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Im Erbe übergangen – Was kann ich tun?

Dr.-Bernhard-Steindl-Kanzlei-1010-Wien

Im Erbe übergangen zu werden ist in Österreich grundsätzlich gar nicht so einfach. Wann es aber durchaus der Fall sein könnte, was der Pflichtteil damit zu tun hat und wie die gesetzlich geregelte Erbfolge in Österreich aussieht, erklärt Rechtsanwalt Dr. Bernhard Steindl im folgenden Interview.

anwaltfinden.at: Herr Dr. Steindl, bitte stellen Sie sich und Ihren Werdegang unseren Usern vor.

Mein Name ist Bernhard Steindl und ich bin Gesellschafter und Geschäftsführer der HASCH & Partner Anwalts GmbH. Wir sind eine größere Wirtschaftskanzlei in Österreich, die über zwei Hauptstandorte in Wien und Linz verfügt. Zu meiner Person: Ich bin ein Wirtschaftsanwalt und meine Spezialisierung liegt im Erbrecht, Immobilienrecht sowie in allen Belangen des Wirtschaftsrechts. Wir betreuen eigentlich hauptsächlich Unternehmen. Oft beraten und vertreten wir Unternehmer in Bezug auf die Thematik der Unternehmensnachfolge, welche stark mit dem Erbrecht zusammenhängt.

 

anwaltfinden.at: Sie sind bereits seit 15 Jahren als Rechtsanwalt tätig. Was sind Ihrer Erfahrung nach die häufigsten Probleme, die bei Erbrechtsangelegenheiten aufkommen?

Meine Erfahrungen bei Erbstreitigkeiten sind, dass sie sich sehr oft auf einer emotionalen Ebene abspielen. Das hat einfach den Grund, dass sich die Erbrechtsthematik im engsten Familienkreis vorfindet und Probleme häufig dann entstehen, wenn Unklarheit darüber besteht, wer zur Erbfolge berufen ist. Ein anderer Streitpunkt ergibt sich aus dem sogenannten Pflichtteilsrecht. Wenn beispielsweise pflichtteilsberechtigte Kinder nicht im Testament bedacht werden, kann es hier zu Enttäuschungen kommen und infolge zu Streitigkeiten, welche dann rechtlich geklärt werden müssen.

 

anwaltfinden.at: Erbrechtsangelegenheiten sind häufig emotional stark aufgeladen. Welchen Ansatz verfolgen Sie, um diese so konfliktfrei wie möglich zu gestalten?

Als Anwalt ist es meine Pflicht, die Rechte meiner Mandanten bestmöglich zu vertreten und durchzusetzen. Meines Erachtens unterscheiden sich Fälle im Bereich des Erbrechts in der Herangehensweise nicht massiv von Fällen im Wirtschafts-, Zivilrecht oder sonstigen Rechtsbereichen. Ich analysiere zunächst, welche Rechte mein/e Mandant/in hat und ausgehend davon legen wir die Vorgangsweise fest, damit unsere Mandanten/innen an ihr Recht kommen. Wenn das Gegenüber ähnlich reagiert, kommt man in der Regel sehr rasch zu einer Lösung. Schwierig wird es dann, wenn die Sachverhalte sehr unterschiedlich oder rechtlich falsch von einer Seite beurteilt werden. Grundlegend ist die Strategie eines analytischen und sachlichen Herangehens zielführend.

 

anwaltfinden.at: Was bedeutet der Ausdruck „im Erbe übergangen“?

Dieser Ausdruck wird eher umgangssprachlich verwendet. Grundsätzlich ist es gar nicht so einfach, im Erbe „übergangen“ zu werden. Wenn der Erblasser eine letztwillige Verfügung errichtet und dann beispielsweise ein pflichtteilberechtigtes Kind – welches erbberechtigt wäre – übergangen oder eben nicht bedacht wird, dann kann man von diesem Fall sprechen.

Das muss man aber nicht so hinnehmen. In Österreich sind Ehegatten und Nachfahren pflichtteilberechtigt. Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und kann gegen den Erben geltend gemacht werden. Ein anderer Fall wäre es, wenn beispielsweise Kinder bestehen und deren Aufenthaltsort unbekannt ist. Im Normalfall ist bekannt, welche Personen als Erben existieren. Wenn man aber über die Existenz eines Kindes nicht Bescheid weiß, ein Kind im Ausland lebt oder der Name geändert wurde, dann kann es dazu kommen, dass jemand „im Erbe übergangen“ wurde, weil er/sie dem Verlassenschaftsverfahren nicht beigezogen wurde.

 

anwaltfinden.at: Wer hat einen Anspruch auf ein Erbe?

In Österreich gibt es ein gesetzliches Erbrecht. Daher muss man in der Regel keine letztwillige Verfügung beziehungsweise ein Testament errichten. Das Gesetz sieht vor, dass die Angehörigen (Ehegatte und Nachkommen) einen Erbteil bekommen. Die gesetzliche Erbfolge in Österreich sieht vor, dass der Ehepartner 1/3 erhält und sich die Nachkommen 2/3 aufteilen.

Der Erblasser kann vorab zwar die Entscheidung treffen, dass der Ehegatte oder seine Kinder nur den Pflichtteil erhalten sollen. Dieser Pflichtteilsanspruch ist dann aber kein direkter Anspruch aus der Verlassenschaft, sondern ein Anspruch, den der Pflichtteilsberechtigte gegen den oder die Erben hat.

 

anwaltfinden.at: Unter welchen Umständen ist es möglich, ein Testament anzufechten?

Die Hauptanfechtungsgründe eines Testaments sind, dass die strengen Formvorschriften für Testamente nicht eingehalten werden oder eine mangelnde Testierfähigkeit des Erblassers vorliegt. Wenn ein Testament von einer fremden Person (z.B. einem Anwalt) verfasst wurde, müssen Formvorschriften – wie beispielsweise Testamentszeugen – unbedingt eingehalten werden. Dadurch wird die Gültigkeit des Testaments gewährleistet. Eine mangelnde Testierfähigkeit ist gegeben, wenn das Testament zu einem Zeitpunkt errichtet wurde, bei dem die Person nicht oder nicht mehr geschäftsfähig war. Das heißt, der Erblasser war zu diesem Zeitpunkt nicht testierfähig.

 

anwaltfinden.at: Wie werden das Erbe bzw. die Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten berechnet?

Wie bereits erwähnt gibt es in Österreich eine gesetzlich geregelte Erbfolge. Das bedeutet, wenn ich kein Testament errichte, dann erbt der Ehepartner 1/3 und die Nachkommen – falls vorhanden – teilen sich 2/3. Wenn ich pflichtteilsberechtigte Personen testamentarisch „übergehe“, dann führt das nicht dazu, dass diese nichts bekommen. Pflichtteilsberechtigte Personen erhalten infolge die Hälfte ihres gesetzlichen Anspruchs. Wenn also beispielsweise ein Kind mit Pflichtteilsanspruch existiert, welches im Testament nicht genannt wurde, und es sonst keine Pflichtteilsberechtigten gibt, dann würde dieses Kind einen Pflichtteilsanspruch im Ausmaß der Hälfte des gesetzlichen Anspruchs haben. Im genannten Beispiel wäre das Kind gesetzlicher Alleinerbe, weshalb es den Wert der halben Verlassenschaft vom Erben verlangen kann.

 

anwaltfinden.at: Ich bin ein pflichtteilsberechtigter Erbe und wurde im Testament nicht erwähnt. Was kann ich nun tun bzw. welche Schritte sollte ich einleiten?

Im Erbschaftsverfahren wickelt ein Notar, der mit dem Verlassenschaftsverfahren vom Gericht beauftragt wurde, dieses ab. Der Notar lädt dabei nicht nur die bedachten Erben, sondern auch die pflichtteilsberechtigten Personen vor, um diese auch zum Verfahren hinzuzuziehen. Wenn dieser Pflichtteilanspruch von den Erben nicht bestritten wird, dann besteht auch die Möglichkeit, sofort eine Einigung mit allen Beteiligten zu finden.

Hier ein kurzes Beispiel: Der Erblasser hinterlässt als einziges Vermögen ein Haus. Der Erblasser hat ein Kind. Das Haus ist 500.000 Euro wert. Der Erblasser hat das Haus testamentarisch einer Tierschutzorganisation vermacht und das bestehende Kind wurde somit sozusagen „übergangen“. Hier erbt die Tierschutzorganisation das Haus. Der Pflichtteilsberechtige – der eigentlich 100% Erbschaftsanspruch hätte, weil Alleinerbe – erhält als Pflichtteil nur 50% des Erbes. Somit hat das pflichtteilsberechtigte Kind einen Geldanspruch auf 50% des Wertes gegen den Tierschutzverein.

 

anwaltfinden.at: Mein Bruder/meine Schwester hat zu Lebzeiten eine Schenkung durch die Eltern erhalten. Ich habe nichts bekommen. Nun ist in der Verlassenschaft weniger vorhanden, als ursprünglich erwartet. Kann ich in einem solchen Fall einen Prozess einleiten bzw. welche Möglichkeiten gibt es?

Als letzten Ausweg kann ein gerichtlicher Prozess in die Wege geleitet werden. Diese Fragestellung schließt wieder an meine vorherige Antwort an. Es geht hier wieder um den Pflichtteilsanspruch, der berücksichtigt werden muss. Wenn in der Verlassenschaft wenig bis gar nichts mehr vorhanden ist, weil der Erblasser vorher bereits Dinge verschenkt hat, soll ein Erbberechtigter keinen Nachteil erfahren. Hierzu gibt es die sogenannte Pflichtteilsergänzung, auch Schenkungspflichtteil genannt. Das bedeutet, dass diese Schenkungen sozusagen in die Verlassenschaft miteinkalkuliert werden.

Ein Beispiel: Die Verlassenschaft beträgt 300.000 Euro und 200.000 Euro wurden verschenkt. Dann wird der Pflichtteil von 300.000 Euro plus 200.000 Euro berechnet und davon ausgehend der Pflichtteilsanspruch ermittelt.

 

anwaltfinden.at: Wie können Sie, als Rechtsexperte im Erbrecht, Personen, die im Erbe übergangen wurden, unterstützen? 

In der Regel sind Anspruchsberechtigte im Zusammenhang mit einem Erbfahren wie Erben und Pflichtteilsberechtigte immer gut beraten, sich frühzeitig rechtliche Unterstützung zu holen, insbesondere wenn die Ansprüche strittig sind. Wenn man beispielsweise an den Schenkungspflichtteil denkt, dann macht es durchaus einen Unterschied, ob man nur den Pflichtteil vom Erbe bekommt oder ob man dann auch weiß, was die Grundlage unter Einbeziehung früherer Schenkungen gewesen wäre. Eine frühzeitige Unterstützung ist in jedem Fall ratsam und sorgt dafür, dass der Erbe oder Pflichtteilsberechtigte bei der Durchsetzung seiner Rechte bestmöglich unterstützt werden kann.

 

Vielen Dank für das Gespräch!

 

Dr. Bernhard Steindl – Ihr verlässlicher Ansprechpartner in allen Belangen des Erbrechts

Sind Sie auf der Suche nach einem kompetenten Rechtsanwalt, der Sie in Ihrer persönlichen Erbrechtsangelegenheit erfolgreich vertritt? Rechtsanwalt und Erbrechtsexperte Dr. Bernhard Steindl berät und vertritt Sie zuverlässig in Ihren Anliegen rund um das Erbrecht. Für ein persönliches Erstberatungsgespräch kontaktieren Sie die Anwaltskanzlei in 1010 Wien. Weitere Informationen sowie Kontaktdaten finden Sie auf dem Profil von Dr. Bernhard Steindl auf anwaltfinden.at.

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