Sie sind als Großeltern nicht rechtlos – lassen Sie prüfen, was möglich ist
Wenn der Kontakt zu den Enkelkindern eingeschränkt wird oder ein Auslandsumzug bevorsteht, müssen Großeltern nicht tatenlos zusehen. Das österreichische Recht sieht auch für Großeltern ein eigenes, wenn auch eingeschränktes Kontaktrecht vor. Unter bestimmten Voraussetzungen könnte dieses sogar bei einem geplanten Wegzug ins Ausland eine Rolle spielen.
Welches Recht haben Großeltern?
Nach § 188 ABGB haben Großeltern grundsätzlich ein Recht auf persönlichen Kontakt mit ihren Enkelkindern. Entscheidend ist dabei stets das Kindeswohl. Besteht zwischen Großeltern und Enkelkind eine enge und gewachsene persönliche Beziehung, könnte diese für das Kind von erheblicher Bedeutung sein.
Wird der Kontakt vom obsorgeberechtigten Elternteil verhindert oder unangemessen eingeschränkt, könnten Großeltern eine gerichtliche Kontaktregelung beantragen.
Das Kontaktrecht der Großeltern ist allerdings kein gleichwertiges „Besuchsrecht“ wie jenes eines Elternteils. Es könnte eingeschränkt oder untersagt werden, wenn dadurch das Familienleben der Eltern oder die Beziehung zwischen Eltern und Kind beeinträchtigt würde.
Kann ein Auslandsumzug verhindert werden?
Besonders relevant kann die Situation werden, wenn der/die obsorgeberechtigte Elternteil/e mit den Kindern ins Ausland übersiedeln möchte. Wenn durch die Übersiedlung eine für das Kind besonders wichtige familiäre Beziehung – etwa zu den Großeltern – nachhaltig beeinträchtigt werden könnte, könnte dies bei der pflegschaftsgerichtlichen Kindeswohlprüfung berücksichtigt werden und unter den gesetzlichen Voraussetzungen sogar Maßnahmen wie ein Verbot der Ausreise mit dem Kind oder die Abnahme der Reisedokumente in Betracht kommen. Ob dies im konkreten Fall tatsächlich durchsetzbar wäre, hängt allerdings wesentlich von den Umständen ab.
Unser Praxistipp:
Wenn ein Kontaktabbruch oder ein Auslandsumzug konkret bevorsteht, sollte frühzeitig gehandelt werden. Je früher die Situation rechtlich geprüft wird, desto besser könnten bestehende Möglichkeiten genutzt und gegebenenfalls gerichtliche Schritte eingeleitet werden.
Unsere Kanzlei prüft für Sie, ob ein durchsetzbares Kontaktrecht nach § 188 ABGB besteht, welche gerichtlichen Möglichkeiten zur Sicherung des Kontakts bestehen und ob ein geplanter Auslandsumzug unter den konkreten Umständen rechtlich angreifbar sein könnte.
Sie sind als Großeltern nicht rechtlos. Wir helfen Ihnen dabei, Ihre rechtlichen Möglichkeiten zu erkennen und – soweit erfolgversprechend – konsequent durchzusetzen.