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Maßnahmenvollzug in Österreich: Dauer, Entlassung und Voraussetzungen

Experteninterview mit Rechtsanwalt Mag. Daniel Strauss

Der Maßnahmenvollzug gehört zu den am häufigsten missverstandenen Bereichen des österreichischen Strafrechts. Viele Betroffene und Angehörige gehen davon aus, dass eine Unterbringung – ähnlich wie eine Freiheitsstrafe – nach einer bestimmten Zeit automatisch endet. Tatsächlich ist das jedoch nicht der Fall. Wann eine Entlassung möglich ist, welche Rolle psychiatrische Gutachten spielen und weshalb eine frühzeitige Verteidigung entscheidend sein kann, erklärt Rechtsanwalt Mag. Daniel Strauss im Interview.

anwaltfinden.at: Herr Mag. Strauss, beginnen wir mit den Grundlagen: Was genau versteht man unter dem Maßnahmenvollzug und warum gibt es dabei – anders als bei einer Freiheitsstrafe – kein festes Enddatum?

Der Maßnahmenvollzug ist keine Strafe im klassischen Sinn. Er dient vielmehr dem Schutz der Allgemeinheit. Er kommt dann zur Anwendung, wenn jemand aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung oder einer vergleichbaren psychischen Störung eine Straftat begeht und gleichzeitig die Gefahr besteht, dass künftig weitere schwere Straftaten folgen könnten.

Typische Beispiele können etwa eine Schizophrenie oder bestimmte schwere Persönlichkeitsstörungen sein. Entscheidend ist dabei nicht allein die Erkrankung, sondern die Gefährlichkeitsprognose.

Genau deshalb gibt es beim Maßnahmenvollzug auch kein fixes Enddatum. Während eine Freiheitsstrafe mit einem bestimmten Zeitpunkt endet, wird der Maßnahmenvollzug auf unbestimmte Zeit angeordnet. Er dauert nur so lange an, wie die betroffene Person als gefährlich eingestuft wird. Das kann vergleichsweise kurz sein, sich aber auch über viele Jahre erstrecken.

anwaltfinden.at: Sie haben gerade die Gefährlichkeit angesprochen. Wovon hängt konkret ab, ob jemand entlassen wird oder weiterhin im Maßnahmenvollzug bleibt?

Die zentrale Frage lautet immer: Besteht noch eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit?

Mindestens einmal jährlich überprüft das zuständige Gericht, ob die Voraussetzungen für den Maßnahmenvollzug weiterhin vorliegen. Im Rahmen dieser Überprüfung wird in der Regel ein psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt. Der Gutachter beurteilt dabei insbesondere, ob die psychische Erkrankung weiterhin besteht und wie hoch das Risiko weiterer schwerer Straftaten einzuschätzen ist.

Kommt der Sachverständige zum Ergebnis, dass keine erhebliche Gefährlichkeit mehr besteht oder diese durch mildere Maßnahmen ausreichend kontrolliert werden kann, ist eine Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug möglich.

anwaltfinden.at: Welche Bedeutung hat dieses psychiatrische Gutachten in der Praxis? Gibt es daneben noch weitere Faktoren, die berücksichtigt werden?

Das psychiatrische Gutachten spielt in der Praxis die entscheidende Rolle. Natürlich berücksichtigt das Gericht auch das Verhalten der betroffenen Person während der Unterbringung. Die Einrichtung, in der sich die Person befindet, erstellt regelmäßig Berichte über Therapiefortschritte, Mitarbeit und Entwicklung.

Dennoch ist das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen meist ausschlaggebend. Richter können medizinische Fragestellungen naturgemäß nicht selbst beurteilen und sind daher auf die fachliche Einschätzung angewiesen.

Gerade hier sehe ich allerdings Verbesserungsbedarf. In Österreich gibt es nur wenige Sachverständige, die solche Gutachten erstellen. Einheitliche wissenschaftliche Standards existieren bislang nicht, weshalb sich Gutachten teilweise deutlich unterscheiden können. Hinzu kommt, dass einzelne Gutachter jedes Jahr eine außergewöhnlich hohe Anzahl an Gutachten erstellen. Das kann sich zwangsläufig auch auf die Qualität der Begutachtung auswirken.

anwaltfinden.at: Wenn jemand bereits im Maßnahmenvollzug untergebracht ist – welche Möglichkeiten haben Sie als Strafverteidiger überhaupt noch, um eine Entlassung zu erreichen?

Am besten ist es natürlich, wenn es gar nicht erst zu einer Einweisung kommt. Denn wenn der Maßnahmenvollzug einmal rechtskräftig angeordnet wurde, ist eine Entlassung oft schwierig.

Zunächst verschaffe ich mir immer einen vollständigen Überblick über das ursprüngliche Verfahren. Ich prüfe genau, wie die Einweisung zustande gekommen ist und ob dabei rechtliche Fehler passiert sind. Zwar sind die Möglichkeiten nach Rechtskraft eingeschränkt, dennoch gibt es durchaus Fälle, in denen sich frühere Verfahrensfehler noch auswirken können.

Ebenso wichtig ist es, die betroffene Person über den Ablauf des Maßnahmenvollzugs aufzuklären. Viele wissen gar nicht, welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, um wieder entlassen werden zu können.

anwaltfinden.at: Wie läuft dieser Weg zurück in die Freiheit typischerweise ab?

Eine Entlassung erfolgt normalerweise nicht von heute auf morgen, sondern schrittweise.

Am Beginn stehen meist sogenannte begleitete Ausgänge. Dabei verlassen Betroffene gemeinsam mit Mitarbeitern der Einrichtung das Gelände, etwa für Einkäufe oder kurze Freizeitaktivitäten. Funktionieren diese problemlos, folgen unbegleitete Ausgänge.

Im nächsten Schritt erfolgt häufig eine Unterbringung in einer betreuten Wohneinrichtung. Dort wird überprüft, ob die betroffene Person auch außerhalb der Einrichtung stabil lebt und mit der neuen Situation zurechtkommt.

Erst wenn sich dieser Übergang bewährt, kommt eine bedingte Entlassung infrage.

anwaltfinden.at: Bedeutet eine Entlassung also nicht, dass sämtliche Auflagen automatisch entfallen?

Nein, ganz im Gegenteil.

Eine Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug erfolgt praktisch immer unter strengen Auflagen. Je nach Einzelfall können dazu etwa Alkohol- oder Drogenabstinenz, regelmäßige Therapien, psychiatrische Behandlungen oder die verpflichtende Einnahme beziehungsweise Verabreichung von Medikamenten gehören.

Oft bestehen außerdem Vorgaben hinsichtlich des Wohnsitzes oder der Betreuungseinrichtung. Auch diese Maßnahmen werden regelmäßig kontrolliert. Ziel ist es, das Rückfallrisiko dauerhaft möglichst gering zu halten und sowohl die betroffene Person als auch die Allgemeinheit bestmöglich zu schützen.

anwaltfinden.at: Abschließend stellt sich die Frage, wann Betroffene spätestens einen Strafverteidiger einschalten sollten. Erst wenn der Maßnahmenvollzug bereits angeordnet wurde – oder deutlich früher?

Je früher anwaltliche Unterstützung erfolgt, desto besser.

Sobald im Strafverfahren Anzeichen dafür bestehen, dass ein psychiatrisches Gutachten eingeholt werden könnte oder eine Unterbringung im Maßnahmenvollzug im Raum steht, sollte unbedingt ein erfahrener Strafverteidiger eingeschaltet werden.

Gerade in diesem frühen Stadium bestehen oft noch Möglichkeiten, geeignete Therapien, Wohn- oder Betreuungseinrichtungen zu organisieren und damit Voraussetzungen zu schaffen, damit unter Umständen gar keine Einweisung erforderlich wird. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen kann das Gericht nämlich auch vom Vollzug der Unterbringung vorläufig absehen.

Aus meiner Sicht ist es deshalb besonders wichtig, frühzeitig einen Strafverteidiger einzubeziehen, der nicht nur das Strafverfahren kennt, sondern auch Erfahrung mit dem Maßnahmenvollzug sowie den passenden therapeutischen und sozialen Einrichtungen hat.

Rechtliche Hilfe rund um das Thema Strafrecht – Mag. Daniel Strauss

Sie haben ein persönliches Anliegen in Bezug auf den Maßnahmenvollzug, eine drohende Unterbringung oder die Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug und möchten dieses frühzeitig klären, um spätere rechtliche Nachteile vermeiden zu können? 

Mag. Daniel Strauss berät und vertritt Sie in 1010 Wien mit fundierter Erfahrung im Strafrecht. Wenn bei Ihnen oder einem Angehörigen der Maßnahmenvollzug im Raum steht oder bereits angeordnet wurde, kann eine frühzeitige rechtliche Einschätzung entscheidend sein. Kontaktieren Sie die Kanzlei für ein klärendes Erstgespräch. Mehr Informationen sowie die Kontaktdaten finden Sie auf dem Profil von Mag. Daniel Strauss auf anwaltfinden.at.

Geprüft von rechtlichen Expert:innen

Dieser Fachbeitrag auf anwaltfinden.at wurde von österreichischen Anwältinnen und rechtlichen Expert:innen geprüft.

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