Behandlungsfehler, Unfälle, fehlerhafte Produkte – Ansprüche auf Schadenersatz können in vielerlei Situationen entstehen. Um diese auch geltend machen zu können, darf die Verjährung des Schadenersatzanspruches nicht außer Acht gelassen werden. Welche Fristen hier gelten, wo noch Aufklärungsbedarf herrscht und wie ein Anwalt behilflich sein kann, erklärt Schadenersatzexpertin Dr. Julia Konzett.
Gerne, ich bin Rechtsanwältin in Innsbruck. Zu meinen Schwerpunkten zählen Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Familienrecht, Liegenschafts- und Vertragsrecht.
Für mich hat die persönliche und individuelle Beratung meiner Klienten Priorität, wofür ich mir auch ausreichend Zeit nehme. Meine Mandanten werden vom Erstgespräch bis zum Abschluss der Angelegenheit von mir persönlich betreut.
Auf jeden Fall! Leider kommt es immer wieder vor, dass ein Anwalt zu spät konsultiert wird. Die Ansprüche sind unter Umständen schon verjährt oder infolge persönlich abgegebener Abfindungserklärungen verwirkt.
Verjährung bedeutet, dass die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruches abgelaufen ist. Dadurch erlischt nicht das Recht selbst, sondern dessen Klagbarkeit.
Für sämtliche Schadenersatzansprüche, zum Beispiel aus Unfällen oder für wiederkehrende Zahlungen, unter anderem ausstehende Mietzinszahlungen, gilt die kurze dreijährige Frist ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
Für Judikatsschulden, das sind Ansprüche, die durch ein Urteil zuerkannt wurden, gilt die lange dreißigjährige Frist.
Eine wesentliche Ausnahme ist die Frist zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen an beweglichen Sachen. Diese müssen nämlich bereits binnen zwei Jahren ab Kauf geltend gemacht werden.
Eine Verjährungsfrist kann durch eine Anerkennung oder durch Klage unterbrochen werden, sodass die Frist nach Wegfall dieses Grundes wieder neu zu laufen beginnt.
Im Familienrecht gibt es auch Hemmungen von Verjährungsfristen, welche den Beginn oder die Fortsetzung der Frist hinausschieben.
Selbst wenn Ansprüche durch ein rechtskräftiges Urteil zuerkannt wurden und es sich dabei grundlegend um eine Judikatsschuld handelt, können dennoch einzelne darauf basierende Ansprüche, zum Beispiel wiederkehrende rückständige Zahlungen, binnen drei Jahren verjähren.
Grundsätzlich rate ich jedem meiner Klienten, der einen Anspruch geltend machen will, mich ehestmöglich nach dem Schadenseintritt zu kontaktieren, um die Fristen im Auge zu behalten. Gleichzeitig warne ich sie aber auch davor, ohne Rückfrage Abfindungserklärungen abzugeben. So können zum Beispiel von einer vermeintlich auf einen KFZ-Schaden abgegebenen Abfindungserklärung auch sämtliche andere unfallkausale Ansprüche umfasst sein.
Schadenersatzansprüche sind meist komplex, da sie nicht nur den Schaden an sich umfassen, sondern auch Folgeschäden und Kosten. Je nach Art eines Mangels bestehen unterschiedliche Gewährleistungsansprüche.
Um die individuellen Ansprüche gezielt geltend machen zu können, empfehle ich meinen Klienten jedenfalls, mich umgehend zu kontaktieren und sämtliche Unterlagen zu übergeben. Die Forderungen werden von mir zunächst mit einem außergerichtlichen Aufforderungsschreiben unter Setzung einer Erledigungsfrist gegenüber dem Schadenverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung oder gegenüber dem Unternehmer, welcher die mangelhafte Ware verkauft hat, geltend gemacht. Sollte den Aufforderungen nicht Folge geleistet werden, werden die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht.
Individuelle und persönliche Beratung steht für Dr. Julia Konzett an erster Stelle. In Ihrer Kanzlei in 6020 Innsbruck steht Ihnen die Rechtsanwältin in Schadenersatzfällen zur Seite – vom Erstgespräch bis zum Abschluss. Weitere Informationen sowie Kontaktdaten finden Sie auf dem Profil von Dr. Julia Konzett auf anwaltfinden.at.
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