Ich bin seit 2008 als selbstständiger Anwalt primär am Gebiet des öffentlichen Wirtschaftsrechtes tätig. Im Zuge dieser Arbeit bin ich regelmäßig mit der Bearbeitung und Lösung schadenersatzrechtlicher Fragen konfrontiert, die schon die bezughabenden Anliegen meiner Mandantschaft zu deren Zufriedenheit lösen zu können.
Die kritische Aufarbeitung der Beweislage sowie die kritische Bewertung des Schadens stehen eingangs der rechtsanwaltlichen Beratung an erster Stelle. Hieraus ergibt sich nämlich die Bewertung des Prozesskostenrisikos, insbesondere in Hinblick auf den Prozessgegenstand und was mein Mandant effektiv mit der Führung des Verfahrens gewinnen kann. Ein strategisch überdachtes Vorgehen in diesen Punkten minimiert zugunsten meines Mandanten das Prozesskostenrisiko und erhöht die Chance des 100-prozentigen Obsiegens. Hier gilt auch stets, ein allfälliges Mitverschulden des Mandanten bzw. bei Verletzungen allfällige Vorschäden kritisch zu hinterfragen.
Zu guter Letzt gilt es eine mögliche Versicherungsdeckung zugunsten meines Mandanten zu klären und das mit einer Prozessführung einhergehende Kostenrisiko auf eine Versicherung zugunsten meines Mandanten abzuwälzen.
Primäre Voraussetzung ist, dass der Schädiger mit dem Schaden in einem ursächlichen Zusammenhang steht, in diesem Zusammenhang spricht man von der zu stellenden Kausalitätsfrage. Weiters muss der Umstand vorliegen, dass sich der Schädiger nicht so verhalten hat, wie er sich verhalten hätte müssen bzw. sollen, es muss also zudem ein rechtswidriges und / oder schuldhaftes Verhalten des Schädigers vorliegen.
In diesem Zusammenhang wird zwischen der deliktischen Haftung – Verstoß gegen eine gesetzliche Bestimmung – und der Vertragshaftung – Verstoß klingende vertragliche Verpflichtung – unterschieden.
Von Vorsatz spricht man im Falle des bewussten und gewollten Herbeiführens eines Erfolges im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit. Ausschlaggebend ist daher, dass der Schaden mit Wissen und Willen herbeigeführt wird.
Von Fahrlässigkeit spricht man im Falle der Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt.
Das Verhalten ist leicht fahrlässig, wenn es auf einen Fehler beruht, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft.
Grobe Fahrlässigkeit liegt hingegen vor, wenn die Sorgfaltswidrigkeit so schwer ist, dass sie einem ordentlichen Menschen keinesfalls unterläuft.
Bei der Kausalitätsfrage – Verantwortlichkeit für einen Schaden – werden nachstehende Fälle unterschieden, welche im Fall der Beteiligung mehrerer Schädiger relevant sein können:
Ja – das Regressrecht gegen Mithaftende richtet sich nach der Kausalität und – wenn sie geklärt ist – nach der Schwere des Verschuldens. Im Zweifel ist nach Köpfen zu teilen. Vergleiche § 896 ABGB
Hierbei handelt es sich um einen Fall der alternativen Kausalität. Die Haftung entsteht infolge der Teilnahme am Raufhandel. Diese Regelung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass eine geschädigte Person infolge der Verantwortlichkeit mehrerer Personen nicht in einen Beweisnotstand geraten soll, dies infolge des Problems einer konkreten Zuordnung des schädigenden Verhaltens zu einer bestimmten Person.
Wenn bei einer Beschädigung zugleich ein Verschulden von Seiten des Geschädigten vorliegt, so trägt der Schädiger mit dem Geschädigten den Schaden im Verhältnis der jeweiligen Beteiligung am Schadenseintritt; wenn sich ein Verhältnis nicht bestimmen lässt, so haben die beteiligten Personen zu gleichen Teilen für den eingetretenen Schaden einzustehen. Vergleiche § 1304 ABGB
Die Schadensminderungspflicht ergibt sich aus § 1304 ABGB. Darunter versteht man die Pflicht des Geschädigten, wenn möglich, dem unmittelbar drohenden Eintritt des Schadens oder seiner Vergrößerung entgegenzuwirken.
Die Schadensminderungspflicht ist keine echte Rechtspflicht. Man spricht hier von einer Obliegenheit, deren Verletzung zur Einschränkung des Ersatzes führt.
In diesem Zusammenhang unterscheidet man den Erfüllungsgehilfen und den Besorgungsgehilfen.
Erfüllungsgehilfe ist wer zur Erfüllung eines konkreten Auftrages herangezogen wird. Derjenige haftet für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters sowie der Person, deren er sich zur Erfüllung bedient, wie für sein eigenes.
Wer sich in diesem Zusammenhang einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person zur Besorgung seiner Angelegenheit bedient (Besorgungsgehilfe), haftet für dessen Schaden, den dieser einem Dritten zufügt.
Im Gegensatz zum Erfüllungsgehilfen setzt die Haftung für den Besorgungsgehilfen kein Vertragsverhältnis zwischen der haftenden Person und dem Geschädigten voraus. Die Verantwortlichkeit gegenüber dem Dritten ist daher geringer und die Haftungsvoraussetzungen strenger, weshalb nicht für jedes Verschulden gehaftet wird, sondern nur für den Fall, dass er sich einer untüchtigen oder wissentlich gefährlichen Person bedient hat.
Zu beachten ist, dass der Schadensersatzanspruch innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist zu erheben ist. Er verjährt daher nach 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger; auf eine Kenntnis der Schadenshöhe kommt es nicht an.
Zu beachten gilt es weiters, dass der Schädiger in Hinblick auf die für den Beginn der Verjährung maßgeblichen Kenntnis eine Erkundigungspflicht hat, welche jedoch nicht überspannt werden darf.
Wurde dem Geschädigten die Person des Schädigers nicht bekannt oder ist der Schaden aus einer oder mehreren gerichtlichen strafbaren Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, entstanden, so erlischt das Klagerecht nach 30 Jahren. Vergleiche § 1489 ABGB
Als Anwalt kann ich den Mandanten, unter gezielter Optimierung des Prozesskostenrisikos, bei der Geltendmachung der ihm zustehenden Forderungen unterstützen, dies unter der gleichzeitigen Absicherung künftiger Forderungen aus Dauer- und Spätfolgen, dies indem, neben dem Leistungsbegehren, ein entsprechendes Feststellungsbegehren für Spät- und Dauerfolgen nach entsprechender Aufarbeitung und Überprüfung aufgenommen wird.
In seiner Kanzlei berät und vertritt Sie Mag. Michael Stummvoll gerne und zuverlässig in Ihren Anliegen des Schadenersatzrechts. Kontaktieren Sie die Rechtsanwaltskanzlei in 8020 Graz und vereinbaren Sie einen Termin für ein aufschlussreiches Erstberatungsgespräch. Für weitere Informationen sowie Kontaktdaten besuchen Sie das Profil von Rechtsanwalt Mag. Michael Stummvoll auf anwaltfinden.at.
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