Im Zuge einer Schenkung verpflichtet sich der Geschenkgeber dem Beschenkten eine Sache unentgeltlich zu überlassen. Von einer Schenkung auf den Todesfall spricht man, wenn eine Sache nach dem Ableben des Geschenkgebers übergeben wird.
Hierbei ist zu beachten, dass es sich auch bei der Schenkung um einen Vertrag handelt.
Worauf Sie bei der Errichtung eines Schenkungsvertrages grundsätzlich achten sollten, welche Formvorschriften jeweils einzuhalten sind und wie Ihnen ein Anwalt diesbezüglich behilflich sein kann, beantwortet Ihnen Rechtsanwalt Mag. Walter Brunner, Experte im Erb- und Vertragsrecht.
Sehr gerne. Ich bin nunmehr seit rund 30 Jahren der juristischen Tätigkeit verhaftet und betreibe seit 1997 eine eigene Kanzlei in Graz.
Ich selbst bin verheiratet und habe zwei erwachsene Kinder.
Schon früh wurde ich durch meine Mandanten mit deren langfristigen dynastischen Denken konfrontiert und hat mich gerade im Erbrecht die Notwendigkeit der Abwägung der wirtschaftlichen und der persönlichen Interessen der Schenkungsgeber, verbunden mit den Hoffnungen aber auch den Sorgen der Schenkungsnehmer, im Besonderen, fasziniert.
Während das Erbrecht auch ein Teil des Vertragsrechtes ist, so stellt das Vertragsrecht letztendlich die Abbildung unserer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten dar.
Dies beginnt mit dem einfachen Kauf eines Fahrzeuges, über die Anschaffung des Eigenheimes und dessen Absicherung bis hin zur Gründung von Unternehmen und deren vertragliche Ausgestaltung.
Oft greifen auch hier die Anliegen der Mandanten von einem Bereich in den anderen, sodass gerade die richtige Vertragsausgestaltung für die in Frage kommende Haftung der Mandanten relevant sein kann.
Bei einer Schenkung verpflichtet sich der oder die Geschenkgeber dem Beschenkten eine Sache unentgeltlich zu überlassen.
Auch eine Schenkung ist ein Vertrag und aus diesem Grunde ist auch hier die Zustimmung des Beschenkten erforderlich, da sich niemand eine Sache aufdrängen lassen muss.
Der Schenkungsvertrag auf den Todesfall greift gerade dort Platz, wo der Eigentümer einer Sache sich sicher ist, wem die Sache zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach seinem Tode, gehören soll, er aber bis dorthin diese noch weiter als sein Eigentum verwenden und benutzen möchte. Aber auch der Geschenknehmer bereits die Sicherheit bekommen soll, dass ihm die Sache tatsächlich gehören wird.
Grundvoraussetzung für jeden Schenkungsvertrag ist natürlich eine Einigung über den Gegenstand, der geschenkt werden soll.
Wird der Schenkungsgegenstand sofort übergeben so bedarf es keiner bestimmten Form.
Wird die Sache nicht sofort übergeben, sondern nur ein Schenkungsversprechen geäußert, muss dieses in Form eines Schenkungsvertrages errichtet werden, damit es klagbar ist.
Bei Schenkungen von Liegenschaften oder Grundstücksschenkungen ist ein Schenkungsvertrag erforderlich.
Bei Schenkungen auf den Todesfall tritt die Schenkung erst mit dem Todesfall des Geschenkgebers ein und sind hier drei maßgebliche Formvorschriften zu beachten.
Die Schenkung unter Lebenden stellt die uns allen bekannte übliche Form der Schenkung dar – nämlich ein Geschenkgeber übergibt dem Beschenkten eine Sache.
Das Wesen der Schenkung stellt jedoch gerade auf die Unentgeltlichkeit der Handlung ab, sodass bei Erhalt einer Gegenleistung nicht mehr von einer Schenkung gesprochen werden kann.
Wird eine Liegenschaft oder ein Grundstück verschenkt, so muss hierfür ein schriftlicher Schenkungsvertrag mit einer Aufsandungserklärung unterfertigt werden, damit eine Eintragung im Grundbuch erfolgen kann.
Ein Schenkungsvertrag kann durch Dritte aus besonderen Gründen angefochten werden, ebenso wie er auch vom Geschenkgeber widerrufen werden kann. Hierzu ist jedoch jeweils eine besondere Sachverhaltsprüfung notwendig.
Die immer relevante Frage nach den Kosten bei der Errichtung eines Schenkungsvertrages kann nicht einheitlich beantwortet werden. Dies deshalb da die Kosten einerseits mit dem Umfang aber auch mit dem Wert des geschenkten Kultes variieren, einfach gesagt je größer der Wert der Schenkung desto größer die Kosten, die damit anfallen.
Die größte Hilfe, die man als Anwalt der Mandanten im Erb- und Vertragsrecht bieten kann, ist das Eingehen auf die Wünsche und Ängste und das Verstehen was die Mandanten tatsächlich wollen aber auch benötigen und die Aufklärung dahingehend.
Wenn diese Vorbereitungshandlungen umfangreich erfüllt und der Sachverhalt eingehend mit den Mandanten erörtert werden kann, steht einer erfolgreichen Vertragserrichtung nichts im Wege.
Sie benötigen Unterstützung bei der Errichtung eines Schenkungsvertrages oder haben ein anderes erbrechtliches Anliegen? Mag. Walter Brunner berät Sie gerne und freut sich darauf, Sie in seiner Anwaltskanzlei in 1080 Graz willkommen heißen zu dürfen. Weitere Informationen sowie Kontaktdaten finden Sie auf dem Profil von Erb- und Vertragsrechtexperte, Mag. Walter Brunner, auf anwaltfinden.at.
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