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Mitarbeiter in Untersuchungshaft: Entlassungsgrund?

Rechtsexpertin: Mag. Birgit Schnöll
Arbeitsvertrag
03/11/2026

Ein Mitarbeiter erscheint nicht zur Arbeit. Dann erfahren Sie als Arbeitgeber, dass er in Untersuchungshaft sitzt. Für Ihren Betrieb bedeutet das möglicherweise einen erheblichen organisatorischen Aufwand: Aufgaben bleiben liegen, Kollegen müssen einspringen und die Dauer des Ausfalls ist ungewiss. Müssen Sie das hinnehmen oder dürfen Sie das Arbeitsverhältnis sofort beenden?

Nicht jede Inhaftierung rechtfertigt eine sofortige Entlassung!


Der rechtliche Hintergrund: Wann ist eine Entlassung möglich?

In Österreich kann ein Dienstverhältnis aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst werden – sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer.  Für Angestellte regelt das Angestelltengesetz (AngG) konkrete Entlassungstatbestände, die auch für andere Dienstverhältnisse oft als Richtschnur dienen. Einer dieser Tatbestände ist die Abwesenheit während einer den Umständen nach erheblichen Zeit ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund (§ 27 Z 5 AngG).

Doch was bedeutet das genau? Die Untersuchungshaft ist zunächst einmal eine Dienstverhinderung – der Mitarbeiter kann seine Arbeit nicht ausüben.

Für Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis der Gewerbeordnung 1859 unterliegt, sieht § 82 lit i einen Entlassungsgrund vor, wenn die Haft länger als 14 Tage dauert. Darunter fällt auch die Untersuchungshaft. Eine strafgerichtliche Verurteilung ist dafür nicht erforderlich.

Bei Angestellten kommt es darauf an, ob die haftbedingte Abwesenheit eine den Umständen nach erhebliche Zeit erreicht hat. Die Rechtsprechung zieht auch bei Angestellten dafür eine Untergrenze von 14 Tagen heran (RIS-Justiz
RS0029573).

Vorsicht: Eine voreilige Entlassung lässt sich nicht nachträglich reparieren

Auch wenn Sie mit einer längeren Haft rechnen: Die erforderliche Dauer muss bereits verstrichen sein. Entlassen Sie Ihren Mitarbeiter zu früh, wird die auf die Haftdauer gestützte Entlassung nicht dadurch gerechtfertigt, dass er anschließend tatsächlich länger in Untersuchungshaft bleibt.

Daneben kann das zugrunde liegende Verhalten einen eigenständigen Entlassungsgrund bilden. Eine tatsächlich begangene Straftat kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine frühere Entlassung rechtfertigen. Allein aus der Untersuchungshaft dürfen Sie aber noch nicht ableiten, dass Ihr Mitarbeiter die vorgeworfene Tat begangen hat.

Denken Sie auch an den Betriebsrat

Besteht in Ihrem Unternehmen ein Betriebsrat, müssen Sie ihn von der Entlassung unverzüglich verständigen (§ 106 ArbVG). Verlangt er eine Beratung, ist diese innerhalb von drei Arbeitstagen nach seiner Verständigung durchzuführen.

Mein Rechtstipp: Bevor Sie eine Entlassung aussprechen, sollten Sie die Haftdauer, die anwendbaren arbeitsrechtlichen Bestimmungen und mögliche weitere Entlassungsgründe prüfen lassen. Auch der nachweisbare Zugang des Entlassungsschreibens in der Justizanstalt sollte sorgfältig vorbereitet werden. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Handlungsmöglichkeiten rasch zu klären und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtlich fundiert umzusetzen.

Wichtig: Die Untersuchungshaft allein ist kein automatischer Entlassungsgrund. Der Arbeitgeber muss prüfen, ob die konkreten Umstände die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar machen. Eine pauschale Entlassung „wegen Haft“ ist rechtlich angreifbar.

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