anwaltfinden.at: Herr Mag. Zinterhof, möchten Sie sich unseren Usern kurz vorstellen?
Gerne! Ich bin seit 2006 als Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer Wien eingetragen und habe seit 2007 meine Kanzlei am Wiener Rudolfsplatz. Schwerpunkt meiner anwaltlichen Tätigkeit ist das Erbrecht, wobei ich nicht nur in streitigen Erbschaftssachen vertrete, sondern meine Klienten gerne auch im Bereich Vermögensnachfolge berate.
anwaltfinden.at: Was begeistert Sie an der Tätigkeit als Rechtsanwalt für Erbrecht besonders?
Das Erbrecht ist ein sehr komplexes Rechtsgebiet, in dem nicht nur Fachwissen sondern auch Kreativität gefragt ist. Jeder Fall ist besonders. Das macht es spannend, aber auch jedes Mal aufs Neue herausfordernd.
anwaltfinden.at: Enterbung: Was ist darunter zu verstehen?
Von Enterben spricht man, wenn einem gesetzlichen Erben der Pflichtteil entzogen wird. Dafür muss ein Enterbungsgrund vorliegen. Keine Enterbung liegt vor, wenn der Erbe auf den gesetzlichen Pflichtteil gesetzt wird. Für diesen Fall muss auch kein Enterbungsgrund vorliegen.
anwaltfinden.at: Warum entscheidet sich ein (künftiger) Erblasser dafür, jemanden vom Erbe auszuschließen?
Oft liegen innerfamiliäre Differenzen oder Zerwürfnisse vor, die jemand dazu bewegen, seine Nachkommen von einem Erbe auszuschließen.
In seltenen Fällen kommt es aber zu einer Enterbung in guter Absicht. Dabei geht es darum, dass einem Erben der Pflichtteil zugunsten seiner Kinder entzogen werden soll, wenn zu befürchten ist, dass den Kindern der Pflichtteil durch den verschwenderischen Lebensstil ihres Vorfahren entgehen wird. Es geht sozusagen darum, dass in der gesetzlichen Erbfolge ein Erbe übersprungen werden soll, um dafür zu sorgen, dass das Vermögen nicht durch eine Erbengeneration verschleudert wird.
anwaltfinden.at: In welchen Fällen ist eine Enterbung pflichtteilsberechtigter Person zulässig?
Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch sieht bestimmte Fälle vor, in denen eine Enterbung möglich ist.
Das ist, wenn der Pflichtteilsberechtigte gegen den Erblasser oder gegen bestimmte Angehörige des Erblassers vorsätzlich eine gerichtlich strafbare Handlung begeht, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet wird.
Ein weiterer Fall ist, wenn der Pflichtteilsberechtigte den letzten Willen des Erblassers vereitelt oder es zumindest versucht. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Pflichtteilsberechtigte ein Testament verfälscht oder es unterdrückt. Dieser Enterbungsgrund ist aber auch gegeben, wenn der Pflichtteilsberechtigte durch List oder Drohung auf den Erblasser einwirkt, um den letzten Willen des Erblassers zu beeinflussen.
Ein Enterbungsgrund wäre es auch, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser vorsätzlich schweres seelisches Leid zufügt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte den Erblasser in einer Notsituation im Stich gelassen hat. Diesem Enterbungsgrund nicht unähnlich ist jener der gröblichen Vernachlässigung von familienrechtlichen Pflichten. Ein solcher Enterbungsgrund wäre beispielsweise gegeben, wenn der Ehegatte überraschend aus der gemeinsamen Wohnung auszieht und trotz wiederholter Bitten nicht zurückkehrt.
Eher selten ist der Enterbungsgrund wegen einer gerichtlichen Verurteilung. Dieser Enterbungsgrund kann nur dann wirksam verfügt werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte wegen einer schweren Straftat von einem Gericht zu einer lebenslangen oder zwanzigjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wird.
anwaltfinden.at: Kann ich einen Pflichtteilsberechtigten enterben, wenn ich z.B. mit seinem Lebensstil unzufrieden bin?
Seit der letzten großen Reform des Erbrechtes, also mit Wirkung 01.01.2017, ist eine Enterbung wegen einer anstößigen Lebensweise nicht mehr möglich.
anwaltfinden.at: Wo und wie sollte die Enterbung festgehalten werden?
Es ist zwar eine stillschweigende Enterbung möglich, in dem im Testament ein Pflichtteilsberechtigter übergangen wird. Diese Vorgangsweise ist aber nicht empfehlenswert, da ein Erbenstreit dann regelrecht vorprogrammiert ist. Es ist auf jeden Fall zu empfehlen, den oder die Enterbungsgründe genau im Testament anzuführen und die Enterbung zu verfügen.
anwaltfinden.at: Müssen die Enterbungsgründe nachgewiesen werden?
Die Enterbungsgründe müssen vom Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung nicht nachgewiesen werden. Wenn der Enterbte allerdings gegen die Enterbung vorgehen möchte, müssen der oder die Erben in einem Gerichtsverfahren beweisen, dass Enterbungsgründe vorliegen.
anwaltfinden.at: Wie kann ich sicherstellen, dass die Enterbung im Todesfall auch wirklich umgesetzt wird?
Ob eine Enterbung rechtmäßig war, muss im Zweifel ein Gericht prüfen und entscheiden. Letztlich wird es darauf ankommen, dass der Enterbungsgrund deutlich formuliert wird und die Erben, die den Prozess gegebenenfalls führen müssen, Informationen und Beweise haben, um dem Gericht den Enterbungsgrund nachzuweisen.
anwaltfinden.at: Ihrer Erfahrung nach: Was sollte man bedenken, bevor man einen Nachkommen enterbt?
Man sollte einen Nachkommen nicht leichtfertig oder aus einer Laune heraus enterben. Tut man dies, muss man damit rechnen, dass der oder die Erben einen kostspieligen und für alle Beteiligten unangenehmen Erbschaftsprozess führen muss bzw. müssen. Es ist nicht sinnvoll, eine Enterbung zu verfügen nach dem Motto „Probieren kann man es ja einmal“. Es ist auch nicht möglich, eine „Enterbung auf Vorrat“ zu verfügen. Der Enterbungsgrund muss immer ursächlich für die Enterbung sein.
anwaltfinden.at: Wie können Sie als Rechtsanwalt ihren Klienten bei der Enterbung behilflich sein?
Oft besteht bei den Klienten Unklarheit darüber, was überhaupt als Enterbungsgrund gilt. Hier kann ich als Rechtsanwalt aufgrund meiner Erfahrung prüfen, ob eine Enterbung überhaupt möglich ist oder es nicht besser ist, anstatt einer Enterbung, den Nachkommen auf den Pflichtteil zu setzen.
Ich biete Ihnen maßgeschneiderte Lösungen bei Ihrem erbrechtlichen Anliegen – Mag. Stephan Zinterhof
Sie möchten Ihren Nachlass planen, ein Testament errichten oder benötigen rechtliche Unterstützung in einer anderen erbrechtlichen Angelegenheit? Rechtsanwalt und Erbrechtsexperte, Mag. Stephan Zinterhof, berät und vertritt Sie zuverlässig. Für ein aufschlussreiches Erstberatungsgespräch kontaktieren Sie die Anwaltskanzlei in 1010 Wien. Weitere Informationen sowie Kontaktdaten finden Sie auf dem Profil von Mag. Stephan Zinterhof auf anwaltfinden.at sowie auf seiner Webseite.