Mit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 wurden auch die Regelungen zum Pflichtteilsrecht geändert. In einer aktuellen Entscheidung (OGH 2 Ob 83/21a) hat der Oberste Gerichtshof erstmals nach der Gesetzesänderung klargestellt, wann der Pflichtteil halbiert werden darf. Kurz gesagt: Ein bloßer Kontaktabbruch über einige Jahre reicht nicht – es braucht im Regelfall einen Zeitraum von rund 20 Jahren ohne typisches familiäres Verhältnis, damit die Pflichtteilsreduzierung gerechtfertigt ist.
Worum geht es eigentlich?
Wenn ein naher Angehöriger – zumeist betrifft dies Kinder – im Testament weniger als den gesetzlichen Pflichtteil erhält, kann das gerechtfertigt sein, wenn zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten über einen sehr langen Zeitraum kein „Naheverhältnis“ bestand.
Aber: Was genau bedeutet „längerer Zeitraum“? Aus dem Gesetz selbst lässt sich das nicht entnehmen. Der OGH hat in dieser Entscheidung erstmals konkret festgelegt, wie lang ein solcher Zeitraum in der Regel sein muss.
Der Fall in Kürze:
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Sohn vom Vater nur den halben Pflichtteil bekommen. Der Sohn bestritt das und klagte seinen vollen Pflichtteil ein.
Zentral war vor allem folgendes: Der Sohn und sein Vater hatten über viele Jahre nur sehr wenig Kontakt. Anfangs lebte der Sohn in der Nähe und besuchte den Vater oft. Später verlor sich der Kontakt ganz, er lebte woanders und meldete sich über Jahre nicht.
Der Bruder des Sohnes machte deshalb geltend, dass – wegen des langen fehlenden Naheverhältnisses – der Pflichtteil nur zur Hälfte zustehe. Das Erstgericht und das Berufungsgericht sahen das anders und erkannten die volle Pflichtteilforderung zu. Der OGH musste entscheiden, was unter einem „längeren Zeitraum“ zu verstehen ist.
Der Oberste Gerichtshof stellte klar:
Ein „längerer Zeitraum“ im Sinne des Gesetzes setzt im Regelfall ein fehlendes typisches familiäres Naheverhältnis über mindestens 20 Jahre voraus.
Das bedeutet: Nur weil man einige Jahre kaum Kontakt hatte, darf der Erblasser nicht automatisch den Pflichtteil halbieren. Es braucht einen besonders langen Zeitraum, in dem das normale Verhältnis zwischen Eltern und Kind tatsächlich nicht bestand. Dies soll einem gewissen objektiven Maß an entfremdetem Leben zwischen den Beteiligten entsprechen.
Was bedeutet das für Erben & Pflichtteilsberechtigte?
Für Pflichtteilsberechtigte: Ein Kontaktabbruch über zB. 5 oder 10 Jahre reicht in der Regel nicht aus, damit der Pflichtteil reduziert werden kann.
Für Erblasser: Wer im Testament eine Pflichtteilsreduzierung anordnet, sollte darauf achten, dass die fehlende familiäre Beziehung wirklich über viele Jahre – im Regelfall etwa zwei Jahrzehnte – bestanden hat.
Fazit
Mit dem dargestellten Urteil hat der Oberste Gerichtshof einen wichtigen Maßstab für die Praxis gesetzt: Ein „längerer Zeitraum“ ohne familiäres Naheverhältnis bedeutet im Eltern-Kind-Verhältnis normalerweise mindestens 20 Jahre ohne typisches familiäres Verhältnis. Daraus folgt, dass Pflichtteilsreduzierungen nicht schon nach kurzen Kontaktlücken zulässig sind. Das stärkt die Pflichtteilsrechte von Erben.
Wenn Sie selbst in einer Erbschaftsangelegenheit unsicher sind, kann eine gezielte rechtliche Beratung helfen – denn die Bewertung von familiären Beziehungen im Erbrecht ist oft komplex.
Dieser Fachbeitrag auf anwaltfinden.at wurde von österreichischen Anwältinnen und rechtlichen Expert:innen geprüft.
Wenn Sie dieses YouTube/Vimeo Video ansehen möchten, wird Ihre IP-Adresse an Vimeo gesendet. Es ist möglich, dass Vimeo Ihren Zugriff für Analysezwecke speichert.
Weitere Infos finden Sie in unserer Datenschutzerklärung