Gemeinsames Eigentum auseinanderdividieren – das kann eine Scheidung ganz schön kompliziert machen. Ist die Scheidung streitig, erschwert sich die Lage weiter. Familienrechtsexperte Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler klärt im Interview darüber auf, wie die Vermögensaufteilung bei einer streitigen Scheidung funktioniert, nach welchen Grundsätzen Gerichte entscheiden und wie ein Anwalt Sie in dieser Situation unterstützen kann.
Ich bin seit mehr als 25 Jahre in die Liste der Anwälte bei der Rechtsanwaltskammer Wien eingetragen. Bereits während meiner mehrjährigen Konzipientenzeit stellte ich mir intensiv die Frage, welche Tätigkeitsbereiche mich besonders interessieren und ob diese meinen Fähigkeiten entsprechen. So habe ich mich sehr rasch als Rechtsanwalt auf den komplexen Bereich des Familienrechtes spezialisiert, wo Empathie, eine rasche Auffassungsgabe und ein entsprechendes Auftreten vor Gericht ganz wesentlich sind, um erfolgreich zu sein.
Das Eherecht scheint relativ einfach und juristisch nicht sehr kompliziert gestaltet zu sein. Bei näherer Betrachtung bzw. intensiver Auseinandersetzung mit dieser Rechtsmaterie wird man jedoch eines Besseren belehrt. De facto ist kaum ein Fall mit dem anderen vergleichbar. Die Rechtskenntnis alleine ist schön und gut, was wirklich zählt ist die (jahrzehntelange) Erfahrung. Mehr als in nahezu allen Rechtsgebieten kommt es auf die Beurteilung der Erfolgsaussicht und auf die daraus abgeleitete Strategie an. Was auch von anderen Tätigkeitsgebieten unterscheidet ist die Tatsache, dass man sehr viel Zeit mit den Klienten verbringt, zumal das besondere Vertrauensverhältnis in dieser heiklen Materie mir besonders wichtig erscheint.
Bei der einvernehmlichen Scheidung müssen sich die Ehegatten über sämtliche Folgen, die damit einhergehen, gänzlich einig sein. Sind minderjährige Kinder vorhanden, so müssen die Obsorge, das Kontaktrecht und die allfälligen Unterhaltszahlungen geklärt werden. Die Regelung, ob nachehelicher Unterhalt zusteht, muss getroffen werden. Der Verbleib der ehelichen Wohnung muss vereinbart werden. Das sonstige sogenannte „eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse“ müssen einvernehmlich aufgeteilt werden. Erzielen die Ehegatten nur in Teilbereichen Einigung, dann kann die Scheidung aufgrund zugestandenen gleichteiligen Verschuldens mit einem Teilvergleich beendet werden. Ansonsten besteht für jeden (ehemaligen) Ehegatten die Möglichkeit, binnen eines Jahres ab formeller Rechtskraft des Scheidungsurteiles den entsprechenden Aufteilungsantrag beim selben Gericht einzubringen. Passiert dies nicht, so behält jeder Ehegatte das, was ihm offiziell gehört. Ein Aufteilungsverfahren ist oftmals langwierig und insbesondere durch die Beiziehung von Sachverständigen zur Schätzung von Immobilien sehr kostenintensiv. Daher versuche ich nach Möglichkeit in jedem Stadium des Verfahrens eine für beide Seiten akzeptable Einigung zu erwirken.
Wie schon erwähnt kann jeder der ehemaligen Ehegatten spätestens ein Jahr nach rechtskräftiger Ehescheidung einen entsprechenden Aufteilungsantrag einbringen. Dieser sollte eine möglichst vollständige Auflistung der Gegenstände, die der Aufteilung unterliegen, enthalten. Die antragstellende Partei muss auch anführen, was sie von dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen zugeteilt erhalten will.
Wird innerhalb der Jahresfrist kein Aufteilungsantrag eingebracht, so behält jeder der ehemaligen Ehegatten das, was von ihm während der Ehe angeschafft wurde. Besonders heikel ist es, wenn das Eigentumshaus oder die Eigentumswohnung im Miteigentum beider geschiedenen Ehegatten stehen. Sind sich die Parteien nicht über einen Verkauf einig, hilft oftmals nur eine Aufteilungsklage.
Wird daher kein Aufteilungsantrag diesbezüglich eingebracht, so bleiben beispielsweise beide ehemaligen Ehegatten Mieter und kann einer alleine das Mietverhältnis nicht aufkündigen. Problematisch ist eine unterlassene Aufteilung auch dann, wenn die geschiedenen Ehegatten gemeinsam für aufgenommene Kredite haften.
Die Aufteilung ist durch das Gericht nach der sogenannten „Billigkeit“ und nicht streng rechnerisch vorzunehmen. Oberstes Ziel ist es, eine faire Lösung zwischen den geschiedenen Ehegatten herbeizuführen. Hierbei wird auch der Beitrag eines jeden ehemaligen Ehegatten an der Vermögensbildung, der Haushaltsführung und der Kindererziehung berücksichtigt. Normalerweise beträgt der Aufteilungsschlüssel 1:1, das heißt jeder der ehemaligen Ehegatten erhält die Hälfte des Vermögens.
Können sich die Parteien nicht darauf einigen, wer Haus oder Wohnung bekommt, so erfolgt die Zuteilung über das Gericht unabhängig vom bisherigen Grundbuchstand. Wer zukünftig die Kinder hauptsächlich betreut, erhält üblicherweise Haus oder Wohnung. Sind keine zu berücksichtigenden Kinder vorhanden, so versucht das Gericht abzuklären, wer eine stärkere Bindung zu Haus oder Wohnung hat. Derjenige, der Haus oder Wohnung übernimmt, ist künftighin für die alleinige Rückzahlung offener Kreditverbindlichkeiten zuständig. Auch erhält der andere ehemalige Ehegatte grundsätzlich eine Ausgleichszahlung, die nach dem Verkehrswert berechnet wird.
Sind allerdings keine Zuordnungskriterien (insbesondere gemeinsame Kinder) vorhanden, so kommt dem schuldlos geschiedenen Ehegatten ein Optionsrecht zu, wie die Vermögensaufteilung zu erfolgen hat. Der schuldlos Geschiedene kann also wählen, ob er Haus oder Wohnung übernehmen will. Der Aufteilungswunsch des schuldlosen Ehegatten wird jedoch nur dann berücksichtigt, wenn nicht Umstände des Einzelfalles eine andere Regelung billig erscheinen lassen, also schwerwiegende Gründe berücksichtigungswürdiger sind.
Wer sich mit dieser Thematik aufgrund der eigenen Situation auseinandersetzt, sollte sich nicht nur der Hilfe des Internets begnügen. Auch wenn ein Rechtsanwalt natürlich etwas kostet, so ist sein Honorar, sofern er sein Handwerk versteht, meist sehr gut angelegt. Wichtig ist, dass man nicht den „Haus- und Hofanwalt“ kontaktiert, sondern eben einen absoluten Spezialisten mit langjähriger Berufserfahrung.
Für mich als Scheidungsanwalt ist ausschließliches Prinzip das Wohl des Mandanten. Es gilt nach Möglichkeit eine rasche, nervensparende und möglichst geringe Kosten verursachende Lösung zu finden.
Entscheidend ist eine exakte Expertise über die Erfolgsaussichten, wenn es im strittigen Ehescheidungsverfahren um Unterhalt und eben darum geht, dem Ehegatten ein entsprechendes Verschulden nachzuweisen. Im Aufteilungsverfahren gilt es unter Berücksichtigung der zahlreichen Judikatur des Obersten Gerichtshofes herauszuarbeiten, wie hoch die Chance auf Zuteilung derjenigen Vermögenswerte ist, die der Mandant unbedingt haben will, welche Vermögenswerte überhaupt in die Aufteilung fallen und wie diese ziffernmäßig zu bewerten sind. Dies ist oftmalig eine schwierige Aufgabe und bedarf reichlicher Erfahrung. Meine Aufgabe besteht auch darin, vor überzogenen Vorstellungen zu warnen und keinesfalls Versprechungen abzugeben, die nicht eingehalten werden können.
Andererseits bemerke ich verstärkt, dass oft aus Angst vor langwierigen Prozessen auf sehr viel verzichtet wird. Auch hier muss ich den Mandanten genauestens aufklären.
Rechtsexperte Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler wartet nicht nur mit jahrelanger Erfahrung im Familien- und Scheidungsrecht, sondern auch mit viel Empathie auf. Gerne bespricht er während eines Erstgesprächs in seiner Kanzlei in 1030 Wien Ihr Anliegen und verschafft Ihnen einen Überblick über Ihre rechtlichen Möglichkeiten. Genauere Informationen sowie Kontaktdaten finden Sie auf dem Profil von Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler auf anwaltfinden.at.
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