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Muss man sich in Österreich ein Jahr trennen, bevor man sich scheiden lassen kann?

Rechtsexpertin: Dr. Sarah Korn
Familienrecht
02/11/2026

Sie leben in einer Ehe, die nicht mehr funktioniert und überlegen, sich scheiden zu lassen? Vielleicht haben Sie gehört, dass man ein „Trennungsjahr“ abwarten muss, bevor die Scheidung möglich ist. In Österreich gibt es diese Wartefrist nicht – aber trotzdem müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dieser Beitrag erklärt Ihnen, wann und unter welchen Bedingungen Sie sich scheiden lassen können, welche Scheidungsarten es gibt und was Sie dabei beachten sollten.

Der rechtliche Hintergrund: Warum es in Österreich kein Trennungsjahr gibt

In Österreich ist die Scheidung im Ehegesetz (EheG) geregelt. Anders als in Deutschland kennt das österreichische Recht keine generelle Pflicht, vor der Scheidung ein Jahr getrennt zu leben (§ 46 EheG). Wenn beide Partner die Scheidung wollen und sich über die Folgen einig sind, kann eine Scheidung sehr schnell gehen. Ohne Einigung braucht es eine Klage.

Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen zwei Hauptformen der Scheidung:

  1. Die einvernehmliche Scheidung (§ 55a EheG): Beide Ehepartner sind sich einig, dass die Ehe gescheitert ist, und treffen Vereinbarungen über nachehelichen Unterhalt, Obsorge für die minderjährigen Kinder und die Aufteilung des Vermögens.
  2. Die streitige Scheidung (§§ 49, 55 EheG): Ein Ehepartner begehrt die Scheidung, während der andere sie ablehnt oder die Schuld am Scheitern der Ehe (Zerrüttung) bestreitet.

Ein Trennungsjahr im Sinne einer zwingenden Wartefrist gibt es nicht. Allerdings spielt die Dauer der Trennung in bestimmten Fällen eine Rolle – etwa bei der Scheidung nach § 55 EheG, wo eine dreijährige Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft grundsätzlich eine Scheidung ermöglicht, selbst wenn ein Partner widerspricht.


Welche Scheidungsarten gibt es – und wann können Sie sich scheiden lassen?

1. Einvernehmliche Scheidung (§ 55a EheG): Schnell und ohne Schuldzuweisung

Die einvernehmliche Scheidung ist der einfachste und schnellste Weg, eine Ehe zu beenden. Sie ist möglich, wenn:

  • Die eheliche Lebensgemeinschaft (nicht Wohngemeinschaft) seit mindestens sechs Monaten aufgehoben ist (nicht zu verwechseln mit einem Trennungsjahr!).
  • Beide Ehepartner die unheilbare Zerrüttung der Ehe eingestehen und sich über die Scheidung einig sind.
  • Sie eine schriftliche Vereinbarung über folgende Punkte treffen:
    • Betreuung und Obsorge der gemeinsamen Kinder (wer kümmert sich um sie?).
    • Kontaktrecht (wie oft darf der andere Elternteil die Kinder sehen?).
    • Unterhalt für die Kinder und den Ehepartner (falls zutreffend).
    • Vermögensaufteilung (wer bekommt was?).

Wichtig: Die Vereinbarung muss vor Gericht geschlossen oder zumindest vorgelegt werden. Fehlt eine solche Vereinbarung, wird die Scheidung nicht ausgesprochen.

Beispiel: Anna und Markus haben sich nach fünf Jahren Ehe auseinandergelebt. Sie leben seit acht Monaten getrennt, sind sich aber einig, dass die Ehe gescheitert ist. Sie einigen sich darauf, dass Markus die gemeinsame Wohnung behält, Anna monatlich 500 Euro Unterhalt für die Tochter zahlt und beide sich die Obsorge teilen. Mit dieser Vereinbarung können sie die einvernehmliche Scheidung beantragen.


2. Streitige Scheidung: Wenn keine Einigung möglich ist

Kann oder will sich ein Ehepartner nicht auf eine einvernehmliche Scheidung einigen, kommt es zur streitigen Scheidung. Hier gibt es zwei Unterformen:

a) Scheidung wegen Verschuldens (§ 49 EheG)

Diese Scheidung ist möglich, wenn ein Ehepartner durch sein Verhalten die Ehe schuldhaft zerrüttet hat – etwa durch Ehebruch, Gewalt, Vernachlässigung oder schwere Beleidigungen. Der andere Partner kann dann die Scheidung begehren und gleichzeitig einen Schuldausspruch verlangen. Das ist wichtig, weil die Schuld an der Scheidung wesentliche Auswirkungen auf den Unterhalt und die Aufteilung des Vermögens haben kann (§ 66 EheG).

Beispiel: Lisa wirft ihrem Mann vor, sie seit Jahren zu betrügen. Sie reicht die Scheidung ein und beantragt, dass ihr Mann als schuldig an der Zerrüttung erklärt wird. Das Gericht prüft die Vorwürfe und entscheidet, ob sie zutreffen.

Achtung: Die Scheidungsklage wegen Verschuldens muss innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis des Scheidungsgrundes eingebracht werden. Danach erlischt das Klagerecht. Wenn die Partner getrennt leben, verlängert sich die Frist jedoch (§ 57 Abs 1 EheG).

b) Scheidung wegen Zerrüttung (§ 55 EheG): Kein Verschulden, aber lange Trennung

Auch wenn keinem Partner ein konkretes Verschulden vorgeworfen werden kann, ist eine Scheidung möglich – allerdings erst nach einer dreijährigen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft. Das Gericht prüft dann, ob die Ehe tiefgreifend und unheilbar zerrüttet ist (§ 55 EheG).

Wichtig:

  • Vorsicht: Wenn innerhalb der 3-Jahres-Frist wieder eine Annäherung stattfindet, kann sich die Frist auf sechs Jahre verlängern.
  • Der Ehepartner, der die Scheidung nicht will, kann Widerspruch einlegen, wenn er nachweisen kann, dass der andere die Zerrüttung überwiegend verschuldet hat und ihm die Scheidung härter träfe als die Abweisung des Begehrens.
  • Nach sechs Jahren Trennung ist die Scheidung in jedem Fall möglich – selbst wenn ein Partner widerspricht.

Beispiel: Thomas und Sabine leben seit vier Jahren getrennt. Thomas möchte die Scheidung, Sabine nicht. Da die Trennung bereits länger als drei Jahre dauert, kann Thomas die Scheidung begehren. Sabine kann zwar widersprechen, aber wenn das Gericht feststellt, dass die Ehe zerrüttet ist, wird die Scheidung trotzdem ausgesprochen.

3. Weitere Möglichkeiten zur Scheidung

Das Gesetz kennt zusätzliche Möglichkeiten, sich scheiden zu lassen, die in der Praxis allerdings nur äußerst selten vorkommen.


Was bedeutet das für Sie? Praktische Schritte zur Scheidung

1. Prüfen Sie, welche Scheidungsart für Sie infrage kommt

  • Einvernehmliche Scheidung: Wenn Sie sich mit Ihrem Partner über die Scheidung und die Folgen einigen können, ist dies der schnellste und kostengünstigste Weg. Die Einigung kann auch erfolgen, nachdem eine Scheidungsklage eingereicht wurde und Sie sich – allenfalls nach Verhandlungen – auf die Scheidungsfolgen geeinigt haben.
  • Streitige Scheidung: Wenn keine Einigung möglich ist, müssen Sie prüfen, ob ein Verschulden vorliegt oder ob die Trennung bereits drei Jahre andauert.

2. Klären Sie die wichtigsten Fragen vorab

Unabhängig von der Scheidungsart sollten Sie sich Gedanken über folgende Punkte machen:

  • Kinder: Wer übernimmt die Obsorge (die gemeinsame Obsorge ist üblich)? Wie wird das Kontaktrecht geregelt? Wie hoch ist der Kindesunterhalt?
  • Unterhalt: Hat ein Partner Anspruch auf Ehegattenunterhalt? Wie wird dieser berechnet?
  • Vermögen: Wie wird die Wohnung, das Auto oder gemeinsame Ersparnisse aufgeteilt?
  • Schulden: Wer haftet für gemeinsame Kredite?

Tipp: Auch wenn Sie sich einig sind, kann eine anwaltliche Beratung sinnvoll sein, um faire Vereinbarungen zu treffen.

3. Reichen Sie den Scheidungsantrag ein

  • Einvernehmliche Scheidung: Sie reichen gemeinsam einen Antrag beim Bezirksgericht ein, in dessen Sprengel einer von Ihnen wohnt.
  • Streitige Scheidung: Sie reichen eine Klage beim zuständigen Bezirksgericht ein. Das Gericht lädt beide Partner zu einer Verhandlung, in der die Scheidungsgründe geprüft werden.

4. Das Verfahren: Was passiert nach der Antragstellung?

  • Einvernehmliche Scheidung: Das Gericht prüft die Vereinbarung und hört die Ehepartner an. Wenn alles in Ordnung ist, wird die Scheidung sofort ausgesprochen – oft schon in der ersten Verhandlung.
  • Streitige Scheidung: Das Gericht führt eine Beweisaufnahme durch (z. B. Zeugenvernehmungen, Vorlage von Nachrichten oder Gutachten). Das Verfahren kann mehrere Monate oder länger dauern, besonders wenn es um Schuldzuweisungen geht.

5. Die Scheidung ist rechtskräftig – was nun?

  • Mit der Rechtskraft der Scheidung ist die Ehe offiziell beendet (§ 46 EheG).
  • Wenn Sie sich nicht einvernehmlich scheiden lassen, bedeutet die Scheidung „nur“, dass Sie geschieden sind. Für die Aufteilung des Vermögens, die Festsetzung der Unterhaltsansprüche usw. sind eigene Verfahren zu führen.
  • Einvernehmliche Scheidung: Die Vereinbarungen über Kinder, Unterhalt und Vermögen sind verbindlich, können aber zum Teil (z. B. Unterhaltsansprüche) bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse abgeändert werden.
  • Falls Sie gemeinsam eine Wohnung besitzen, müssen Sie die Eigentumsverhältnisse klären (z. B. durch Verkauf oder Übernahme durch einen Partner).
  • Denken Sie daran, Ihren Namen zu ändern (falls gewünscht) und Versicherungen, Verträge oder Testamente anzupassen.

Häufige Fragen (FAQ)

Kann ich mich in Österreich sofort scheiden lassen ohne ein Jahr zu warten?

Ja. In Österreich gibt es kein Trennungsjahr als zwingende Voraussetzung. Bei einer einvernehmlichen Scheidung müssen Sie nur sechs Monate getrennt leben. Bei einer streitigen Scheidung wegen Verschuldens gibt es keine Wartefrist – Sie müssen sogar fristgerecht tätig werden. Bei einer Scheidung wegen Zerrüttung sind es drei Jahre – aber auch hier gibt es keine starre Wartefrist.

Was kostet eine Scheidung in Österreich?

Die Kosten hängen von der Scheidungsart ab:

  • Einvernehmliche Scheidung: Die Gerichtsgebühren betragen EUR 812, bei einer Liegenschaftsübertragung EUR 1.015 (Stand 30.10.2026). Hinzu kommt die Eintragungsgebühr und die Grunderwerbsteuer, wobei Begünstigungen zählen und die Steuern daher geringer sind als bei einem Wohnungskauf. Zusätzlich können Kosten für die anwaltliche Vertretung anfallen. Die Höhe hängt vom Aufwand und der Vereinbarung mit dem Anwalt ab.
  • Streitige Scheidung: Eine Scheidungsklage kostet derzeit EUR 410. Die weiteren Kosten hängen von der Dauer des Verfahrens ab und sind häufig deutlich höher als bei einer einvernehmlichen Scheidung. Je nach Konstellation fallen Kosten für Gutachten, Anwaltskosten für beide Seiten und zusätzliche Gerichtsgebühren an. Zudem sind weitere Verfahren nach Abschluss des Scheidungsverfahrens notwendig, um den Unterhalt, die Vermögensaufteilung usw. zu regeln.
  • Verfahrenshilfe: Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, können Sie Verfahrenshilfe beantragen.

Kann mein Partner die Scheidung verhindern?

  • Bei einer einvernehmlichen Scheidung kann Ihr Partner die Scheidung verhindern, indem er nicht zustimmt oder keine Vereinbarung unterzeichnet.
  • Bei einer streitigen Scheidung nach § 55 EheG kann Ihr Partner Widerspruch einlegen, wenn er nachweist, dass Sie die Zerrüttung überwiegend verschuldet haben und ihm die Scheidung unzumutbar wäre. Allerdings wird die Scheidung nach sechs Jahren Trennung in jedem Fall ausgesprochen.

Wie wird der Unterhalt für Kinder und Ehepartner berechnet?

  • Kindesunterhalt: Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes. Als Richtwert gelten 16–22 % des Nettoeinkommens (je nach Anzahl der Kinder und Alter). Das Ausmaß der Betreuung kann auch einen Einfluss auf die Höhe des Unterhalts haben.
  • Ehegattenunterhalt: Ob ein Anspruch besteht, hängt davon ab, wie die Ehe geschieden wurde. Zudem sind die jeweiligen Einkommen relevant. Der Anspruch kann zwischen null und 33 % des Nettoeinkommens des (Ex-)Partners liegen.

Was passiert mit unserem gemeinsamen Vermögen?

  • Eheliches Gebrauchsvermögen (z. B. Wohnung, Auto, Möbel) und eheliche Ersparnisse werden aufgeteilt – unabhängig davon, wer sie erworben hat (§ 81 EheG). Das Gericht entscheidet nach Billigkeit, wobei die Dauer der Ehe, die Beiträge der Partner und das Wohl der Kinder berücksichtigt werden.
  • Schulden werden ebenfalls aufgeteilt, wenn sie während der Ehe entstanden sind.
  • Vorsicht: Was Sie vor der Ehe besessen haben oder geerbt haben, bleibt in der Regel Ihr Eigentum – Ausnahmen gelten vor allem für die Ehewohnung (z. B. eine geerbte Wohnung, die gemeinsam genutzt wurde).

Fazit: Scheidung in Österreich – kein Trennungsjahr, es gibt klare Regeln

In Österreich müssen Sie kein Trennungsjahr abwarten, um sich scheiden zu lassen. Die Scheidung ist möglich, sobald die Ehe unheilbar zerrüttet ist – entweder im Einvernehmen oder streitig. Welche Scheidungsart für Sie infrage kommt, hängt davon ab, ob Sie sich mit Ihrem Partner einigen können und ob ein Verschulden vorliegt.

Unsere Empfehlung:

  • Zunächst sollte überlegt werden, welche Möglichkeit zur Scheidung für Sie am besten ist und ob eine Einigung möglich ist.
  • Klären Sie vorab die wichtigsten Fragen (Kinder, Unterhalt, Vermögen), um spätere Konflikte zu vermeiden.
  • Lassen Sie sich rechtlich beraten, besonders wenn es um Unterhalt, Schuldzuweisungen oder die Aufteilung des Vermögens geht. Ein Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Familienrecht kann Ihnen helfen, faire Vereinbarungen zu treffen und Ihre Rechte durchzusetzen.

Eine Scheidung ist immer eine belastende Situation – aber mit den richtigen Informationen und einer guten Vorbereitung können Sie den Prozess so reibungslos wie möglich gestalten. Wenn Sie unsicher sind, zögern Sie nicht, sich an einen Rechtsanwalt für Familienrecht zu wenden, der Sie individuell beraten kann.

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