Sie sind Anwalt?

Die häufigsten Irrtümer rund um das Thema Scheidung – Experteninterview mit Rechtsanwältin und Scheidungsexpertin Mag. Katharina Braun

Kanzlei Mag. Katharina Braun

Fragen aus dem Familienrecht im Zusammenhang mit der Scheidung sind für viele Menschen von großer Bedeutung. Allerdings kursieren besonders hierzu zahlreiche Irrtümer, welche rechtlich nicht stimmen. Umso wichtiger ist hier eine richtige rechtliche Aufklärung. Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun ist Scheidungsexpertin, spricht im folgenden Interview über die häufigsten Irrtümer im Scheidungsrecht und stellt diese mit korrekter Rechtslage richtig!   

anwaltfinden.at: Frau Mag. Braun, möchten Sie sich unseren Usern kurz vorstellen?  

Ich heiße Katharina Braun und bin selbständige Rechtsanwältin in Wien mit eigener Kanzlei. Spezialisiert habe ich mich auf das Familienrecht! Daher begleite ich sehr viele Scheidungen, berate in Bezug zu Pflegschaften und erstelle Partnerschaftsverträge. Genauso bin ich Ansprechpartnerin für Fälle, in denen Gewalt eine Rolle spielt oder auch verschiedenste Betrügereien, wie etwa Liebesbetrug, Heiratsschwindeleien uvm.

 

anwaltfinden.at: Eine Scheidung ist komplexer als man denkt. Welche Irrtümer bestehen hierzu oftmals?

Besonders im Zuge einer Scheidung gibt es eine Vielzahl von Missverständnissen, welche einem teuer zu stehen kommen können. So glauben viele, dass Fremdgehen als Verschuldensgrund abgeschafft worden sei. Richtig ist jedoch, dass Untreue nach wie vor einen gravierenden Verschuldensgrund darstellt. In einem Scheidungsverfahren wird geprüft, ob der außereheliche Beischlaf der Grund für das Scheitern der Ehe ist. Dies wäre in etwa dann nicht der Fall, wenn nachweislich eine offene Ehe gelebt wurde, oder der andere Ehepartner zuvor selbst fremdging. 

Der Schuldausspruch bei einer Scheidung begründet grundsätzlich eine Verpflichtung zur Ehegattenunterhaltszahlung. Dass die Frau jedoch automatisch Unterhalt bekommt, das Haus behalten darf oder die Kinder immer den Frauen zugesprochen werden, ist ein Irrtum! Weitere Irrtümer sollen im Folgenden näher erklärt werden.  

 

anwaltfinden.at: Wahr oder falsch: Für eine Scheidung brauche ich keinen Anwalt

Grundsätzlich braucht man für eine Scheidung keinen Rechtsanwalt. Es ist daher gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass man bei einem Scheidungsverfahren von einem Anwalt begleitet wird. Eine Scheidung ist stets ein massiver Eingriff – sowohl in die eigene Lebensgestaltung als auch in die persönliche Rechtsposition. Man sollte bedenken, dass eine rechtskräftige Scheidungsvereinbarung „pickt“, sie also gültig und so gut wie nicht wieder aufrollbar ist. Sollte sich die Scheidungsvereinbarung als nachteilig herausstellen, muss man sich möglicherweise ein Leben lang damit arrangieren. Ich rate zumindest eine rechtliche Beratung einzuholen!  

 

anwaltfinden.at: Wie ist das mit der automatischen Scheidung nach drei Jahren?

Auch das ist ein sehr häufiger Irrtum, denn eine automatische Scheidung gibt es nicht. Nach drei Jahren kann auch der an der Zerrüttung der Ehe schuldige Ehepartner die Scheidung erzwingen. Der schuldige Partner klagt diesfalls auf Scheidung der Ehe wegen dreijähriger Zerrüttung der Ehe. Zuvor kann der schuldlose Ehepartner ihm die Scheidung abwehren.

 

anwaltfinden.at: „Wir sind nächste Woche geschiedene Eheleute“ – Wie schnell kann eine Scheidung in Wahrheit vollzogen werden? 

Das hängt ganz von den Mandanten ab und wie schnell sich diese mit ihrem Partner einigen können. Es kann niemand zu einer einvernehmlichen Scheidung gezwungen werden. Bei manchen geht das recht schnell, bei anderen dauert eine Einigung sehr lange. Durch unrealistische Vorstellungen oder auch dann, wenn ein Partner emotional blockiert ist, kann sich die Scheidung natürlich hinziehen. Gewiss möchten die meisten Mandanten keinen Rosenkrieg, sondern schnell zu einer entsprechenden Lösung kommen. Oft höre ich in der Praxis Sätze wie „Wir beiden wollen keinen Rosenkrieg. Er soll endlich nachgeben!“ Doch gerade dieses unnachgiebige Verharren auf Positionen, führt meist genau zu langanhaltenden kostenintensiven Rechtsstreitereien.

„In einer Scheidung lernt man sich selbst oft von seiner eigenen schlechtesten Seite kennen. Viele Mandanten sind im Nachhinein selbst überrascht, dass sie damals im Scheidungsverfahren so agiert haben. Aber natürlich geht es um Gefühle, besonders wenn Kinder mit im Spiel sind und daraus resultieren nun einmal häufig irrationale Gedanken.“

Kein Richter sowie kein Rechtsanwalt kann eine einvernehmliche Scheidung erzwingen, weshalb auch pauschale Aussagen auf Webseiten, wie „Blitzscheidung“ oder „Scheidung binnen zwei Wochen“ wohl einer Überprüfung nicht standhalten. Tatsache ist: Liegt einmal eine Einigung der Parteien vor, so ist die Scheidung oft zeitnahe möglich. Dies kann tatsächlich in ein paar wenigen Tagen erledigt sein. Die Dauer einer strittigen Scheidung ist hingegen im Vorhinein nicht abschätzbar. Diese kann von einem relativen kurzen Zeitraum (etwa drei Monate) bis jahrelang reichen. Die Dauer eines strittigen Scheidungsverfahrens bis zu einem rechtskräftigen Urteil kann sich auch in Folge eines Rechtsmittels hinziehen. Ein aufwändiges Beweisverfahren (mit vielen Zeugenbefragungen), lange Parteieinvernahmen, aber auch Umstände wie Erkrankungen, Verhinderungen bei Gerichtsterminen können dazu führen, dass ein Verfahren hinausgezögert wird. Aus diesen Gründen gibt es bei strittigen Scheidungen auch keine Pauschalhonorarvereinbarungen. Bei einvernehmlichen Scheidungen gibt es hingegen durchaus pauschale Abrechnungen.

 

anwaltfinden.at: Thema Sorgerecht und „die Frau gewinnt immer“ – Was können Sie hierzu sagen?

Zunächst einmal sollte zwischen Obsorge und Kontaktrecht unterschieden werden. Der Begriff Obsorge umfasst die Bereiche Pflege, Erziehen, Vertreten und Vermögensverwaltung. Die Obsorge ist aber nicht zu verwechseln mit dem Kontaktrecht, welches besagt, dass jeder Elternteil sowie das Kind gesetzlich dazu berechtigt sind, einander zu treffen. Das Faktum, dass die Kinder den hauptsächlichen Aufenthalt nach der Scheidung meist bei der Mutter haben, hat den Hintergrund darin, dass sich diese meist auch vor der Scheidung überwiegend um die Kinder gekümmert hat.  Jeder Fall wird individuell betrachtet. Denn es kann natürlich auch sein, dass es vielmehr der Vater ist, welcher sich um die Kinder hauptsächlich kümmert. Immer wieder erlebe ich es leider auch, dass bei der Scheidung bis dato in der Betreuung eher inaktive Elternteile um ein umfassendes Kontaktrecht rangeln. Dies zum einen, um weniger Kindesunterhalt zahlen zu müssen, oder auch einfach um den Partner zu verletzen. Das führt oft zu grausigen Pflegschaftsakten, worunter die Kinder sehr leiden.

Geht es um die Obsorge, gibt es keinen Gewinner im klassischen Sinn. Eher das Gegenteil tritt ein: Streitet man (zu) lange, verliert man immer mehr. Besonders die Kinder können nachhaltig Schäden nehmen.

Außerdem ist zu beachten, dass jene Regelungen, die im Rahmen der Scheidung getroffen werden, nicht konstant bleiben müssen. Umstände können sich immer ändern! Habe ich nach der Scheidung das hauptsächliche Aufenthaltsrecht der Kinder bei mir und der Mann hat beispielsweise nur ein Wochenendkontaktrecht jede zweite Woche, kann sich dies jederzeit nach der Scheidung wieder ändern. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung betreffend der Kinder kann ich somit nicht für alle Zeit vorweg regeln. Wie sich die Bedürfnisse der Kinder, die eigenen oder die des Expartners ändern, kann zum Zeitpunkt der Scheidung nicht vorhergesagt werden. Insbesondere wenn man gemeinsame Kinder hat, ist es also unmöglich eine Scheidungsfolgenvereinbarung aufzustellen, die einem für die Zukunft verspricht, nie wieder mit dem Expartner Kontakt haben zu müssen. Über die gemeinsamen Kinder bleibt man verbunden.

 

anwaltfinden.at: Wenn die Frau die gemeinsamen Kinder betreut, steht ihr Ehegattenunterhalt zu. Stimmt das?

Nein, das stimmt so nicht, denn hierzu müssen Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt unterschieden werden. Kindesunterhalt ist eine klare Angelegenheit. Einen Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt gibt es jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen.  Es gibt zwar einen verschuldensunabhängigen Ehegattenunterhalt, für denjenigen welcher die Kinder betreut, keinem Erwerb nachgehen und demnach nicht selbst für den Unterhalt aufkommen kann. Dieser ist jedoch grundsätzlich befristet bis zum 5. Lebensjahr des Kindes. Eine weitere Voraussetzung muss sein, dass der andere Ehepartner, welche die Kinder nicht betreut, über ein ausreichendes Einkommen verfügt.

Ansonsten ist der nacheheliche (verschuldensabhängige!) Ehegattenunterhalt davon abhängig, ob es gravierende Einkommensunterschiede gibt. Der, der den Ehegattenunterhalt zahlen muss, muss mindestens das Doppelte verdienen. Außerdem muss den unterhaltspflichtigen Ehepartner ein Verschulden an der Zerrüttung der Ehe treffen. Dies in eindeutiger Weise bei Gericht nachweisen zu können, ist mitunter jedoch sehr schwierig. Die überwiegende Zahl der strittigen Scheidung endet letztlich mit dem Schuldspruch aus beidseitig gleichteiligem Verschulden.  Bei diesem Ergebnis gibt es jedoch grundsätzlich keine wechselseitige Ehegattenunterhaltsvereinbarung. Selbst bei einem mühsam erkämpften Schuldspruch kann es sein, dass der Ehegattenunterhaltsanspruch wieder wegfällt oder ruht. Dies, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine Lebensgemeinschaft eingeht, wieder heiratet und/oder sich die Einkommensverhältnisse ändern.

 

anwaltfinden.at: Stichwort Vermögen und Schulden: Welche Irrtümer gibt es hier?

Bei einer Scheidung gilt: Wissen ist Macht.  Es gibt in etwa kein zentrales Bankenregister, in welches der Richter Einsicht nehmen kann, um zu schauen, ob und welche Vermögenswerte da sind. Spätestens vor der Scheidung fangen die Leute an sich für den Partner zu interessieren wie noch nie zuvor. Denn wer nichts weiß, kann auch nichts geltend machen! Für einen Vermögensaufteilungsantrag muss man wissen, was da ist bzw. was aufgeteilt werden kann.

„Es liegt an jedem Antragsteller zumindest konkret darlegen zu können, bei welcher Bank es ein Konto gibt. Stellen Sie eine Liste von Einnahmen und Ausgaben, Lebenserhaltungskosten auf und überlegen Sie, was realistischerweise an ehelichen Ersparnissen vorhanden sein könnte.“

Weiters ist wichtig zu wissen, dass alles, was zwei Jahre vor der Scheidung eigenmächtig auf die Seite geschafft wird, so gerechnet wird, als wäre es nach wie vor da. Sprich, es wird sehr wohl in die Vermögensaufteilung miteinbezogen. Außerdem stellt das Verheimlichen von Vermögenswerten ebenfalls einen Verschuldensgrund dar. Bei allem, was ich jedoch vor der Ehe einbringe, geerbt oder geschenkt bekomme von Dritten, hat der andere Partner keinen Anspruch darauf. Bekommt man beispielsweise von seinen Eltern eine Liegenschaft vererbt, und verkauft diese, um mit dem Verkaufserlös die eheliche Wohnung zu kaufen, dann unterliegt diese Wohnung grundsätzlich nicht der ehelichen Aufteilung. Eine Ausnahme bildet aber der Umstand, wenn der andere ein dringendes Wohnbedürfnis hat oder es betreuungsbedürftige Kinder gibt und derjenige, dem die Wohnung eigentlich gehört, eine andere Unterkunftsmöglichkeit besitzt. Dann kann es passieren, dass dem mittellosen betreuenden Ehepartner ein befristetes Wohnrecht an dieser Wohnung eingeräumt wird. Um dies zu verhindern, empfiehlt sich der Abschluss eines Ehevertrags.

Was Schulden betrifft, hafte ich nur dann für diese, wenn ich mitunterschrieben habe, ansonsten gibt es keine Sippenhaftung. Besonders beim Kauf einer Liegenschaft besteht aber meist die Bank auf die Unterfertigung des Kredits durch beide Ehepartner, welche dann beide haften. Ich habe jedoch bei einer Scheidung die Möglichkeit der Ausfallsbürgschaft. Daher kann bestimmt werden (dies auch ohne Zustimmung der Bank) wer der Bank als Hauptbürge für den Kredit einzustehen hat. Das Problem ist, dass der Expartner weiterhin Ausfallsbürger bleibt. Das heißt, wenn der andere den Kredit nach der Scheidung nicht mehr der Bank zurückzahlen kann und auch der Liegenschaftserlös nicht ausreicht, um den offenen Kredit abzudecken, greift die Bank auf den Expartner zurück. Bei einer Ausfallsbürgschaft bleibt man somit in der Bonität beeinträchtigt. Um dies zu vermeiden, müsste im Zuge der Scheidung der Kredit umgeschuldet werden. Dazu muss ich jedoch der Bank neue Sicherheiten bringen können sowie bedarf es deren Zustimmung. Diese Verhandlungen mit den Banken gestalten sich zunehmend zäh und schwierig.

Oftmals hört man auch von Mandanten die Aussage: „Alle Sparbücher, Wertpapierdepots, Liegenschaften lauten auf mich. Das bleibt also alles mir.“ Doch auch das ist ein gewaltiger Trugschluss. Rechtlich kommt es darauf an, wann und mit welchen Mitteln das Vermögen erwirtschaftet worden ist. Eheliches Vermögen ist grundsätzlich zu teilen. Das Gericht kann im Rahmen eines Aufteilungsverfahrens per Beschluss Vermögenswerte, so auch Liegenschaften, auf den anderen Partner übertragen.

 

anwaltfinden.at: Was ist Ihrer Meinung nach ein schlimmer strategischer Scheidungsfehler?

Ganz schlimm ist das sogenannte „böswillige Verlassen“, wobei schon das tagelange eigenmächtige Fernbleiben von zu Hause eine Eheverfehlung darstellen kann. Denn grundsätzlich ist man mit der Ehe die Verpflichtung zum gemeinsamen Wohnen eingegangen. Das Ausziehen ist in mehrerer Hinsicht fatal. Zum einen kann der andere Ehepartner die Scheidung für drei Jahre blockieren. Zum anderen laufen in dieser Zeit die Zahlungsverpflichtungen weiter wie bisher. Das heißt der ausziehende Ehepartner muss nicht nur bis zur rechtskräftigen Scheidung bzw. Vermögensaufteilung die Zahlungen für die Ehewohnung wie bisher tragen, sondern ist auch in dieser Zeit mitunter weiterhin zur Ehegattenunterhaltsleistung verpflichtet. Denn bereits während der Ehe besteht grundsätzlich eine Ehegattenunterhaltsverpflichtung. Bei dieser Information trifft vielen ausgezogenen Partnern der Schlag. Denn diese haben dann oft die Zahlungsverpflichtungen für zwei Wohnungen; die alte und die neue Wohnung.  Mitunter führt dies dazu, dass der ausgezogene Partner versucht eine Versöhnung herbeizuführen. Dies in dem er mit Rosen vor der Tür steht, um die für ihn rechtlich nachteiligen Folgen des Auszugs zu vermeiden. Mitunter sind also Liebesbekundungen in Wahrheit finanziellen nüchternen Überlegungen geschuldet. Also nie, aber auch wirklich nie, einfach ausziehen! Wenn Sie vermeinen es zu Hause nicht mehr auszuhalten, holen Sie sich unbedingt vorab Rechtsberatung ein.

Rechtlich gesehen ist das böswillige Verlassen schwerer als das Fremdgehen zu relativieren. Denn beim Fremdgehen bleibt noch der Versuch dies als Reaktion auf emotionale Vernachlässigung oder Entbindung von ehelichen Verpflichtungen zurückzuführen.

Auch ein irrationales Verhalten ist während der Scheidungsphase strategisch katastrophal. Hier gibt es zum Beispiel die wütende Ehefrau, die den Mann beim Vorgesetzten anschwärzt und Wahrheiten verdreht (z.B.: Blaumachen im Dienst etc.). Oft werden diese Vernaderungen mit heimlichen Tonbandaufzeichnungen untermauert. Erstens begibt man sich mit solch einem Verhalten in das Strafrecht, zweitens können solche Aktionen auch den Ehegattenunterhalt verwirken. Ferner rate ich auch davon ab, mit Freunden oder anderen Bekannten ständig über die Scheidung zu reden und sich von diesen Tipps zu holen. Solche Ratschläge können in den wenigsten Fällen auf die eigene Situation rechtlich stimmen. Was beim Nachbarn geklappt hat, muss in Ihrer Situation nicht funktionieren! 

 

anwaltfinden.at: Welche Strategien von Mandanten kann man als Scheidungsanwalt schon nicht mehr hören?

„Ich werde sagen, ich habe das Geld im Casino verspielt!“

„Ich gehe in Konkurs; melde mich arbeitslos, dann kann sie den Unterhalt vergessen!“

„Ich möchte streiten, da geht es mir ums Prinzip!“

„Ich überschreibe meiner Tochter das Haus, dann wird das nicht aufgeteilt!“

Solche Gedanken können natürlich nicht einfach so in die Tat umgesetzt werden. Denn einen Unterhaltspflichtigen trifft die sogenannte „Anspannung“. Bei Gericht wird geprüft, ob z.B. die Arbeitslosigkeit nicht in irgendeiner Form mutwillig erfolgte (da kann es auch zu Befragungen vom früheren Arbeitgeber kommen) und ob sich der Unterhaltspflichtige bei der Unterhaltsbemessung auf jenes Einkommen anspannen lassen hat, welches er in den Verdienst bringen könnte. Da kommt es dann betreffend Gesundheit und Jobmöglichkeiten häufig zu einem (kostenintensiven) Gutachten. 

Manchmal sagen Ehepartner aus emotionaler Verletzung heraus, dass ihr Kind möglicherweise gar nicht von ihnen ist. Bestehen hierzu Zweifel, dann verschaffen Sie sich Klarheit und machen Sie einen Vaterschaftstest! Denn solche Aussagen (zumal, wenn sich dann die Unrichtigkeit der Anschuldigung herausstellt) verletzen vor allem das Kind sehr.

 

anwaltfinden.at: Tipp von der Rechtsanwältin: Können Sie unseren Usern eine wichtige Anregung für Scheidungsverhandlungen aus Ihrer Praxis mitgeben?  

Ich rate dazu, immer auf den Rat des Anwalts zu hören und sich nicht vom eigenen sozialen Umfeld irreleiten zu lassen. Der Anwalt – insbesondere ein spezialisierter Fachanwalt im Scheidungs- und Familienrecht – kennt sich aus und klärt Sie umfassend über Ihre Rechte auf. Gehen Sie also zu einem Spezialisten. Dies hat nicht nur den Vorteil, dass jener mit solchen Fällen bestens vertraut ist, sondern auch, dass ein Scheidungsanwalt die Abläufe, Richter sowie weitere Ansprechpersonen kennt.  

Nehmen Sie sich privat auch immer wieder Auszeiten von dem Scheidungsprozess. Suchen Sie sich abwechselnde bzw. ablenkende Tätigkeiten und versuchen Sie die Lage mit Ruhe und Vernunft zu betrachten. Nicht umsonst heißt es: In der Ruhe liegt die Kraft. Ein gefürchteter Scheidungsgegner für den Anwalt ist nicht der, der möglichst viel streitet und dauernd Schriftsätze bei Gericht einbringt, sondern jemand, der sehr ruhig und überlegt agiert.  Bei einem guten Gerichtsschriftstück kommt es nicht auf die Länge, sondern auf die Qualität des Inhalts an. In der Kürze liegt die Würze.

„Es geht hier nicht um eine Aufarbeitung der Ehe, sondern um das Ende! Erwarten Sie sich nicht von einem Gerichtsprozess etwas anderes als das Abhandeln von Rechtsfakten. Raum für die Emotion ist eher wenig bis keine! Sehen Sie die Scheidung als eine Übergangstation, denn es gibt auch ein Leben danach, um wieder neu durchstarten zu können!“

Scheidungen erleben viele als Verhandeln auf dem Bazar. Meist sind die Erstangebote, zwar noch im Detail nachzuverhandeln, aber nahe dran am Realen. Um so länger sich ein Verhandeln hinzieht, um so weiter entfernen sich die Positionen, werden die Vorstellungen immer überzogener. Da kommt dann oft viel Wut ins Spiel, das schlechte Gewissen lässt nach. Zu bedenken ist aber auch, dies insbesondere bei Ehen mit Kindern: Achten Sie im Interesse aller Beteiligten auf eine faire Lösung. Denn ich habe es nicht einmal erlebt, dass es bei unfairen Scheidungen später zu furchtbaren Streitigkeiten über die Kinder kam.

 

Fragen zum Thema Scheidung? Rechtsanwältin und Scheidungsexpertin Mag. Katharina Braun hilft Ihnen gerne!

Jede Scheidung ist anders! Lassen Sie sich daher nicht von Ratschlägen Dritter in die Irre führen, sondern vertrauen Sie Ihre Sorgen und Gedanken einem spezialisierten Anwalt für Scheidungsrecht an. Rechtsanwältin im Scheidungs- und Familienrecht Mag. Katharina Braun berät Sie verlässlich in Ihrer individuellen Angelegenheit. Für ein Erstberatungsgespräch kontaktieren Sie ihre Kanzlei in 1010 Wien. Weitere Informationen sowie Kontaktdaten finden Sie auf dem Profil von Mag. Katharina Braun auf anwaltfinden.at.  

Anwaltssuche

Anwalt benötigt?

Passende Anwälte in unserer Anwaltssuche finden
Anwaltssuche
Anwalt benötigt?
Passende Anwälte in unserer Anwaltssuche finden