor über lange Zeit kein Kontakt bestand.
Erblasser, die ihren Pflichtteil reduzieren wollen, müssen sehr sorgfältig prüfen, ob das familiäre Verhältnis tatsächlich dauerhaft und ohne echte Nähe beendet war.
Der OGH hat damit klargestellt, dass es beim Pflichtteilsrecht nicht nur auf reine Zeitspannen, sondern auf den tatsächlichen menschlichen Kontakt und das Verhältnis ankommt – insbesondere bis zum Todeszeitpunkt.
Fazit
Die Entscheidung 2 Ob 2/26x macht deutlich: Familienverhältnisse im Erbrecht werden ganzheitlich betrachtet. Wer einen Pflichtteil mindern will, muss beweisen, dass über einen wirklich langen Zeitraum keine familiäre Nähe bestand – und nicht nur eine Phase ohne Kontakt.
Wenn Sie selbst in einer Erbschaftsangelegenheit unsicher sind, kann eine gezielte rechtliche Beratung helfen – denn die Bewertung von familiären Beziehungen im Erbrecht ist oft komplex.
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