Ja, Unterhaltsvereinbarungen mit minderjährigen Kindern sind grundsätzlich möglich, dies jedoch unter bestimmten rechtlichen Rahmenbedingungen. Eine solche Vereinbarung wird typischerweise zwischen dem unterhaltspflichtigen Elternteil und dem Kind geschlossen. Das minderjährige Kind wird durch den anderen Elternteil vertreten.
Arten von Unterhaltsvereinbarungen und deren Wirksamkeit:
1. Unterhaltsvereinbarungen können vor dem Gericht und vor dem Kinder- und Jugendhilfeträger (früher „Jugendamt“) geschlossen werden. Sie sind jedoch nur für den unterhaltspflichtigen Elternteil bindend, nicht jedoch für das unterhaltsberechtigte minderjährige Kind, wenn dessen gesetzlicher Unterhaltsanspruch dadurch geschmälert wird. Das heißt, dass das Kind jederzeit einen gerichtlichen Erhöhungsantrag stellen kann.
2. Bei rein privaten Vereinbarungen außerhalb von Gericht oder Kinder- und Jugendhilfeträger (also nur zwischen den beiden Elternteilen) ist eine gerichtliche Genehmigung erforderlich. Diese Vereinbarungen sind nicht verbindlich.
3. Ein gänzlicher Unterhaltsverzicht des minderjährigen Kindes ist rechtsunwirksam.
Vereinbarungen mit dem volljährigen Kind sind zulässig und können direkt mit dem Kind abgeschlossen werden.Schreiben Sie hier Ihre Fachpublikation….