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Die Unternehmerscheidung – was Sie beachten sollten

Mag. Susanne Payer Team Salzburg

Die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten werden sowohl durch eine Eheschließung als auch eine Scheidung berührt. Dies gilt vor allem dann, wenn ein Ehegatte oder beide Eheleute gemeinsam ein Unternehmen betreiben. Wie die Vermögensaufteilung im Zuge einer Scheidung von Unternehmern genau geregelt wird und welche Punkte diesbezüglich in einem Ehevertrag vereinbart werden können und sollten, beantwortet Ihnen Mag. Susanne Payer, Rechtsanwältin und Expertin im Familien- und Scheidungsrecht, im folgenden Interview.  

anwaltfinden.at: Frau Mag. Payer, könnten Sie sich unseren Usern kurz vorstellen?

Ich bin seit 2005 selbstständige Rechtsanwältin in Salzburg und seit 2013 Partnerin der Hübel & Payer Rechtsanwälte OG.

Ich bin 1975 geboren, verheiratet und habe eine Tochter.

 

anwaltfinden.at: Sie sind unter anderem Rechtsanwältin im Familien- und Scheidungsrecht – worauf legen Sie bei der Beratung Ihrer Klienten besonderen Wert?

Im Familienrecht ist eine umfassende Beratung in allen Teilbereichen, die von einer Trennung betroffen sind, wichtig. Oftmals reicht es nicht aus, das Vermögen zu trennen oder den Unterhalt zu regeln, sondern es geht vor allem auch darum, eine gute Lösung für gemeinsame Kinder zu finden und eine Basis zu schaffen, die nach der Scheidung einen ordentlichen Umgang miteinander ermöglicht und das Fortkommen beider Ehegatten sichert.     

 

anwaltfinden.at: Warum unterliegen Unternehmen bzw. Sachen, die zu einem Unternehmen gehören im Scheidungsfall nicht der Aufteilung?

Die Absicht des Gesetzgebers ist es, den Bestand eines Unternehmens und die damit verbundenen Arbeitsplätze durch eine Scheidung nicht zu gefährden sowie Erwerbsquellen, die für einen allfälligen Unterhalt des Ehepartners oder der gemeinsamen Kinder dienen, nicht zu vernichten. 

 

anwaltfinden.at: Wie wird festgestellt, ob eine Sache zu einem Unternehmen gehört?

Entscheidend ist die Widmung zu Zwecken des Unternehmens. Diese ist dann gegeben, wenn eine Sache – mag sie körperlicher oder unkörperlicher, beweglicher oder unbeweglicher Natur sein – vom Eigentümer zum fortdauernden Gebrauch des Unternehmens bestimmt wurde.

Beispiele hierfür sind Firmenautos oder Kredite, die der Finanzierung eines Unternehmens dienen.

Bei Abgrenzungsschwierigkeiten werden zusätzlich steuerliche Bewertungsaspekte herangezogen.

Maßgebender Zeitpunkt für die Zugehörigkeit zu einem Unternehmen ist die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Solange eine Sache bei der Aufteilung zu einem Unternehmen gehört, ist sie der ehelichen Aufteilung unterzogen. Eine Umwidmung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft ist für das Aufteilungsverfahren unbeachtlich.

 

anwaltfinden.at: Unter welchen Voraussetzungen unterliegen in ein Unternehmen eingebrachte eheliche Ersparnisse oder Gebrauchsvermögen der Aufteilung?

Auch in diesem Fall ist die Widmung der Ersparnisse und des Vermögens entscheidend. Eheliche Ersparnisse oder Gebrauchsvermögen, die zu Investitionszwecken in ein Unternehmen eingebracht wurden, sind bei der Aufteilung wertmäßig zu berücksichtigen.

Der Gesetzgeber regelt dies in § Abs 2 EheG. Der Grundgedanke ist, dass die Verschiebung von Vermögenswerten in ein Unternehmen nicht zu einer unbilligen Benachteiligung des anderen Ehegatten führen sollte.

Wertmäßige Berücksichtigung bedeutet, dass bei der Aufteilung zu berücksichtigen ist, inwieweit einem Ehegatten durch die Einbringung oder Verwendung von ehelichen Ersparnissen für ein Unternehmen, Vorteile entstanden sind, die im Rahmen der Aufteilung auszugleichen wären. 

Erträge aus dem Unternehmen gelten als eheliche Ersparnisse und müssen, falls sie ausgeschüttet werden, aufgeteilt werden. Gewinne, die im Unternehmen reinvestiert oder in Rücklagen angelegt werden, unterliegen hingegen nicht der Aufteilung. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, rechtzeitig festzuhalten, welche ehelichen Ersparnisse in ein Unternehmen fließen und in welcher Höhe eine Ausschüttung oder Reinvestition der Gewinne erfolgt. 

 

anwaltfinden.at: Eine Liegenschaft ist sowohl Ehewohnung als auch Unternehmenssitz – worauf ist in diesem Fall zu achten?

Auch hier gilt der Grundsatz, dass von der Aufteilung nur Sachen ausgenommen sind, die einem Unternehmen gewidmet sind. Eine Liegenschaft, die als Unternehmenssitz genützt wird, ist, auch wenn sie im Miteigentum der Ehegatten steht, von der Aufteilung ausgenommen.

Dasselbe gilt für Liegenschaften auf der Betriebsmittelkredite für ein Unternehmen hypothekarisch sichergestellt sind.   

Genauer zu betrachten sind Liegenschaften, die sowohl dem Unternehmen dienen, auf denen sich aber auch die Ehewohnung befindet.

Die Ehewohnung selbst ist grundsätzlich in die Aufteilung einzubeziehen. Sind die Teile der Liegenschaft, die dem Unternehmen zugeordnet sind und die privat genutzt werden, eindeutig abgrenzbar, so ist der Teil des Unternehmens von der Aufteilung ausgenommen. Bei gemischter Verwendung von Räumlichkeiten hat die Ehewohnung, mangels Trennbarkeit, Vorrang, wodurch die gesamte Liegenschaft bzw. das gesamte Gebäude der nachehelichen Aufteilung unterliegen würde.

Im Einzelfall ist vom Gericht festzustellen und zu entscheiden, ob eine Abgrenzung möglich ist und welche Teile bei der Aufteilung zu berücksichtigen sind. Empfehlenswert ist daher auch hier, rechtzeitig für die Trennbarkeit zu sorgen, um ein Unternehmen nicht zu gefährden.    

 

anwaltfinden.at: Was passiert, wenn Privatvermögen vor der Scheidung ins Unternehmensvermögen verschoben wird?

Privatvermögen, das dem Vermögen eines Ehegatten oder allenfalls beider Ehegatten zuzuordnen ist, ist, wenn es sich um eheliche Ersparnisse handelt, bei der Aufteilung wertmäßig zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob es in ein Unternehmen investiert wurde.  

Privates Vermögen, welches bereits vor der Eheschließung vorhanden war oder während aufrechter Ehe von dritter Seite einem Ehepartner geschenkt oder von diesem geerbt wurde, unterliegt nicht der Aufteilung.

Einzubeziehen ist jedenfalls das, was man während aufrechter Ehe verdient hat. Daher nützt es nichts, dies vor der Trennung noch schnell in ein Unternehmen zu verschieben.

 

anwaltfinden.at: Betriebsvermögen wird teilweise oder ganz privat genutzt – unterliegt es der Aufteilung?

Wenn Betriebsvermögen während aufrechter Ehe privat genutzt wird, ist – wie bei den ehelichen Ersparnissen und dem Gebrauchsvermögen – ein wertmäßiger Ausgleich vorzusehen. Dieser ist, im Rahmen der Aufteilung, zu berücksichtigen.

 

anwaltfinden.at: Welche Punkte sollten im Ehevertrag geregelt werden, wenn der Ehepartner im Unternehmen des anderen mithilft?

Hier wäre jedenfalls empfehlenswert, zu vereinbaren, in welcher Form die Mitarbeit des Ehepartners abgegolten werden sollte. Das kann einerseits eine Gewinnbeteiligung oder eine sonstige finanzielle Abgeltung, aber auch eine Entlohnung im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages, sein.

Der Gesetzgeber sieht für die Unterstützung, also die Einbringung von Arbeiten in ein Unternehmen oder die Bereitstellung von Kapital oder Sachgütern, eine Abgeltung vor. Er regelt diesbezüglich einen Anspruch auf angemessene Abgeltung der Mitwirkung, wobei sich die Höhe nach der Art und Dauer der Leistung richtet und die gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten, besonders die gewährten Unterhaltleistungen, angemessen zu berücksichtigen sind, sodass es immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.

Zu beachten ist, dass es sich bei dem gesetzlichen Abgeltungsanspruch des mithelfenden Ehegatten um eine erfolgsabhängige Gewinnbeteiligung handelt. Das heißt, sollte das Unternehmen keine Gewinne erwirtschaften, dann hat der mithelfende Ehegatte keinen Abgeltungsanspruch.

Sollte eine vertragliche Entlohnung für die Mitwirkung vereinbart werden, ist zu beachten, dass eine solche Vereinbarung den gesetzlichen Abgeltungsanspruch verdrängt. Ein gesetzlicher Abgeltungsanspruch kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn er den vertraglichen Entlohnungsanspruch übersteigen würde. Ausgenommen davon ist, wenn das Ganze in Form eines Dienstvertrages geregelt wird. In einem solchen Fall gibt es trotzdem einen ergänzenden Abgeltungsanspruch aus der ehelichen Beziehung.

Es passiert oft, dass Ehepartner in der Aufbauphase eines Unternehmens im guten Glauben private Gelder zur Verfügung stellen, während der andere Partner das Unternehmen allein führt. Hier wäre es dringend zu raten, solche Geldanlagen vertraglich entsprechend abzusichern und zu vereinbaren, in welcher Form die Rückzahlung im Falle einer Scheidung zu erfolgen hat.

 

anwaltfinden.at: Was sollte ein Ehevertrag enthalten, wenn beide Ehepartner am Unternehmen beteiligt sind?

Wenn beide Ehepartner am Unternehmen beteiligt sind, wäre es empfehlenswert, eine Vereinbarung zu treffen, die das Schicksal des Unternehmens im Falle einer Scheidung regelt. Es stellt sich vor allem die Frage, wer bleibt im Unternehmen – ein Ehegatte, beide Ehegatten oder keiner. Im letzteren Fall wäre eine gemeinsame Veräußerung vorzunehmen.

Ebenso könnte die Abtretung von Geschäftsanteilen einer Gesellschaft an einen Partner vereinbart werden und ein damit zu leistender finanzieller Ausgleich für Investitionen, Mitarbeit und dem Unternehmenswert. 

 

anwaltfinden.at: Wie können nun Sie, als Anwältin für Familienrecht, bei der Errichtung eines Ehevertrages helfen?

Wichtig ist, dass die Mandanten darüber aufgeklärt werden, was in einem Ehevertrag geregelt werden kann und wie die Regelungen erfolgen müssen, damit diese auch wirksam und im Falle einer Scheidung durchsetzbar sind. Die Eheleute haben die Möglichkeit die gesetzlichen Scheidungsfolgen mittels Ehevertrags anderweitig, also angepasst an ihre persönlichen Lebenslagen zu regeln – dies jedoch nicht in einem unbeschränkten Rahmen, sondern sind dem gesetzliche Grenzen gesetzt, welche einzuhalten sind.

Als Anwältin sehe ich meine Aufgabe vor allem darin, eine umfassende rechtliche Beratung, abgestimmt auf die persönlichen Wünsche und Verhältnisse der Ehepartner, über verschiedene Rechtsfolgen zu erteilen. Hier können natürlich auch andere Rechtsgebiete, wie beispielsweise das Erbrecht oder das Gesellschaftsrecht eine Rolle spielen und müssen berücksichtigt werden, um im Einzelfall eine optimale Lösung für die Ehepartner zu finden. 

 

Herzlichen Dank für das Gespräch!

 

Ich erarbeite die für Sie passende Lösung in Ihren Anliegen des Familien- und Scheidungsrechts – Mag. Susanne Payer

 

Sie haben weitere Fragen im Familienrecht, benötigen rechtlichen Beistand bei Ihrer Scheidung oder professionelle Unterstützung bei der Errichtung eines Ehevertrages? Mag. Susanne Payer steht Ihnen in all Ihren Angelegenheiten zur Seite. Für ein Erstberatungsgespräch kontaktieren Sie Rechtsanwältin und Expertin im Familien- und Scheidungsrecht, Mag. Susanne Payer, in Ihrer Kanzlei in Salzburg. Weitere Informationen sowie Kontaktdaten finden Sie auf dem Profil von Mag. Susanne Payer auf anwaltfinden.at. 

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